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Aktuelle Pressemitteilungen |
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Pressemitteilung vom 10.12.2010 Thema:
Neue „Düsseldorfer
Tabelle“ veröffentlicht
Zum
1.1.2011 wird die neue "Düsseldorfer Tabelle" mit einigen
Änderungen in Kraft treten. Diese waren vor allem erforderlich, weil der
notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), der einem Unterhaltspflichtigen
verbleibt, angepasst werden wird Die wesentlichen Änderungen im
Einzelnen: Der
notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) wird für Erwerbstätige, die für
Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf 950 €
erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem
bisherigen Betrag von 770 €. Zudem
werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten,
Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern
angehoben. Die
Anpassung auf 950 € lehnt sich an die Erhöhung der SGB II Sätze ("Hartz IV") zum 1.1.2011 an. Die übrigen
Selbstbehalte sind wegen der nicht so engen familiären Bindungen und wegen
des geringeren Schutzbedürfnisses der unterhaltsberechtigten Erwachsenen
höher. Auch
der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht.
Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens
zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern,
Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des
Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer Betrag
verbleiben. Der
angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen
Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 € erhöht. Darin sind 280 € (bisher 270
€) für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung
(Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit
eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf
an den zum 1.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst. Die
in der Düsseldorfer Tabelle genannten Unterhaltsbeträge gehen - wie schon
die seit 1.1.2010 geltende Tabelle - von zwei Unterhaltsberechtigten aus.
Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten kann - einzelfallabhängig - ggfs. die Einstufung in eine niedrigere
Einkommensgruppe in Betracht kommen. Pressemitteilung des
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Unterhaltsrecht |
Pressemitteilung vom 10.11.2010 Thema:
Zurückbehaltungsrecht
an Miete erst nach Mängelanzeige
Der
Mieter kann wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine
Kenntnis hat, ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen,
die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt
hat. Denn solange dem Vermieter ein Mangel nicht bekannt ist, kann das
Zurückbehaltungsrecht die ihm zukommende Funktion, den Vermieter zur
Mangelbeseitigung zu veranlassen, nicht erfüllen. Der Sachverhalt:
Das
AG gab der Räumungsklage statt. Das LG wies die Klage ab; die Mieter seien
mit der Zahlung der Miete nicht in Verzug geraten, weil ihnen ungeachtet
der unterbliebenen Anzeige des Schimmelbefalls ein Anspruch auf Beseitigung
dieses Mangels zugestanden habe und sie sich auf ein daraus ergebendes
Zurückbehaltungsrecht betreffend die Zahlung der Miete berufen könnten. Auf
die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hob der BGH das
Berufungsurteil auf und wies die Berufung zurück. Die Gründe: Ein
Zurückbehaltungsrecht der Beklagten an Mietzahlungen, die sie für einen
Zeitraum vor der Anzeige des - dem Vermieter zuvor nicht bekannten -
Schimmelpilzbefalls der Wohnung schulden, kommt nicht in Betracht. Das
Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB dient dazu, auf den Schuldner (hier:
den Vermieter) Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit auszuüben.
Solange dem Vermieter ein Mangel nicht bekannt ist, kann das
Zurückbehaltungsrecht die ihm zukommende Funktion, den Vermieter zur
Mangelbeseitigung zu veranlassen, nicht erfüllen. Ein Zurückbehaltungsrecht
des Mieters besteht daher erst an den nach der Anzeige des Mangels fällig
werdenden Mieten. BGH
3.11.2010, VIII ZR 330/09 Pressemitteilung des
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Mietrecht |
Pressemitteilung vom 10.10.2010 Thema:
Insolvenzfestigkeit
von Lastschriften
Der
für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat und der für das Bankrecht
zuständige XI. Zivilsenat des BGH haben in zwei jetzt verkündeten Urteilen,
die jeweils vom anderen Senat mitgetragen werden, einheitliche
Rechtsgrundsätze zur Insolvenzfestigkeit einer mittels
Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Zahlung entwickelt. Damit wurden
bislang bestehende Differenzen in der Rechtsprechung beider Senate ohne
Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen beigelegt. XI ZR 236/07
Einen
Tag nach seiner Bestimmung zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit
Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO) widersprach der Kläger
am 9.7.2004 gegenüber der Beklagten allen noch nicht genehmigten
Lastschriften aus Einzugsermächtigungen, ohne dass diesem Widerspruch
sachliche Einwendungen gegen die eingezogenen Forderungen zugrunde lagen.
Die Beklagte buchte daraufhin nur die seit dem 1.6.2004 zu Lasten des
Schuldnerkontos ausgeführten Lastschriften zurück, nicht jedoch die -
streitgegenständlichen - Lastschriftbuchungen aus dem Zeitraum vom 1. bis
31.5.2004 i.H.v. insgesamt 82.841 €. Darunter ist
eine Steuerforderung des Freistaates Bayern, der die Beklagte nunmehr als
Streithelfer unterstützt. LG
und OLG gaben der Klage statt. Das OLG hat - auf der Grundlage der vom BGH
in ständiger Rechtsprechung vertretenen Genehmigungstheorie, wonach
Erfüllung der Forderung des Gläubigers erst mit der Genehmigung der
Belastungsbuchung durch den Schuldner eintritt - angenommen, dass die
Schuldnerin die Belastungsbuchungen auf ihrem Konto zum Zeitpunkt des
Widerspruchs des Klägers noch nicht genehmigt hatte, so dass die Beklagte
auch noch keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Schuldnerin wegen der
von ihr ausgeführten Lastschriftzahlungen erworben hatte. Insbes. hat es
dem Verhalten der Schuldnerin keine Anhaltspunkte für eine konkludente Genehmigung entnommen. Auf die Revision der
Beklagten hob der BGH das Urteil auf und wies die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. IX ZR 37/09
Das AG
gab der Klage statt. Das LG wies sie ab. Die Revision der Klägerin hatte
vor dem BGH im Ergebnis keinen Erfolg. XI ZR 236/07
Bei
einer solchen rechtlichen Ausgestaltung der
Einzugsermächtigungslastschrift, die das auf europäischer Ebene zum
November 2009 neu eingeführte SEPA-Lastschriftverfahren
zum Vorbild hätte, hätten alle auf diesem Wege bewirkten Zahlungen auch
dann Bestand, wenn nach der Belastungsbuchung das Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Zahlungspflichtigen eröffnet wird beziehungsweise im
Eröffnungsverfahren entsprechende Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
Das Recht des Zahlers gem. § 675x BGB, binnen acht Wochen nach der
Belastungsbuchung von seiner Bank Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu
können, fällt nicht in die Insolvenzmasse, so dass der (vorläufige)
Insolvenzverwalter insoweit keine Verfügungsbefugnis erlangt. Da
diese Leitlinien der Umsetzung durch die Kreditwirtschaft bedürfen und
daher auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung finden können, ist das
OLG zu Recht von der Genehmigungsbedürftigkeit der Belastungsbuchungen
ausgegangen. Das Berufungsurteil war gleichwohl aufzuheben und an das OLG
zurückzuverweisen, damit dieses nochmals der Frage nachgeht, ob die
Schuldnerin die Belastungsbuchungen nicht bereits konkludent
genehmigt hatte, als der Kläger widersprach. Zu Unrecht hat das OLG in
diesem Zusammenhang dem Vorbringen der Beklagten, dass den
Lastschriftbuchungen vornehmlich regelmäßig wiederkehrende Forderungen aus
laufenden Geschäftsbeziehungen beziehungsweise Dauerschuldverhältnissen zugrunde
lagen, deren Einzug die Schuldnerin niemals zuvor widersprochen hatte,
bislang keine Bedeutung beigemessen. Bei
regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, beispielsweise aus
Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zur
Steuervorauszahlung, kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine konkludente Genehmigung in Betracht kommen, wenn der
Schuldner dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht
widerspricht, er einen früheren Einzug jedoch bereits genehmigt hatte. Dies
gilt jedenfalls dann, wenn das Konto - wie im Streitfall - im
unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. Dass die Möglichkeit einer
konkludenten Genehmigung weiter gehend als bisher
anerkannt wird, führt bereits zu einer gewissen Entspannung der derzeitigen
Situation. IX ZR 37/09
Der
Verwalter muss vor einem Widerspruch prüfen, ob durch die Lastschriften nur
das pfändungsfreie "Schonvermögen" des Schuldners betroffen ist.
Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken der auch im Insolvenzverfahren anwendbaren
Vorschrift des § 850k ZPO a.F. (seit 1.7.2010: §
850l ZPO). Danach soll der pfändungsfreie Betrag des Arbeitseinkommens auch
dann vor einer Pfändung geschützt werden und dem Schuldner zur Verfügung
stehen, wenn er auf ein Konto überwiesen wird. Dies
gilt auch für Sozialleistungen (§ 54 Abs. 4 SGB I). Soweit die Summe der
Buchungen aus Lastschriften und Barabhebungen sowie Überweisungen den
pfändungsfreien Betrag ("Schonvermögen") nicht übersteigt, darf
der Verwalter den Lastschriften nicht widersprechen. Auch wenn der
Freibetrag überschritten ist, ist ein schematischer Widerspruch unzulässig.
Der Verwalter muss dem Schuldner Gelegenheit geben zu entscheiden, welche
Lastschriften aus dem "Schonvermögen" bedient sein sollen. Pressemitteilung des
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Insolvenzrecht |
Pressemitteilung vom 10.09.2010 Thema:
Versandkosten
im Fernabsatzgeschäft
Ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft
darf einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der
Ware an den Verbraucher belasten, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder
Rückgaberecht Gebrauch macht. § 346 Abs. 1 BGB i.V.m.
§§ 312d, 357 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem
Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf
Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Der
Sachverhalt: Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. LG und OLG gaben der Klage statt. Die Revision
der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Die
Gründe:
Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung
ausgeführt, dass mit Art. 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel
verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines
Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den
EU-Mitgliedstaaten erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem
Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in
Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH C-511/08). Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden
Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB xi.V.m. §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin
auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines
Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es
Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft - wie der Beklagten im
entschiedenen Fall - verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung
der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem
Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen. BGH 7.7.2010, VIII ZR 268/07 Pressemitteilung des
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Kaufrecht |
Pressemitteilung vom 10.08.2010 Thema:
Sorgerecht
für unverheiratete Väter
Der
Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge
bei Zustimmungsverweigerung der Mutter ist verfassungswidrig. Allein die
Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB stellt ohne die Möglichkeit einer
gerichtlichen Überprüfung einen tiefgreifenden
Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Der Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes. Die Eltern lebten lediglich einige Wochen zusammen und trennten sich noch während der Schwangerschaft der Mutter. Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, hat aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft an. Eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge hatte die Mutter allerdings verweigert. Als
die Mutter einen Umzug mit dem Kind beabsichtigte, beantragte der
Beschwerdeführer beim FG die teilweise Entziehung des Sorgerechts der
Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst;
hilfsweise stellte er den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht zu
übertragen oder die Zustimmung der Mutter zu einer gemeinsamen Sorge zu
ersetzen. Das
FG wies die Anträge aufgrund des Fehlens der zur Übertragung des
Sorgerechts oder Teilen davon erforderlichen Zustimmung der Mutter. Zudem
lägen auch keine Gründe für eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter vor.
Die Beschwerde vor dem OLG blieb erfolglos. Auf die daraufhin eingelegte
Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG den
Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das OLG
zurückverwiesen. Bis
zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das BVerfG in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672
Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das FG den Eltern auf Antrag eines
Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt,
soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist
auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon
allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in
Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten
entspricht. Die Gründe:
Der
Gesetzgeber greift dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters
eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung
für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur
gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind
verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung
am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist. Die Regelung des § 1626a Abs. 1
Nr. 1 BGB stellt ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen
tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des
Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Der Gesetzgeber setzt das Elternrecht des
Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück,
ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Die
dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers hat sich
nach neueren empirischen Erkenntnissen nicht bestätigt. Vielmehr
verständigen sich nur knapp über die Hälfte der Eltern nichtehelicher
Kinder darauf, Erklärungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge
abzugeben. Zum anderen ist davon auszugehen, dass in nicht unbeträchtlicher
Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern,
weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit
dem Vater ihres Kindes teilen wollen. Auch
die Regelung in § 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der Alleinsorge für
ein nichteheliches Kind von der Zustimmung der Mutter abhängig macht,
stellt einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten Eingriff in das
Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Allerdings ist zu
berücksichtigen, dass die Eröffnung einer gerichtlichen Übertragung der
Alleinsorge auf den Vater wiederum schwerwiegend in das Elternrecht der
Mutter eingreift, wenn dem väterlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben
wird. Außerdem ist mit einem Sorgerechtswechsel regelmäßig auch ein
Ortswechsel des Kindes verbunden, durch den insbesondere das Bedürfnis des
Kindes nach Stabilität und Kontinuität berührt wird. Infolgedessen sollte
zunächst geprüft werden, ob eine gemeinsame Sorgetragung beider Eltern als
weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt. Sofern dies der Fall
ist, hat eine Übertragung der Alleinsorge zu unterbleiben. Ansonsten ist
dem Vater die Alleinsorge zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies
dem Kindeswohl am besten entspricht. Hintergrund:
Auch
eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den
Vater kann nach § 1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern
nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater
eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der
Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird,
ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt. Bereits
im Jahr 2003 hatte das BVerfG darauf hingewiesen,
dass § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB sich dann als unvereinbar mit dem Elternrecht
des Vaters erweisen würde, wenn sich herausstellen sollte, dass es - entgegen
der Annahme des Gesetzgebers - in größerer Anzahl aus Gründen, die nicht
vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern
nichtehelicher Kinder kommt. Dem Gesetzgeber wurde ein entsprechender
Prüfungsauftrag erteilt. Der
EGMR erklärte daraufhin in seinem Urteil vom 3.12.2009, dass der
grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der
ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den
verfolgten Zweck, nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes,
nicht verhältnismäßig sei. BVerfG 21.7.2010, 1 BvR 420/09 Linkhinweis: Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier. Pressemitteilung des
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Sorgerecht |
Pressemitteilung vom 10.07.2010 Thema:
Ferienjobs
Minderjährige
Schüler dürfen grds. einen Ferienjob annehmen, der auf 400-Euro-Basis
steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Hierbei sind allerdings einige
gesetzliche Beschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.
Danach dürfen Jugendliche erst ab 15 Jahren eine ganztägige Tätigkeit
aufnehmen. Für jüngere Schüler (ab 13 Jahren) sind dagegen nur leichte und
kindgerechte Arbeiten im Umfang von maximal zwei Stunden täglich zulässig. Die gesetzlichen Vorgaben im Überblick: Beschäftigungsverbote: Jugendliche dürfen keine gefährlichen Tätigkeiten ausüben, bei denen sie z.B. Lärm oder extremen Witterungsverhältnissen ausgesetzt sind. Arbeit an Wochenenden und Feiertagen ist Minderjährigen ebenfalls untersagt. Schüler unter 13 Jahren dürfen generell nicht beschäftigt werden. 13- bis 15-jährige Schüler dürfen höchstens zwei Stunden täglich leichten, kindgerechten Tätigkeiten nachgehen und z.B. Baby-Sitten, Zeitungen austragen oder Nachhilfe geben. Ihre Erziehungsberechtigten müssen dem zustimmen. Schüler ab 15 Jahren dürfen ganztags zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr sowie maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten. Der Ferienjob ist zudem auf höchstens vier Wochen im Jahr beschränkt. Zwischen den einzelnen Schichten müssen mindestens zwölf Stunden Freizeit liegen. Jugendliche mit einem Schulabschluss dürfen bis zu 50 Tage pro Jahr oder zwei Monate hintereinander jobben. Was darüber hinausgeht, ist kein Ferienjob mehr. Volljährige Schüler unterliegen nicht mehr dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Daher dürfen sie sowohl in den Ferien als auch neben der Schulzeit einen Minijob ausüben – vorausgesetzt dieser beeinträchtigt ihre schulischen Leistungen nicht. Verhältnis zum Kindergeld und
ALG II
Pressemitteilung des
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Arbeitsrecht |
Pressemitteilung vom 10.06.2010 Thema:
Einwendungen
gegen Betriebskostenabrechnungen
Ein
Wohnungsmieter muss eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte
Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen
Zwölf-Monats-Frist erheben, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung
schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat.
Schließlich ist es das Ziel des Gesetzes, durch Fristablauf Klarheit über
die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr zu
erlangen. Der Sachverhalt:
Der
Kläger verlangte daraufhin von den Beklagten die Nachzahlung der
Betriebskosten. Er machte die noch offen stehenden Nachforderungen aus den
Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 bis 2005 - insgesamt rund 800
€ - geltend. Das AG wies die Klage hinsichtlich
der Jahre 2003 und 2004 ab. Es war der Ansicht, dass die Grundsteuer, wie
die Auslegung des Mietvertrags ergebe, nicht umlagefähig sei. Allerdings
seien die Beklagten hinsichtlich des Jahres 2005 zur Zahlung des noch
offenen Betrages von rund 270 € verpflichtet, weil die Beklagten es
versäumt hätten, gegen die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005
innerhalb der gesetzlichen Frist Einwendungen geltend zu machen. Berufung
und Revision der Beklagten blieben erfolglos. Die Gründe: Die Beklagten sind gegenüber der Klägerin zur Zahlung verpflichtet. Eine
erneute Beanstandung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005
hinsichtlich der auf die Beklagten anteilig umgelegten Grundsteuer war
nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagten bereits gegenüber den
Betriebskostenabrechnungen für die vorangegangenen Jahre 2003 und 2004
jeweils fristgerecht eingewandt hatten, dass sie die Erstattung anteiliger
Grundsteuer nicht schuldeten. Denn nach § 556 Abs. 3 S. 5 BGB muss der
Mieter eine Einwendung, die er gegenüber einer Betriebskostenabrechnung für
ein bestimmtes Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten
ab Zugang dieser Abrechnung mitteilen. Die Beanstandung einer früheren
Betriebskostenabrechnung macht eine solche Mitteilung grundsätzlich auch
dann nicht entbehrlich, wenn es sich der Sache nach um die gleiche
Einwendung handelt. Schließlich
ist es das Ziel des Gesetzes, durch Fristablauf Klarheit über die Ansprüche
aus der Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr zu erlangen.
Dieses Ziel würde verfehlt werden, wenn aufgrund der Beanstandung einer
früheren Abrechnung nicht mehr zu verlangen wäre, dass eine spätere
Abrechnung innerhalb der für diese Abrechnung laufenden Frist (erneut)
beanstandet wird. Die erneute Geltendmachung einer gegenüber einer früheren
Betriebskostenabrechnung bereits erhobenen Einwendung innerhalb der für das
spätere Abrechnungsjahr laufenden Frist ist daher geboten, um das vom Gesetzgeber
angestrebte Ziel der Rechtssicherheit durch Fristablauf zu erreichen. BGH
12.5.2010, VIII ZR 185/09 Linkhinweis: Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie
bitte hier Pressemitteilung des
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Mietrecht |
Pressemitteilung vom 10.05.2010 Thema:
Rechte
bei Flugausfällen wegen Vulkanasche
Das
Bundesministerium der Justiz hat am 21.4.2010 ein Informationsblatt zu den Rechten
von Reisenden bei Flugausfällen wegen Vulkanasche veröffentlicht. Die
Informationen umfassen den Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung,
den Flugausfall bei "Nur-Flug" und
Flugausfall bei Pauschalreisen. Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung
Beispiel:
Bei einem Direktflug von Istanbul nach Frankfurt am Main mit Lufthansa ist
die Fluggastrechte-Verordnung anwendbar, ebenso
wenn der Flug mit Alitalia über Mailand erfolgt. Wird der Flug dagegen mit Turkish Airlines durchgeführt, ist die Verordnung nicht
anwendbar. Flugausfall bei "Nur-Flug"
Daneben
hat der Fluggast Anspruch auf folgende sog.
"Betreuungsleistungen": Verpflegung, zwei kostenlose Telefonate
(bzw. Telefaxe oder E-Mails) sowie, falls notwendig, auch eine
Hotelunterbringung. Im Fall einer notwendigen Hotelunterbringung ist die Fluggesellschaft
auch für den Transfer vom Flughafen zum Hotel verantwortlich. Allerdings
besteht kein Anspruch auf zusätzliche Ausgleichszahlung wie etwa bei einer
gewöhnlichen Annullierung, da die Luftraumsperrung wegen Vulkanasche einen
sog. "außergewöhnlichen Umstand" darstellt, für den die
Fluggesellschaft nicht verantwortlich ist. Da die Fluggesellschaft an dem
Flugausfall kein Verschulden trifft, können auch sonstige Schäden (z.B.
aufgrund eines versäumten Geschäftstermins) nicht ersetzt verlangt werden. Flugausfall bei Pauschalreisen
Wird
trotz der Luftraumsperrung von keiner Seite gekündigt und verkürzt sich die
Gesamtreisedauer durch einen späteren Hinflug, kann der Reisende den
Reisepreis mindern, also anteilige Rückerstattung des Reisepreises für
versäumte Urlaubstage verlangen. Etwas anderes gilt, wenn die
Vertragsparteien den ursprünglichen Vertrag einvernehmlich abändern, sich
etwa auf Durchführung der gesamten Reise zu einem späteren Zeitpunkt
verständigen. Wird
der Rückflug wegen
der Vulkanasche annulliert, können Reiseveranstalter und Kunde ebenfalls
wegen höherer Gewalt kündigen. Der Reiseveranstalter bleibt jedoch
verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern. Wird die vom
Reiseveranstalter organisierte andere Rückbeförderung teurer als der
ursprüngliche Flug, müssen sich Reiseveranstalter und Kunde die Mehrkosten
teilen. Häufig sind Fluggesellschaften allerdings verpflichtet, den
Rückflug kostenneutral umzubuchen, so dass für den Rücktransport keine
Mehrkosten entstehen. Weitere Mehrkosten - etwa Übernachtungskosten - trägt
der Kunde im Verhältnis zum Reiseveranstalter selbst. Auch hier kann es
jedoch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geben. Kündigt
der Reiseveranstalter trotz des annullierten Rückflugs nicht, bleibt er in
der Pflicht zur vollständigen Erfüllung des Vertrages. Er muss den
Reisenden sobald als möglich zurückbefördern. Fallen dadurch Mehrkosten an,
etwa für weitere Übernachtungen oder einen teureren Rücktransport als den
vereinbarten Flug, sind diese vom Reiseveranstalter zu tragen. Einen
Rücktransport, der unverhältnismäßig teurer ist als der annullierte Flug,
kann der Reisende jedoch nicht verlangen. Verschiebt sich der Rücktransport
erheblich, liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden berechtigen kann,
eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises zu verlangen. Rechte gegenüber der
Fluggesellschaft bei Pauschalreisen
Auch
beim Ausfall von Flügen, die im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurden, kann
eine kostenlose Umbuchung des Fluges verlangt werden. Eine Erstattung des
Flugpreises kann in diesem Fall von der ausführenden Fluggesellschaft
dagegen nicht gefordert werden, da hier die oben genannten Ansprüche gegen
den Reiseveranstalter vorrangig sind. Im
Übrigen haben auch Pauschalreisende Anspruch auf die oben dargestellten
Betreuungsleistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung.
Findet
die Fluggastrechte-Verordnung nicht Anwendung,
weil der annullierte Rückflug von einem Abflugort außerhalb Europas aus
starten sollte und auch die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz
außerhalb der EU hat, so kann der Reisende auf seine Rechte gegenüber dem
Reiseveranstalter zurückgreifen. Linkhinweis: Auf
den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) finden Sie den Volltext der
Pressemitteilung mit zahlreichen Beispielen hier. Pressemitteilung des
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Reiserecht |
Pressemitteilung vom 10.04.2010 Thema:
Auch vor
dem 25. Lebensjahr liegende Beschäftigungszeiten müssen bei Kündigung
berücksichtigt werden
Die
Regelung in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach vor Vollendung des 25.
Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der
Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, verstößt gegen
das Gemeinschaftsrecht. Hierin liegt eine unzulässige Diskriminierung wegen
des Alters. Die Vorschrift ist von den deutschen Gerichten auch in einem
Rechtsstreit zwischen Privaten unangewendet zu lassen. Der Sachverhalt: Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Frau Kücükdeveci, war seit ihrem 18. Lebensjahr bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Zehn Jahre später kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Monat. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass für die Berechnung der Kündigungsfrist entgegen § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB auch die vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres liegenden Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen seien. Daher gelte eine Kündigungsfrist von vier Monaten. Das
als Berufungsgericht mit der Sache befasste LAG Düsseldorf setzte das
Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung
vor, ob § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei
und welche Folgen sich aus einer etwaigen Unvereinbarkeit ergäben. Der EuGH
beurteilte die Vorschrift als gemeinschaftsrechtswidrig. Die Gründe: § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78. Indem vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten bei der nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen nicht berücksichtigt werden, werden in jungen Jahren in einen Betrieb eingetretene Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmergruppen benachteiligt. Die
Richtlinie 2000/78 erlaubt zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine
Ungleichbehandlung wegen des Alters – u.a. wenn
diese durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik,
Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und die Mittel zur
Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Diese
Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Mit
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sollte den Arbeitgebern im Hinblick auf jüngere
Arbeitnehmer, denen eine größere berufliche und persönliche Mobilität
zuzumuten ist, eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität verschafft
werden. Die Vorschrift stellt jedoch keine angemessene Maßnahme zur
Erreichung dieses – grds. legitimen – Ziels dar. Denn die Regelung gilt unabhängig davon, wie alt der
vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den Betrieb eingetretene
Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung ist, und kann damit
auch ältere Arbeitnehmer betreffen. Die
deutschen Gerichte müssen § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB auch in einem
Rechtsstreit zwischen Privaten unangewendet lassen – und zwar unabhängig
davon, ob sie von ihrem Recht Gebrauch machen, beim EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Zwar können sich
einzelne nicht unmittelbar auf die Vorschriften einer Richtlinie berufen.
Die Richtlinie 2000/78 konkretisiert mit dem Verbot der Diskriminierung
wegen des Alters aber nur einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts. Der Hintergrund: Der EuGH hat erstmals mit seinem Urteil vom 22.11.2005 (Rs. C-144/04 – Mangold) anerkannt, dass ein Verbot der Diskriminierung wegen des Alters besteht, das als ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anzusehen ist. Die nunmehr vorliegende Entscheidung zu § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wird nicht nur von Gerichten und Arbeitgebern zu beachten sein, sondern auch von den Tarifvertragsparteien, die in zahlreichen Fällen die Regelung des § 622 BGB in ihre Tarifverträge übernommen haben. Linkhinweis: EuGH 19.1.2010, C-555/07 Pressemitteilung des
Anwalt-Rings |
Arbeitsrecht |
Pressemitteilung vom 10.03.2010 Thema:
ABG
bei Kauf unter Privaten
Das
Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen bringt die einseitige
Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck.
Daran fehlt es jedoch, wenn sich die Einbeziehung der Vertragsbedingungen
als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei
darstellt. Diese muss in der Auswahl der in Betracht kommenden
Vertragstexte frei sein und Gelegenheit erhalten, alternativ eigene
Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die
Verhandlungen einzubringen. Der Sachverhalt: Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als
Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger.
Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem
Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck
einer Versicherung verwendet, der als "Kaufvertrag Gebrauchtwagen -
nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen" gekennzeichnet ist. Die
Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein
Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits
vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses
Formular enthält folgende Klausel: "Der Käufer hat das Fahrzeug
überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig
verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die
Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel
betrifft". Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn
einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Kläger eine Minderung des
von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend gemacht und Klage erhoben. AG
und LG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH
keinen Erfolg. Die Gründe: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der
1.000 € gegen die Beklagte. Ein Recht zur Minderung wegen des
Unfallschadens besteht nicht. Die
Beklagte hat die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam
ausgeschlossen. Zwar hätte der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss
einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB nicht standgehalten, wenn es
sich um eine AGB gehandelt hätte. Das war jedoch vorliegend nicht der Fall,
weil die Vertragsbedingung nicht i.S.d. § 305
Abs. 1 S. 1 BGB von der Verkäuferin gestellt wurde. Das
Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen bringt die einseitige
Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum
Ausdruck. Daran fehlt es jedoch, wenn die Einbeziehung der
Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der
anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der
Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit
erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit
ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese
Freiheit bestand im entschiedenen Fall für den Käufer, weil die Parteien
sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit nach den
Feststellungen des LG die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein
Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen. BGH
17.2.2010, VIII ZR 67/09 Pressemitteilung des
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AGB-Recht |
Pressemitteilung vom 10.02.2010 Thema:
Hartz-IV-Sätze müssen neu berechnet werden
Die
Vorschriften des SGB II, die die Regelleistungen des Arbeitslosengelds II
für Erwachsene und des Sozialgelds für Kinder betreffen, sind
verfassungswidrig. Sie verletzen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Der Gesetzgeber
muss bis zum 31.12.2010 eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen. Bis
dahin bleiben die bisherigen Vorschriften zwar anwendbar. Ab sofort besteht
aber Anspruch auf zusätzliche Leistungen zur Sicherstellung eines
dauerhaften atypischen Bedarfs. Der Sachverhalt: Das BVerfG hatte über eine Vorlage des Hessischen LSG (Az.: 1 BvL 1/09) und zwei Vorlagen des BSG (Az.: 1 BvL 3/09 u. 1 BvL 4/09) zu der Frage zu entscheiden, ob die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für Erwachsene und Kinder nach §§ 20 Abs. 1 bis 3, 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das
BVerfG hat dies verneint und den Gesetzgeber
verpflichtet, bis zum 31.12.2010 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu
schaffen. Bis Vorschriften des SGB II bleiben bis dahin weiter anwendbar.
Betroffene können allerdings ab sofort Leistungen für einen dauerhaften
atypischen Bedarf beanspruchen, wenn dessen Deckung zur Sicherung eines
menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich ist. Die Gründe: Die Regelleistungen sowohl des Arbeitslosengelds II für Erwachsene als auch des Sozialgelds für Kinder verletzen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs.1 GG). Zwar ist die Höhe der Leistungen nicht evident unzureichend. Der Gesetzgeber muss daher die Regelleistungen nicht zwingend erhöhen. Er hat mit dem Statistikmodell auch ein grds. geeignetes Berechnungsverfahren gewählt. Bei der Bemessung der Regeleistungen ist er aber mehrfach ohne sachliche Rechtfertigung von den Strukturprinzipien des Statistikmodells abgewichen. Im Einzelnen gilt: Der in der Regelsatzverordnung festgesetzte Verbrauch beruht nicht auf einer tragfähigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998. Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschläge für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen vorgenommen, ohne dass feststand, ob die Vergleichsgruppe überhaupt solche Ausgaben getätigt hat. Bei anderen Ausgabepositionen wurden Kürzungen vorgenommen, die dem Grunde nach vertretbar, in der Höhe jedoch empirisch nicht belegt waren. Weitere Positionen wie z.B. Ausgaben für Bildung sind zunächst völlig unberücksichtigt geblieben. Beim
Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres setzen sich
diese Mängel bei der Ermittlung der Regelleistung fort. Im Übrigen hat der
Gesetzgeber den Minderbedarf von Kindern gegenüber Erwachsenen freihändig
geschätzt, ohne irgendwelche Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines
Kindes anzustellen. Insbesondere sind notwendigen Aufwendungen für
Schulbücher, Schulhefte, Taschenrechner etc. unberücksichtigt geblieben. Diese
Verfassungsverstöße sind durch die zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen
nicht beseitigt worden. Dem Sozialgeld für Kinder liegt immer noch keine
Ermittlung des kinderspezifischen Bedarfs zugrunde. Die einmalige Zahlung
von 100 € pro Schuljahr fügt sich methodisch nicht in das Bedarfssystem des
SGB II ein. Zudem hat der Gesetzgeber den notwendigen Schulbedarf eines
Kindes wiederum nicht empirisch ermittelt, sondern den Betrag von 100 € pro
Schuljahr freihändig geschätzt. Ein
weiterer Verfassungsverstoß liegt darin, dass derzeit keine Regelung besteht,
die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des
menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur
einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher Bedarf wird derzeit
nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt. Der Gesetzgeber muss daher
eine entsprechende Härtefallregelung schaffen, die die Deckung eines
dauerhaften atypischen Bedarfs sicherstellt. Hinweis: Die
Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in einer ersten Stellungnahme zu dem
Urteil darauf hingewiesen, dass nur in seltenen Härtefällen ein laufender
Bedarf geltend gemacht werden könne. Das BSG nehme z.B. eine
außergewöhnliche Belastung an, wenn einem geschiedenen Elternteil Kosten
zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern entstünden. Einmalige
Aufwendungen (Anschaffungen, Reparaturen) seien davon nicht betroffen.
Dafür gebe es bereits entsprechende Regelungen. Die
BA hat außerdem angekündigt, sich zeitnah mit dem Arbeitsministerium zu
verständigen, in welchen Fällen ein besonderer Bedarf anerkannt werden
soll. BVerfG
9.2.2010, 1 BvL 1/09 u.a. Um
direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier. Pressemitteilung des
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Sozialrecht |
Pressemitteilung vom 10.01.2010 Thema:
Änderungen
im Arbeits- und Sozialrecht 2010
Kurzarbeit Im
Arbeits- und Sozialrecht treten zum Jahreswechsel zwar keine großen
Reformen in Kraft. Es gibt aber eine Vielzahl kleinerer Änderungen, die zu
beachten sind. Verlängerung des
Kurzarbeitergelds: Ab dem
1.1.2010 wird der Bezug von Kurzarbeitergeld auf bis zu 18 Monate
verlängert. Dies sieht die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vor. Ohne die Verordnung
würde ab dem neuen Jahr wieder die gesetzliche Bezugsfrist von sechs
Monaten gelten. Unternehmen, die im Laufe des Jahres 2009 mit Kurzarbeit
begonnen haben, kommt allerdings noch eine Bezugsfrist von 24 Monaten
zugute. Sozialabgaben während
Kurzarbeit: Die im Zuge der
Konjunkturmaßnahmen der Bundesregierung beschlossenen Erleichterungen der
Kurzarbeit bleiben von der neuen Verordnung über die Bezugsfrist für das
Kurzarbeitergeld unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) übernimmt
daher weiterhin für die ersten sechs Monate der Kurzarbeit die Hälfte der
Sozialabgaben; bei Qualifizierung sowie (ohne Qualifizierung) ab dem
siebten Monat der Kurzarbeit werden die Sozialabgaben komplett übernommen.
Diese Regelungen sind bis zum 31.12.2010 befristet. Berechnung des
Kurzarbeitergelds: Die für
die Berechnung des Kurzarbeitergelds zugrunde zu legenden sog.
pauschalierten Nettoentgelte werden zum 1.1.2010 angepasst. Das
Kurzarbeitergeld beträgt danach für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind
67 Prozent und für die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent der so genannten
Nettoentgeltdifferenz. Das ist die Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt
ohne den Arbeitsausfall und dem infolge des Arbeitsausfalls geminderten
Arbeitsentgelt. Insolvenzgeldumlage und Gendiagnostik Auf
Arbeitgeber kommen in 2010 deutlich höhere Aufwendungen für die
Insolvenzgeldumlage zu. Im Gendiagnostikgesetz ist klargestellt worden,
dass genetische Untersuchungen am Arbeitsplatz grds. verboten sind. Insolvenzgeldumlage: Die Arbeitgeberumlage für das Insolvenzgeld steigt
zum 1.1.2010 von 0,1 auf 0,41 % der Bruttolöhne. Mit der Umlage werden die
Aufwendungen für das Insolvenzgeld einschließlich des von der BA gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrags
gedeckt. Die Bundesregierung rechnet für 2010 mit einer ähnlichen
Insolvenz- und Ausgabenentwicklung wie 2009. Aufgrund der deutlich
niedrigen Umlage für 2009 war es zu einer Unterdeckung von knapp 1,1
Milliarden Euro gekommen. Gendiagnostikgesetz: Die arbeitsrechtlichen Regelungen des
Gendiagnostikgesetzes treten am 1.2.2010 in Kraft. Danach sind genetische
Untersuchungen auf Verlangen des Arbeitgebers grds. verboten. Auch darf der
Arbeitgeber die Ergebnisse einer im anderen Zusammenhang vorgenommenen
genetischen Untersuchung nicht erfragen, entgegennehmen oder verwenden.
Beim Arbeitsschutz sollen genetische Untersuchungen im Rahmen
arbeits-medizinischer Vorsorgeuntersuchungen nicht bzw. nur unter eng
gefassten Voraussetzungen zugelassen werden. Beitragssätze und Sozialversicherungsrechengrößen Zum
neuen Jahr bleiben die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung
unverändert. Die Künstlersozialabgabe ist abgesenkt worden. Außerdem sind
die Sozialversicherungsrechengrößen angepasst worden. Rentenversicherung: Der Beitragssatz in der gesetzlichen
Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2010 unverändert 19,9 Prozent in der
allgemeinen Rentenversicherung und 26,4 Prozent in der knappschaftlichen
Rentenversicherung. Auch der Mindestbeitrag in der gesetzlichen
Rentenversicherung beträgt weiterhin 79,60 €. Künstlersozialversicherung: Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wird von
4,4 Prozent auf 3,9 Prozent gesenkt. Neue Sozialversicherungsgrößen Beitragsbemessungsgrenze
allgemeine Rentenversicherung: 5.500 €/Monat und 66.000 €/Jahr im Westen
und 4.650 €/Monat und 55.800 €/Jahr im Osten Beitragsbemessungsgrenze
knappschaftliche Rentenversicherung: 6.800
€/Monat und 81.600 €/Jahr im Westen und 5.700 €/Monat 68.400 €/Jahr im
Osten Beitragsbemessungsgrenze
Arbeitslosenversicherung: 5.500 €/Monat und 66.000 €/Jahr im Westen und
4.650 €/Monat und 55.800 €/Jahr im Osten Versicherungspflichtgrenze
Kranken- u. Pflegeversicherung: 4.162,50 Euro €/Monat und 49.950 €/Jahr Beitragsbemessungsgrenze
Kranken- u. Pflegeversicherung: 3.750 €/Monat und 45.000 €/Jahr Bezugsgröße
in der Sozialversicherung: 2.555 €/Monat und 30.660 €/Jahr im Westen und
2.170 €/Monat und 26.040 €/Jahr im Osten Vorläufiges
Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung: 32.003 € Meldepflichten Mit
dem neuen Jahr treten einige Veränderungen bei den Meldepflichten in Kraft.
So startet etwa das elektronische Entgeltnachweisverfahren (ELENA).
Arbeitgeber müssen zudem auch die Entgeltbescheinigungsrichtlinie beachten.
Weitere Änderungen gelten im Hinblick auf die Meldung der Arbeitsstunden an
die Unfallversicherungsträger. Elektronisches
Entgeltnachweisverfahren (ELENA): Zum 1.1.2010 startet mit der erstmaligen Meldung der
Beschäftigtendaten durch die Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle bei
der Deutschen Rentenversicherung das elektronische Entgeltnachweisverfahren
(ELENA). Ab 2012 wird dann die Verpflichtung der Arbeitgeber zur
Ausstellung von Papierbescheinigungen durch den elektronischen
Entgeltnachweis ersetzt. Dies betrifft zunächst Bescheinigungen an die BA
(Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, Nebeneinkommensbescheinigung nach
§ 313 SGB III und Auskunft über Beschäftigung nach § 135 SGB III) sowie
Bescheinigungen für Wohngeld und Bescheinigungen nach dem Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz. Informationen und Arbeitshilfen sind unter www.das-elena-verfahren.de
veröffentlicht. Entgeltbescheinigungsrichtlinie:
Ein einheitlicher Mindeststandard
für die Ausstellung von Entgeltbescheinigungen soll künftig eine
vergleichbare Lesbarkeit der Bescheinigungen durch den gleichen Aufbau und
standardisierte Begriffe sicherstellen. Damit wird erstmalig die
einheitliche Verwendung und Definition von Entgeltbegriffen in der
Abrechnung erreicht. Mittelfristig soll es auch zu Entlastungen in den
Arbeitsabläufen der Arbeitgeber bei Neueinstellung von Beschäftigten und im
Bereich des Bescheinigungswesens kommen. Änderung des Meldeverfahrens
bei Anschriftenänderungen: Die Meldebehörden der Kommunen melden ab dem
1.1.2010 Geburten, Anschriftenänderungen oder
Sterbefälle direkt an die Träger der Deutschen Rentenversicherung. Dadurch
entfallen rund 16 Millionen Meldungen im Jahr. Die aktualisierten Anschriftendaten
werden von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung an die
Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit übermittelt, um
sicherzustellen, dass auch die anderen Sozialversicherungsträger eine
aktuelle Anschriftendatei führen. Meldung der Arbeitsstunden an
die Unfallversicherungsträger: War
es den Arbeitgebern bisher freigestellt, die Arbeitsstunden ihrer
Beschäftigten an die Unfallversicherung zu melden, gilt ab dem 1.1.2010,
dass diese Daten zwingend mitzumelden sind. Ansonsten werden die Meldungen
als fehlerhaft zur Neuerstattung abgewiesen. Zu melden sind entweder die
tatsächlich erfassten Arbeitsstunden oder zumindest die Sollarbeitsstunden
der Beschäftigten. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, können
ersatzweise Arbeitsstunden nach dem Vollarbeiterrichtwert bzw. geschätzte
Arbeitsstunden gemeldet werden. Pressemitteilung des
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Arbeitsrecht |
Pressemitteilung vom 10.12.2009 Thema:
Ausgleichsanspruch
für verspätete Flüge
Wenn
Fluggäste ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit
erreichen, können sie ebenso wie die Fluggäste annullierter Flüge von der
Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen. Etwas anderes
gilt nur, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurück geht,
die von der Fluggesellschaft tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Der Sachverhalt: Der EuGH hatte sich mit mehreren Fragen zu
beschäftigen, die ihm vom BGH und vom Handelsgericht Wien vorgelegt worden
sind. Diese nationalen Gerichte haben über Klagen zu entscheiden, mit denen
Fluggäste von Condor und Air France die in der
Gemeinschaftsverordnung für den Fall der Annullierung eines Fluges -
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - vorgesehene Ausgleichszahlung beanspruchen.
Sie waren von den betreffenden Gesellschaften erst mit einer Verspätung von
25 bzw. 22 Stunden gegenüber der vorgesehenen Ankunftszeit zu ihrem
jeweiligen Zielflughafen befördert worden. In
dem Fall vor dem BGH wurde den Fluggästen nach der Abfertigung mitgeteilt,
dass der Flug annulliert sei, was auch auf der Anzeigetafel des Flughafens
zu lesen war. Ihnen wurde ihr Gepäck wieder ausgehändigt, anschließend
wurden sie in ein Hotel gebracht, wo sie die Nacht verbrachten. Am
folgenden Tag wurden die Fluggäste am Schalter einer anderen
Fluggesellschaft für einen Flug mit der auf ihrer Buchung angegebenen
Flugnummer eingecheckt. Condor hatte für diesen
Tag keinen neuen Flug unter der gleichen Flugnummer geplant. Die Kläger
sind der Ansicht, der Flug sei angesichts der angeführten Umstände und der
Verzögerung von mehr als 25 Stunden, nicht verspätet gewesen, sondern
annulliert worden. Condor erklärte die Verspätung
vorgerichtlich mit dem Durchzug eines Hurrikans, ehe sie im Prozess
technische Defekte am Flugzeug und eine Erkrankung der Besatzung als
Ursachen angab. AG
und LG wiesen die auf Zahlung von Ausgleich i.H.v.
600 € pro Person und auf Schadensersatz gerichtete Klage ab. Die Kläger
legten Revision beim BGH ein, der in der Annahme, dass die Entscheidung von
der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 abhänge, das Verfahren
aussetzte und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorlegte: 1.)
Ist bei der Auslegung des Begriffs "Annullierung" entscheidend
darauf abzustellen, ob die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wird, so
dass eine Verzögerung unabhängig von ihrer Dauer keine Annullierung
darstellt, wenn die Fluggesellschaft die Planung des ursprünglichen Fluges
nicht aufgibt? 2.)
Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter welchen Umständen ist eine
Verzögerung des geplanten Fluges nicht mehr als Verspätung, sondern als
Annullierung zu behandeln? Hängt die Beantwortung dieser Frage von der
Dauer der Verspätung ab? Die Gründe: Die Dauer der Verspätung, auch wenn es sich um
eine große Verspätung handelt, reicht nicht aus, um einen Flug als
annulliert anzusehen. Ein verspäteter Flug kann unabhängig von der Dauer
der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden, wenn - von der
Abflugzeit abgesehen - alle anderen Elemente des Fluges, insbes. die
Flugroute, unverändert so bleiben, wie sie ursprünglich geplant waren. Wenn
die Fluggesellschaft dagegen die Fluggäste nach der geplanten Abflugzeit
mit einem anderen als dem ursprünglich gebuchten Flug befördert, kann der
Flug grundsätzlich als annulliert angesehen werden. Für diese Einstufung
sind die Angaben auf der Anzeigetafel des Flughafens, die vom Personal
erteilten Informationen, die Umstände, dass den Fluggästen ihr Gepäck
wieder ausgehändigt wird oder dass sie neue Bordkarten erhalten, wie auch
eine Änderung der Zusammensetzung der Gruppe der Fluggäste nicht ausschlaggebend. Im
Bezug auf einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. der Verordnung (EG) Nr.
261/2004 ist festzustellen, dass Fluggäste, die von einer Verspätung
betroffen sind, einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts erleiden
und sich somit in einer vergleichbaren Lage befinden wie Passagiere, deren
Flug annulliert wurde. Denn die Fluggäste eines kurzfristig annullierten
Fluges haben selbst dann einen Ausgleichsanspruch, wenn sie von der
Fluggesellschaft mit einem anderen Flug befördert werden, soweit sie
gegenüber der ursprünglich angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei
Stunden oder mehr erleiden. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Fluggäste
verspäteter Flüge anders zu behandeln, wenn sie ihr Endziel nicht früher
als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine
solche Verspätung führt jedoch dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch, wenn
die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Verspätung auf
außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die von ihr tatsächlich nicht zu
beherrschen sind und sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn
alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ein bei einem Flugzeug
aufgetretenes technisches Problem kann dabei nicht als außergewöhnlicher
Umstand angesehen werden. Es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse
zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen
Ausübung der Tätigkeit der betroffenen Fluggesellschaft sind und von ihr
tatsächlich nicht zu beherrschen sind. EuGH 19.11.2009, C-402/07
u. C-432/07 Pressemitteilung des
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Reiserecht |
Pressemitteilung vom 24.11.2009 Thema:
Neue Geschäftsbedingungen
der Banken
Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken(AGB) ändern sich zum 31.
Oktober 2009. Damit setzen die Banken die Vorgaben der EU-Zahlungsdiensterichtlinie
um, die nun auch im nationalen Recht in Deutschland gelten. Noch mehr
Zahlungen können dann europaweit genauso schnell und sicher wie im Inland
ausgeführt werden. Mussten
Bankkunden bisher beim Online Banking oder am
Automaten in der Bank sorgfältig die Kontonummer des Empfängers bei
Überweisungen prüfen, so gilt dies künftig zusätzlich für diejenigen, die
einen Überweisungsbeleg bei der Bank einreichen. Bisher war bei beleghaften Überweisungen dagegen der Name des
Empfängers maßgeblich. Um Überweisungen auf ein falsches Konto zu
vermeiden, sollten Bankkunden deshalb stets Kontonummer und Bankleitzahl
genau kontrollieren. Schließlich können ausgeführte Überweisungen im
Gegensatz zu Lastschriften nicht widerrufen werden. Der
Vorteil der neuen AGBs für den Verbraucher:
Überweisungen oder auch Kartenzahlungen werden nun europaweit ebenso
schnell abgewickelt, wie es die Deutschen von ihrem Zahlungsverkehr bereits
gewohnt sind – nämlich innerhalb von drei Geschäftstagen. Reicht der Kunde
einen Überweisungsbeleg ein, beträgt die Frist höchstens vier Tage. Ab dem
Jahr 2012 verkürzt sich die Frist auf einen, bzw. bei papierhaften
Belegen auf zwei Geschäftstage. Wer
seine Bankkarte verliert oder wem sie gestohlen wird, haftet bei Schäden
durch eine missbräuchliche Nutzung ab dem 31. Oktober 2009 mit maximal 150
€ selbst. Alles was über diesen Betrag hinaus an Schaden entsteht,
übernimmt die Bank. Das gilt allerdings nur für Schäden, die vor einer
Sperrung der Karte eintreten. Sobald die Karte gesperrt ist, erhält der
Kunde wie bisher eventuelle Schäden in vollem Umfang ersetzt. Pressemitteilung des
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Bankrecht |
Pressemitteilung vom 10.11.2009 Thema:
Koalitionsvertrag:
Geplante Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht
CDU,
CSU und FDP haben am 26.10.2009 den gemeinsamen Koalitionsvertrag
unterzeichnet. Dieser sieht auch einige Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht
vor. So soll etwa das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen
abgeschafft bzw. eingeschränkt und das Verbot sittenwidriger Löhne
konkretisiert werden. Änderungen beim Kündigungsschutz sind allerdings
derzeit nicht vorgesehen. Im Bereich des Arbeitslosengelds II fällt
insbesondere die geplante Anhebung des Schonvermögens für die private
Altersvorsorge ins Gewicht. Die wichtigsten Gesetzesvorhaben
im Überblick: Mindestlöhne: Für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von
Mindestlohntarifverträgen sollen höhere Hürden aufgestellt werden. Konnte
bislang das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Tarifverträge für
allgemeinverbindlich erklären, so sollen
Allgemeinverbindlichkeitserklärungen künftig einvernehmlich im Kabinett
geregelt werden. Voraussetzung dafür soll grds. eine Mehrheit im
Tarifausschuss sein. Außerdem soll bis Oktober 2011 geprüft werden, ob die
bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn beibehalten werden
soll. Lohndumping: Die neue Rechtsprechung zum Verbot sittenwidriger
Löhne soll gesetzlich festgeschrieben werden, um Lohndumping zu verhindern.
Bislang folgt das Verbot sittenwidriger Löhne und Lohnwuchers aus der
allgemeinen Regelung in § 138 Abs. 2 BGB. Das BAG hatte diese Vorschrift
mit Urteil vom 22.4.2009 (Az.: 5 AZR 436/08) dahingehend konkretisiert,
dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB vorliegt, wenn die
Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden
Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Befristungen: Bislang schreibt § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vor, dass eine – grds. für die Dauer von zwei
Jahren zulässige – sachgrundlose Befristung unzulässig ist, wenn mit
demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses sog. Anschlussverbot soll
abgeschafft bzw. eingeschränkt werden. Künftig soll nach einer Wartezeit
von einem Jahr eine sachgrundlose Befristung auch dann möglich sein, wenn
mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden
hat. Mini-Jobs: Die Arbeitsanreize für gering entlohnte
Beschäftigungsverhältnisse sollen verbessert werden. Zu diesem Zweck soll
geprüft werden, ob die Grenze sozialversicherungsfreier Mini-Jobs erhöht
und dynamisiert werden kann. Auch sog. Midi-Jobs sollen künftig attraktiver
werden. Mitarbeiterbeteiligung: Die Möglichkeiten der
Mitarbeiterkapitalbeteiligung sollen erweitert werden. Die Beschäftigten
sollen auch durch Entgeltumwandlung Anteile an ihren Unternehmen
steuerbegünstigt erwerben können. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollten
unternehmerische Mitverantwortung einschließen. Ältere Arbeitnehmer: Die neue Bundesregierung strebt eine Erhöhung der
Erwerbsbeteiligung von älteren Menschen an. Staatliche Anreize zur
faktischen Frühverrentung sollen beseitigt werden. Die staatlich geförderte
Altersteilzeit (ATG) soll nicht über den 31.12.2009 hinaus verlängert
werden. Außerdem wird eine Abschaffung beruflicher Altersgrenzen erwogen. Arbeitslosengeld II: Die Hinzuverdienstregelungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen verbessert werden. Außerdem soll der Schutz der privaten Altersvorsorge verbessert werden. Zu diesem Zweck soll der Freibetrag beim Schonvermögen im SGB II, der verbindlich der Altersvorsorge dient, auf 750 € pro Lebensjahr erhöht werden. Bedingung dafür soll sein, dass das Altersvorsorgevermögen erst mit Eintritt in den Ruhestand verfügbar ist. Pressemitteilung des
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Arbeitsrecht |
Pressemitteilung vom 24.10.2009 Thema:
Kein Anspruch
auf Ausstellung einer sog. „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“
Mieter können von einem ehemaligen Vermieter
nicht Verlangen, dass dieser ihnen eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
ausstellt, die über eine Quittung für die erhaltenen Mietzahlungen
hinausgeht. Die Abgabe einer solchen - in ihren Wirkungen unter Umständen
weiter reichenden - Erklärung kann einem Vermieter schon wegen einer
möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen nicht zugemutet werden. Der
Sachverhalt: Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten. Sie kündigten
das Mietverhältnis und zogen in eine andere Wohnung im Raum Dresden um. Da
der Vermieter der neuen Wohnung von den Klägern eine
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangte, forderten die Kläger die
Beklagte zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung auf. Die Beklagte hat den mit der Klage zunächst
erhobenen Anspruch auf Erteilung von Quittungen über die geleisteten
Mietzahlungen sofort anerkannt und entsprechende Quittungen erteilt. Die
Abgabe einer von den Klägern geforderten weitergehenden Erklärung des
Inhalts, dass die Miete einschließlich vereinbarter
Betriebskostenvorauszahlungen für den Mietzeitraum bezahlt worden sei, dass
ein Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung für 2006 wegen
Strittigkeit der Forderung nicht bezahlt worden sei, dass die
Betriebskostenabrechnung für 2007 noch nicht erteilt worden sei und dass
sich die von den Klägern geleistete Kaution noch bei der Beklagten befinde,
hat sie dagegen verweigert. AG und LG haben die Klage abgewiesen. Die
Revision der Kläger hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Die
Gründe: Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Der Mietvertrag enthielt hierzu keine Regelung.
Eine solche Verpflichtung bestand auch nicht als mietvertragliche
Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB. Eine Verpflichtung zur Auskunft über
das Bestehen oder Nichtbestehen von Mietschulden würde voraussetzen, dass
der Mieter über Art und Umfang seiner Mietverbindlichkeiten im Ungewissen
ist. Hieran fehlt es, weil der Mieter anhand eigener Zahlungsbelege sowie
der vom Vermieter nach § 368 BGB geschuldeten und erteilten Quittungen über
die geleisteten Zahlungen ohne weiteres feststellen kann, ob alle
mietvertraglich geschuldeten Zahlungen geleistet sind. Ebenso ist er in der
Lage, die Erfüllung seiner aus dem Mietvertrag folgenden
Zahlungsverpflichtungen zu belegen. Die Abgabe einer in ihren Wirkungen unter
Umständen weiter reichenden Erklärung kann einem Vermieter hingegen schon
wegen einer möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen nicht zugemutet
werden. Denn es erscheint nicht fern liegend, dass eine solche
Bescheinigung auch als Ausgleichsquittung angesehen werden könnte, durch
die der Vermieter auf alle eventuell noch bestehenden Ansprüche gegen den
Mieter verzichten würde, oder dass darin ein sog. "Zeugnis gegen sich
selbst" liegt, das für ihn beweisrechtlich nachteilig wäre, falls
nachträglich noch Streit über den Bestand oder die Erfüllung von
Mietforderungen entstehen sollte. Auch eine allgemeine Pflicht zur Ausstellung
einer solchen Bescheinigung wegen einer dahin entstandenen Verkehrssitte
war im Streitfall nicht anzunehmen. Das Vorbringen der Kläger, wonach ein
Vermieter in Dresden mit einem Bestand von 42.000 Wohnungen von jedem neuen
Mietinteressenten die Beibringung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
verlangt, reichte für die Annahme einer Verkehrssitte nicht aus. Eine
solche setzt voraus, dass sich innerhalb aller beteiligten Kreise und nicht
nur eines Teiles, sei er auch quantitativ erheblich, dazu eine einheitliche
Praxis durchgesetzt hat. BGH 30.9.2009, VIII ZR 238/08
Pressemitteilung des
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Mietrecht |
Pressemitteilung vom 10.10.2009 Thema:
Neuer
Zugewinn- und Versorgungsausgleich
Jede dritte Ehe wird früher oder später
geschieden, sodass die seit dem 1.9.2009 geltenden Neuregelungen im
Familienrecht, insbesondere beim Zugewinn- und Versorgungsausgleich, von
besonderer Bedeutung sind.
Pressemitteilung des
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Familienrecht |
Pressemitteilung vom 24.09.2009 Thema:
Erbrechtsreform
2010
Der Bundesrat hat am 18.9.2009 den Weg zur
Erbrechtsreform freigemacht. Die Änderungen treten zum 1.1.2010 in Kraft.
Die wichtigsten Punkte der Reform betreffen die Modernisierung der
Pflichtteilsentziehungsgründe, die maßvolle Erweiterung der
Stundungsgründe, eine gleitende Ausschlussfrist für den
Pflichtteilsergänzungsanspruch, eine bessere Honorierung von
Pflegeleistungen beim Erbausgleich sowie Änderungen im Verjährungsrecht. Modernisierung
der Pflichtteilsentziehungsgründe Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen: Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht
werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder
Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Darüber hinaus sollen künftig alle Personen
geschützt werden, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner
oder Kind nahestehen, z.B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung
soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen
Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere
Straftat begeht. Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und
unsittlichen Lebenswandels" soll entfallen. Stattdessen soll künftig
eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen.
Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen
Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im
Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden. Maßvolle
Erweiterung der Stundungsgründe Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Eine Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein. Gleitende
Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch Die Reform sieht vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt. Bessere
Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Derzeit gibt es erbrechtliche Ausgleichsansprüche nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde. Abkürzung
der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen Linkhinweis: Für die auf den Webseiten des Bundesrats veröffentlichte Verordnung im Volltext klicken Sie bitte hier (pdf-Datei).
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Erbrecht |
Pressemitteilung vom 10.09.2009 Thema:
Neues
Familienrecht in Kraft getreten
Seit dem 1.9.2009 gelten wichtige
Änderungen im Familienrecht. Neben der Strukturreform des
Versorgungsausgleichs sind Änderungen des Zugewinnausgleichs- und
Vormundschaftsrechts in Kraft getreten sowie die Reform des Verfahrens in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG), die bis zum Inkrafttreten mehrfach
geändert wurde. Strukturreform
des Versorgungsausgleichs
FamFG
Linkhinweis: Auf
den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) finden Sie den
Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des
Versorgungsausgleichs" hier (pdf-Format), das
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts hier (pdf-Format), eine
vorläufige Textfassung des FamFG hier (pdf-Format).
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Familienrecht |
Pressemitteilung vom 24.08.2009 Thema:
Gesetz
gegen unerlaubte Telefonwerbung
Am 4.8.2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung
unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei
besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist,
Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten
Werbeanrufen und Kostenfallen im Internet zu schützen, ohne die Wirtschaft
mit unpraktikablen Regelungen zu belasten. Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren
Einwilligung war zwar auch vorher schon ausdrücklich verboten. Unseriöse
Firmen hatten sich aber zu Lasten der Verbraucher immer wieder über dieses
Verbot hinweg gesetzt. Deshalb sieht das Gesetz folgende Verbesserungen für
die Verbraucher vor: Widerrufsrecht bei Dienstleistungen, § 312d Abs.
3 BGB: Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht
ordnungsgemäß belehrt worden ist, kann er Verträge über Dienstleistungen
widerrufen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat. Das
Widerrufsrecht erlischt erst dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf
ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der
Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Widerrufsrecht bei telefonisch geschlossenen
Verträgen, § 312d Abs. 4 Nr. 3 u. 4 BGB: Auch Verträge am
Telefon über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten
sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können widerrufen werden.
Für das Widerrufsrecht kommt es damit nicht mehr darauf an, ob der
Werbeanruf unerlaubt war. Vielmehr ermöglicht die Vorschrift den Widerruf,
aus welchen Gründen auch immer. Zustimmungserfordernis für vorzeitige Leistung,
§ 312d Abs. 6 BGB: Widerruft der Verbraucher den Vertrag über eine
Dienstleistung, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung
nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht
hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor
Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Geldbuße für unerlaubte Telefonwerbung, § 20
UWG: Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung
gegenüber Verbrauchern können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 €
geahndet werden. Einverständniserklärung zu Werbeanrufen, § 7
Abs. 2 Nr. 2 UWG: Ein Werbeanruf ist nur zulässig, wenn der
Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen.
So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen,
die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich
erteilt hat. Verbot der Rufnummernunterdrückung, § 102 Abs.
2 u. 3 TKG: Telefonisch Werbende trifft das Verbot, bei
Werbeanrufen die Rufnummer des Unternehmens zu unterdrücken. Bei Verstößen
gegen das Verbot droht eine Geldbuße bis zu 10.000 €. Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht
widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist
beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles – zwei Wochen oder
einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über
sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten
hat. Linkhinweise Auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ)
finden Sie den Volltext der Pressemitteilung. Den Regierungsentwurf des Gesetzes gegen
unerwünschte Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes
bei besonderen Vertriebsformen finden Sie hier (pdf-Format). Die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses finden Sie hier (pdf-Format).
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Verbraucherrecht |
Pressemitteilung vom 10.08.2009 Thema:
Das
neue Fahrgastrechtegesetz
Am 29.7.2009 ist das neue Fahrgastrechtegesetz
in Kraft getreten. Das Gesetz beruht auf einer EG-Verordnung, die ab dem
3.12.2009 europaweit gelten wird und die Rechte der Bahnreisenden in
Deutschland bereits jetzt verbessern soll. Die
neuen Fahrgastrechte im Überblick: Unpünktlichkeit
und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr: Für den Fall, dass ein
Zug Verspätung hat oder ausfällt, muss das Eisenbahnunternehmen dem
Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Diese wird wie folgt berechnet:
Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 Prozent des
Fahrpreises zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind 50
Prozent des Fahrpreises zu erstatten. Außerdem muss das
Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine
kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder
des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird. Sonderregeln gelten für Zeitfahrkarten wie etwa
die Bahncard 100. Hier greifen die genannten
Pauschalen nicht. In diesen Fällen sind aber die Eisenbahnunternehmen verpflichtet,
in ihren Beförderungsbedingungen eine angemessene
Entschädigung vorzusehen, wenn der Fahrgast wiederholt Verspätungen
erleidet. Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60
Minuten ab, kann der Fahrgast auch von einer Fahrt absehen und die Rückerstattung
des Fahrpreises verlangen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auch
mit geänderter Streckenführung durchführen. Unpünktlichkeit
und Ausfall von Zügen im Nahverkehr: Um Nahverkehr handelt es
sich, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die Reiseweite
nicht mehr als Ist abzusehen, dass der Fahrgast wegen einer
Unpünktlichkeit oder eines Ausfalls eines Zuges im Nahverkehr wenigstens 20
Minuten verspätet sein Ziel erreicht, kann er einen anderen Zug,
insbesondere auch einen Zug des Fernverkehrs nutzen. Ausgenommen sind nur
Sonderfahrten oder Züge mit umfassender Reservierungspflicht. Bei Nachtfahrten kann der Fahrgast bei einer
Verspätung von mindestens 60 Minuten auch auf ein Taxi umsteigen, wenn
keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung
stehen, um den Zielort zu erreichen. Der Erstattungsanspruch ist allerdings
auf einen Betrag von 80 € begrenzt. Als Nachtfahrt sind Fahrten
anzusehen, die fahrplanmäßig zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr enden. Haftung
bei Personenschäden: Bei einem Eisenbahnunfall müssen die Eisenbahnunternehmen,
soweit ein Fahrgast getötet oder verletzt wurde, künftig einen Vorschuss
zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des geschädigten
Fahrgasts oder seiner Angehörigen deckt. Wird ein Fahrgast getötet, beträgt
dieser Vorschuss mindestens 21.000 €. Wenn die Verordnung in Kraft tritt,
werden europaweit außerdem einheitliche Haftungsregeln und
Mindestentschädigungssummen bei Personenschäden gelten. Rechte
von Personen mit eingeschränkter Mobilität: Die Eisenbahnunternehmen
und Bahnhofsbetreiber werden verpflichtet, gemeinsam mit den
Interessenvertretern von behinderten Personen und sonstigen Personen mit
eingeschränkter Mobilität, etwa alte Menschen oder kleine Kinder
Zugangsregelungen für die Beförderung aufzustellen. Sie müssen kostenlos
dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere
Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. Informationspflichten
der Eisenbahnunternehmen: Die Eisenbahnunternehmen sind künftig gesetzlich
ausdrücklich verpflichtet, die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf bzw.
während der Fahrt gut zu informieren. Dabei müssen die speziellen
Bedürfnisse von Menschen mit einer Gehör- oder Sehbehinderung
berücksichtigt werden. Im Nahverkehr sind die Informationspflichten aus
Praktikabilitätsgründen allerdings weniger umfangreich. Qualitätsmanagement,
Beschwerdestellen und Schlichtung: Eisenbahnunternehmen im Fernverkehr
müssen künftig Qualitätsstandards festlegen und systematisch überprüfen.
Diese beziehen sich auf Informationen, Fahrkarten, Pünktlichkeit,
Zugausfälle, Sauberkeit, Kundenbefragungen, Beschwerdebearbeitung und
Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit
eingeschränkter Mobilität. Ferner müssen alle Eisenbahnunternehmen ein Verfahren
zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten. Die Eisenbahnunternehmen sind
verpflichtet, die Fahrgäste in weitem Umfang, insbesondere an auffälliger
Stelle über die Kontaktdaten der unternehmenseigenen Beschwerdestelle zu
unterrichten. Die Beschwerden müssen innerhalb eines Monats oder, wenn der
Fahrgast hierüber unterrichtet worden ist, innerhalb von spätestens drei
Monaten beantwortet sein. Linkhinweis: Auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) finden Sie weitere Informationen wie etwa
das Flugblatt "Die neuen Fahrgastrechte"
(pdf-Format). Das neue Fahrgastrechtegesetz
finden Sie hier (pdf-Format).
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Verbraucherrecht |
Pressemitteilung vom 24.07.2009 Thema:
Bundestag
verabschiedet Erbrechtsreform
Der Bundestag hat am 2.7.2009 die von der
Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts
verabschiedet. Danach hatte sich aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen
und veränderter Wertvorstellungen, einer stärkeren Berücksichtigung der
Persönlichkeitsrechte des Einzelnen sowie durch die Akzeptanz nicht
traditionell vorgegebener Lebensentwürfe im Erbrecht, vor allem im
Pflichtteilsrecht, punktueller Änderungsbedarf ergeben. Die
wichtigsten Regelungen im Einzelnen: Änderung
der Pflichtteilsentziehungsgründe: Ein wesentliches Anliegen der Reform ist
die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers. Dementsprechend werden die
Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu
entziehen: Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht
werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder
Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Außerdem sollen künftig alle Personen geschützt
werden, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind
nahe stehen, so etwa auch Stief- und
Pflegekinder. Dementsprechend soll eine Pflichtteilsentziehung auch dann
möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem
Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und
unsittlichen Lebenswandels" soll entfallen. Stattdessen soll künftig
eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen.
Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen
Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im
Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden. Erweiterung
der Stundungsgründe: Mit der Reform soll die Stundung unter
erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.
Infolgedessen sollen z.B. auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat
oder die Lebensgefährtin des Erblassers eine Stundung gegenüber den
pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen können, sofern die
Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen
würde. Ausschlussfrist
für den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Die Reform sieht vor,
dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell
immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine
Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die
Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu Neunzehntel, im
dritten Jahr zu Achtzehntel usw. berücksichtigt. Honorierung
von Pflegeleistungen beim Erbausgleich: Erbrechtliche
Ausgleichsansprüche im Pflegebereich gibt es nur für einen Abkömmling, der
unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit
gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die
Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde. Verjährungskürzung
von Ansprüchen: Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und
erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
aus dem Jahr 2001 angepasst. Die familien- und erbrechtlichen Ansprüche
unterliegen derzeit immer noch einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von
denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Um Wertungswidersprüchen zu
vermeiden, wird die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche daher
der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist,
bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten. Quelle: BMJ PM vom 2.7.2009
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Erbrecht |
Pressemitteilung vom 10.07.2009 Thema:
Neues
Gesetz zum Verbraucherschutz
Der Bundestag hat am 2.7.2009 das
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen
Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur
Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
verabschiedet. Dadurch sollen Verbraucher künftig beispielsweise bei
Kreditverträgen besser vor unseriösen Lockvogelangeboten geschützt werden. Die Regelungen im Einzelnen: Verbraucherdarlehen
Wer für den Abschluss von
Darlehensverträgen wirbt, darf in Zukunft nicht nur eine einzige Zahl
herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz). Vielmehr muss er
auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem
realistischen Beispiel erläutern. Künftig gelten für unterschiedliche
Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der
Verbraucher. Die Muster gelten europaweit, so dass Kunden auch Angebote aus
dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können. Kündigungen durch den Darlehensgeber
sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine
Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher
können jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den
Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die
nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek
gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder
teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall
eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens ein Prozent des
vorzeitig zurückgezahlten Betrags beschränkt. Zahlungsdienste
Ab 1.1.2012 müssen alle
Zahlungsaufträge in Euro innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt werden.
Bis dahin kann eine dreitägige Ausführungsfrist vereinbart werden. Widerrufs- und Rückgaberecht
Die Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie treten am 31.10.2009 in
Kraft, im Übrigen tritt das Gesetz zum 11.6.2010 in Kraft. Linkhinweis: Auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) finden Sie den Volltext der PM mit Beispielen.
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Verbraucherrecht |
Pressemitteilung vom 24.06.2009 Thema:
Private
Parkplatzbesitzer dürfen Falschparker kostenpflichtig abschleppen lassen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass
unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt
werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben
werden müssen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der
Beklagte sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859
BGB) ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) nicht schrankenlos, habe aber hier – auch unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – keiner Einschränkung unterlegen.
Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde
das der Befugnis des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der
unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht
unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die
Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt
lasse. Dieses Recht habe der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen
durchsetzen können. Dass er sich dafür des Abschleppunternehmens
bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte
hier umso mehr, als die zwischen dem Beklagten und dem Abschleppunternehmen
getroffene Vereinbarung von dem Bestreben gekennzeichnet sei,
rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf bloßer Gewinnsucht
des Abschleppunternehmens beruhten, zu verhindern. Deshalb sei der Kläger
zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt
des Schadensersatzes verpflichtet gewesen.
BGH - V ZR 144/08
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Verkehrsrecht |
Pressemitteilung vom 10.06.2009 Thema:
Versorgungssperre
durch Vermieter nach beendetem Mietverhältnis
Der Bundesgerichtshof hatte sich erstmals mit
der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter
nach Beendigung des Mietverhältnisses Versorgungsleistungen wie Heizung,
Strom, Wasser einstellen darf. In dem zugrunde liegenden Fall waren im Jahr
2000 Räume im Erdgeschoss eines "Kunsthauses" zum Betrieb eines
Cafés vermietet worden. Nach einem Streit über die Verpflichtung des
Vermieters zu Nebenkostenabrechnungen stellte der Mieter im Jahr 2001 seine
Nebenkostenvorauszahlungen ein, später auch die Zahlung der Grundmiete, mit
welcher er im August 2007 jedenfalls acht Monate im Rückstand war. Der
Vermieter kündigte das Mietverhältnis wiederholt, zuletzt im August 2007.
Zwischen den Parteien schwebt ein Räumungsverfahren. Der Vermieter drohte dem Mieter mehrfach an, die
Versorgung der Mieträume mit Heizenergie zu unterbrechen. Dagegen hat der
Mieter eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben, mit der er vor dem
Landgericht auch Erfolg hatte. Das Kammergericht hat die Klage dagegen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des
Mieters zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat entgegen der bisher
überwiegend vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die in
der Einstellung der Leistungen eine besitzrechtlich verbotene Eigenmacht
gesehen hat, den Besitzschutz auf die Einstellung von Versorgungsleistungen
für nicht anwendbar erklärt. Die Besonderheit des Besitzschutzes besteht
darin, dass er - zur vorläufigen Befriedung - auch einem unrechtmäßigen
Besitzer zusteht. Er besteht in der Abwehr von Störungen und greift
grundsätzlich auch dann ein, wenn der Mietvertrag beendet und der Mieter
zur Räumung verpflichtet ist. Der Bundesgerichtshof hat nun allerdings
hervorgehoben, dass der Besitz als rein tatsächliche Sachherrschaft keinen
Anspruch auf eine bestimmte Nutzung der Sache verschafft, sondern nur
Abwehransprüche gegen Eingriffe von außen. Ein solcher Eingriff liege nicht
vor, wenn lediglich Leistungen eingestellt würden. Denn der Besitz sei nur
gegen beeinträchtigende Eingriffe geschützt, verleihe aber kein Recht auf
eine fortgesetzte Belieferung mit Versorgungsgütern. Damit sei die Sachlage
vergleichbar mit der Einstellung der Leistungen durch
Versorgungsunternehmen, wenn der Mieter die Leistungen unmittelbar von
diesen beziehe. Die Versorgungssperre durch die Energieversorger werde nach
der weit überwiegenden Auffassung zu Recht ebenfalls nicht als
Besitzverletzung angesehen. Ein Anspruch des Mieters auf die Fortsetzung von
Versorgungsleistungen kann sich nach dem Bundesgerichtshof nur aus dem
Mietvertrag ergeben oder - nach Beendigung des Mietverhältnisses - im
Einzelfall nach Treu und Glauben aus sog. nachvertraglichen Pflichten. Der
Bundesgerichtshof hat beispielhaft einzelne
Fallgestaltungen angeführt, in denen eine Pflicht des Vermieters auf
weitere Belieferung bestehen kann. Eine Grenze für die Pflicht zur weiteren
Belieferung sei aber jedenfalls dann erreicht, wenn der Vermieter hierfür
kein Entgelt erhalte und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden
drohe.
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Mietrecht |
Pressemitteilung vom 24.05.2009 Thema:
Gesetz
zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
Der Bundestag hat am 14.05.2009 dem Gesetz zur
Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts zugestimmt. Der
Gesetzesentwurf beinhaltet die Reform des Güterrechts, die einfachere
Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen und die Registrierung von
Betreuungsverfügungen. Das Gesetz soll am 01.09.2009 in Kraft treten und
bedarf keiner Zustimmung des Bundesrates. Berücksichtigung
von Schulden bei der Eheschließung Nach bisheriger Rechtslage bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem negativen Anfangsvermögen führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Das soll sich nun ändern. Danach wird negatives Anfangsvermögen mit Inkrafttreten des Gesetzes berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt. Schutz
vor Vermögensmanipulationen Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird allerdings bislang durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht hat. Dadurch hat der ausgleichspflichtige Ehepartner die Möglichkeit, sein Vermögen zu Lasten des Ausgleichsberechtigten beiseite zu schaffen. Die Güterrechtsreform regelt, dass der
Berechnungszeitpunkt "Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages"
nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung
der Höhe der Ausgleichsforderung gilt. Damit wäre die Manipulationsgefahr
annähernd gebannt. Außerdem kann jeder Ehegatte künftig Auskunft
über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Eine aus
den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger
Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine
illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter
Vermögensverlust. Verbesserung
des vorläufigen Rechtsschutzes Der Ehepartner, dem ein Schaden droht, kann den Zugewinn künftig leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Einfachere
Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen nur kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht zurzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Guthaben auf dem Konto 3000 Euro überschreitet. Diese vormundschaftsrechtliche Genehmigungspflicht mit einem damit verbundenem hohem bürokratischem Aufwand fällt nun beim Girokonto weg. Betreuer müssen dann über Einnahmen und Ausgaben
des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das
nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer für den
Betreuten verzinslich anlegen. Registrierung
von Betreuungsverfügungen Vorsorgevollmachten können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren werden, damit diese im Bedarfsfall zuverlässig auffindbar sind. Die Vorteile der Registrierung gelten mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für reine Betreuungsverfügungen, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sind. Auch diese können in Zukunft gegen Gebühr ins Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden. Linkhinweis:
Für
die auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz
(BMJ) veröffentlichte ausführliche Pressemitteilung mit Beispielfällen
klicken Sie hier.
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Familienrecht |
Pressemitteilung vom 10.05.2009 Thema:
BVerfG:
Beschränkung auf Doppelname ist verfassungsgemäß
§ 1355 Abs.4 S.2 BGB folgt dem gesetzgeberischen
Anliegen, Namen zu bilden, die einerseits auch im Rechts- und
Geschäftsverkehr praktikabel sind und andererseits in nachfolgenden
Generationen nicht zu Namensketten führen. Die Norm ist insofern mit dem
Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG
vereinbar und beeinträchtigt auch nicht den Schutz der Ehe gemäß Art. 6
Abs.1 GG, die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs.1 GG und den Gleichheitssatz
gemäß Art. 3 Abs.1 GG. Der
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer zu 1) führt einen Doppelnamen und betreibt
seit vielen Jahren eine Rechtsanwaltskanzlei. Die Beschwerdeführerin zu 2)
führt lediglich einen Namen, hat Kinder aus erster Ehe und ist
praktizierende Zahnärztin. Die Beschwerdeführer heirateten, jeweils in
zweiter Ehe, im Mai 1997, ohne zunächst einen Ehenamen zu bestimmen. Später
entschlossen sie sich, den Doppelnamen des Beschwerdeführers zu 1) zum
Ehenamen zu nehmen, wobei die Beschwerdeführerin zu 2) beabsichtigte, ihren
Namen als Begleitnamen voranzustellen. Das Standesamt lehnte den Antrag der
Beschwerdeführer ab. Die Rechtsmittel in den folgenden Instanzen blieben
ebenfalls erfolglos. Das BVerfG wies die
daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde zurück. Die
Gründe: § 1355 Abs.4 S.2 BGB ist mit dem Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2
Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG vereinbar und beeinträchtigt auch
nicht den Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs.1 GG, die Berufsfreiheit gemäß
Art. 12 Abs.1 GG und den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs.1 GG. § 1355 Abs.4 S.2 BGB folgt dem Anliegen, Namen
zu bilden, die einerseits auch im Rechts- und Geschäftsverkehr praktikabel sind
und andererseits in nachfolgenden Generationen nicht zu Namensketten
führen. Die Norm verhindert, dass ein Namensträger einen Namen führt, der
im Fall von bisher von den Ehegatten geführten echten Doppelnamen aus bis
zu vier Namen bestehen kann. Gleichzeitig schließt der Gesetzgeber damit
aus, dass Kinder einen mehrgliedrigen, aus drei Namen bestehenden
Geburtsnamen erhalten können. Auch wenn der Gesetzgeber mit §§ 1617 Abs.1 und
1617a BGB sein Ziel, schon Doppelnamen vor allem als Geburtsnamen von Kindern
zu vermeiden, nicht konsequent verfolgt, dient § 1355 Abs.4 S.2 BGB
jedenfalls dem legitimen Zweck, das Entstehen von geführten Namen, die aus
mehr als zwei Namen bestehen, auszuschließen und damit auch zu verhindern,
dass diese zum Geburtsnamen von Kindern werden. Die Norm ist insofern auch
geeignet und erforderlich, die vom Gesetzgeber gewünschte Eindämmung von
Namensketten zu erreichen. Schließlich ist die Einschränkung des § 1355
Abs.4 S.2 BGB auch zumutbar, weil der Gesetzgeber den Ehegatten trotz des
Ausschlusses, einem gewählten Ehedoppelnamen
einen Begleitnamen hinzuzufügen, bei der Wahl ihrer nach Eheschluss geführten Namen eine große
Variationsmöglichkeit belassen hat, die ihnen erlaubt, auch ihrem Bedürfnis
nach Ausdruck der eigenen Identität nachzukommen. Die Regelung verletzt auch nicht Art. 6 Abs.1
GG, da die Ehegatten die Möglichkeit haben, einen ihrer bisher geführten
Namen zum Ehenamen zu bestimmen. Ebenso verstößt sie nicht gegen Art. 12
Abs.1 GG, da es dem betroffenen Ehegatten unbenommen bleibt, keinen
Ehenamen zu bestimmen und seinen bisherigen Namen weiterzuführen, oder bei
Wahl eines Ehedoppelnamens als berufliche
Bezeichnung unter seinem bisherigen Namen weiter aufzutreten. Und
schließlich ist auch Art. 3 Abs.1 GG nicht verletzt, da mit dem Anliegen,
Namensketten zu vermeiden, ein hinreichender Grund vorliegt, der eine
Ungleichbehandlung rechtfertigt. BVerfG: 05.05.2009, 1 BvR 1155/03
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Eherecht |
Pressemitteilung vom 24.04.2009 Thema:
Anpassungsklauseln
in AGB-Sparkassen unwirksam
Auch für Zinsanpassungsklauseln sind
die allgemeinen Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. Danach
muss eine Zinsänderungsklausel das
Äquivalenzprinzip beachten und darf eine Bank nicht einseitig begünstigen.
Infolgedessen sind Klauseln, die Nr.17 Abs.2 S.1 AGB-Sparkassen
nachgebildet sind, gemäß § 307 BGB unwirksam. Der Sachverhalt: Kläger ist ein
Verbraucherschutzverband, der sich gegen eine Klausel zweier Sparkassen
gewandt hatte, die Nr.17 Abs.2 S.1 AGB-Sparkassen nachgebildet war. Die Klausel
trug die Überschrift "Entgelte, Kosten und Auslagen" und hatte
folgenden Inhalt: "Soweit nichts anderes
vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich
von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung
des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des
Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und
geändert." Der Verbraucherschutzverband war der
Ansicht, dass diese Klausel im Bankverkehr mit Privatkunden nicht verwendet
werden dürfe, weil sie diese unangemessen benachteiligte und deswegen nach
§ 307 BGB unwirksam sei. Die Unterlassungsklage war in allen Instanzen
erfolgreich. Die Gründe: Sowohl das angegriffene Preisänderungsrecht
als auch das Zinsanpassungsrecht in der Klausel der Beklagten, die Nr.17
Abs.2 S.1 AGB-Sparkassen nachgebildet war, sind gemäß § 307 BGB unwirksam. Nach der im Verbandsklageprozess
gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung berechtigte die Klausel die
beklagten Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen,
für die sie eine Vergütung eigentlich nicht beanspruchen konnten. Hierzu
gehörten etwa die Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am
Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern. Allerdings halten Klauseln, die es
einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu
denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im
eigenen Interesse erbringt, nach ständiger BGH-Rechtsprechung der Inhaltskontrolle
nach § 307 BGB nicht stand. Sie sind mit wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar und
benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen. Auch das in der Klausel enthaltene
einseitige Preisänderungsrecht benachteiligte die
Sparkassenkunden unangemessen, weil die Voraussetzungen, die die Sparkassen
zu einer Änderung berechtigten, unklar waren und die Klausel keine
eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei
sinkenden Kosten enthielt. Dadurch konnten die Sparkassen Preisänderungen
nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres
Gewinns vornehmen und somit das ursprünglich vereinbarte vertragliche
Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten verändern. Das gleiche war auch bei dem in der
Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts der Sparkassen zu
berücksichtigen. Zwar hat der BGH bisher eine unbestimmte
Zinsanpassungsklausel einer Bank im Kreditgeschäft nicht als unwirksam
angesehen. Doch gibt der Senat diese Rechtsprechung nunmehr in
Übereinstimmung mit der zwischenzeitlich ergangenen instanzgerichtlichen
Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur auf.
Danach muss eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip
beachten und darf die Bank nicht einseitig begünstigen. BGH 21.04.2009, XI ZR 55/08 u.a.
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Bankrecht |
Pressemitteilung vom 10.04.2009 Thema:
Mieter
müssen bauliche Maßnahmen nach behördlicher Anordnung dulden
Mieter sind verpflichtet, bauliche
Maßnahmen in ihrer Wohnung, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen
Anordnung oder rechtlichen Verpflichtung durchführen muss, zu dulden. Die
Duldungspflicht sowie eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich einer zeitnahen
Terminabstimmung ergeben sich in solchen Fällen in der Regel aus § 242 BGB. Der Sachverhalt: Die Beklagten sind Mieter einer
Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin. Im April 2005 stellte der
Bezirksschornsteinfeger fest, dass die Gaseinzelöfen in den Wohnungen nicht
die Abgasgrenzwerte einhielten. Das zuständige Umweltamt forderte die
Klägerin auf, für Abhilfe zu sorgen und eine neue Heizungsanlage
einzubauen. Daraufhin entschloss sich die Klägerin zum Einbau einer
Zentralheizungsanlage. Mit Schreiben vom 16.11.2005 kündigte sie ihren Mietern
für die Zeit vom 05. bis 09.12.2005 die notwendigen Arbeiten an und
erläuterte diese anhand einer Zeichnung. Mit Ausnahme der Wohnung der
Beklagten sowie der darunter und darüber gelegenen Wohnung wurden alle
Wohnungen an die Zentralheizung angeschlossen. Mit Schreiben vom 02.06.2006
erbat die Klägerin von den Beklagten vergeblich Zutritt zu deren Wohnung
für die Verlegung der Heizungsrohre zum Anschluss der darüber gelegenen
Wohnung. Auch der im August 2006 geäußerten Bitte der Klägerin, einen ihnen
genehmen Termins für den Einbau der Steigleitungen zu benennen, kamen die
Beklagten nicht nach. Zwischenzeitlich hatte die
Umweltbehörde der Klägerin einen Bußgeldbescheid für den Fall angedroht,
dass der Anschluss der Wohnungen im Erdgeschoss und im zweiten Obergeschoss
an die Zentralheizung nicht unverzüglich erfolge. Daraufhin verlangte die
Klägerin gerichtlich die Duldung des Einbaus der Steigleitungen. Das AG gab der
Klage statt; das LG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH
das Berufungsurteil auf und gab der Klage statt. Die Gründe: Die Beklagten sind verpflichtet, die
baulichen Maßnahmen in ihrer Wohnung zu dulden. Bauliche Maßnahmen, die der
Vermieter aufgrund behördlicher Anordnung in der Mietwohnung durchführen
muss, fallen nicht unter die in § 554 Abs.2 BGB aufgeführten Maßnahmen und
unterliegen daher auch nicht den formellen Anforderungen der
Mitteilungspflichten gemäß § 554 Abs.3 BGB unterliegen. Danach hat der
Vermieter beispielsweise dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der
Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn,
voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform
mitzuteilen. Eine Duldungspflicht des Mieters
ergibt sich in solchen Fällen vielmehr aus § 242 BGB. Die Anforderungen an
die Ankündigung richten sich dabei nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und des Umfangs der
Maßnahme. Der Mieter ist seinerseits dazu verpflichtet, an einer zeitnahen
Terminsabstimmung mitzuwirken. Die Klägerin hatte den Beklagten
einen Grundriss übersandt, aus dem sich die Lage der einzubauenden
Steigleitungen genau ergab. Außerdem räumte sie den Beklagten, nachdem
diese den zunächst angesetzten Terminen widersprochen hatten, die
Möglichkeit ein, selbst einen Termin zu benennen. Dem waren die Beklagten
knapp ein Jahr bis zur Klageerhebung nicht nachgekommen. Damit hatte die
Klägerin alles in ihrer Möglichkeit stehende getan, um die Belange der
Beklagten zu wahren. BGH 04.03.2009, VIII ZR 110/08
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Mietrecht |
Pressemitteilung vom 24.03.2009 Thema:
Dauer
des nachehelichen Betreuungsunterhalts
Der Gesetzgeber hat mit der Neugestaltung des
nachehelichen Betreuungsunterhalts gemäß § 1570 BGB in der seit dem
01.01.2008 geltenden Fassung für Kinder ab Vollendung des dritten
Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern
gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben. Die Dauer des
Unterhaltsanspruchs verlängert sich allerdings, solange und soweit dies im
Einzelfall der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und die
bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Der
Sachverhalt: Die Klägerin und der Beklagte hatten im Januar 2000 geheiratet. Im
Jahr 2001 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Seit September 2003 lebten sie
dann getrennt und sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Das Kind
betreut die Klägerin. Der Junge besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte
mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule,
beziehungsweise danach bis 16.00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist
verbeamtete Studienrätin und arbeitet seit August 2002 zu 70 Prozent. Die Parteien stritten in der Folgezeit um
nachehelichen Unterhalt. Das AG verurteilte den
Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs-
und Aufstockungsunterhalts in Höhe von monatlich 837 Euro. Das KG wies die
auf Herabsetzung des Unterhalts und zeitliche Befristung bis Juni 2009
gerichtete Berufung des Beklagten zurück. Auf die Revision des Beklagten
hob der BGH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das KG zurück. Die
Gründe: Das KG hat es versäumt, erforderliche Feststelllungen hinsichtlich
einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit zu treffen und eine entsprechende
Billigkeitsabwägung durchzuführen. Gemäß § 1570 BGB in der seit dem 01.01.2008
geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der
Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre
nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs
verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei
sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der
Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf
Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter
Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in
der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Es ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber
mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts für Kinder ab
Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung
durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben
hat. Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur abweichende
Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell
anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom
Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen
Willen des Gesetzgebers nicht haltbar. Diesen gesetzlichen Vorgaben des neuen
Unterhaltsrechts trug die Entscheidung des KG nicht hinreichend Rechnung.
Es hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Klägerin vorrangig auf das Alter
des Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nach
Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht und seine
Betreuung in dieser Zeit auf andere Weise sichergestellt ist. Konkrete
gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche Betreuung
in dieser Zeit erfordern, wurden bisher nicht festgestellt. Ferner ist nicht klar, ob die Klägerin im Fall
einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit über 16.00 Uhr hinaus arbeiten muss.
Die im Einzelfall anzuwendende Billigkeitsabwägung, ob der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch
Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder durch andere elternbezogene
Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führt, obliegt
grundsätzlich dem Tatrichter. Die vom Beklagten begehrte Befristung des
Betreuungsunterhalts gemäß § 1578b BGB scheidet allerdings schon deswegen
aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung eine
Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle
Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen waren. BGH 18.03.2009, XII ZR 74/08
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Familienrecht |
Pressemitteilung vom 10.03.2009 Thema:
BGH
zur Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch
bei einer Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer
Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB
geregelten Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung
dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein muss. Ferner hat der
Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post
gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht. Die Kläger waren Mieter einer von der Beklagten
vermieteten Wohnung in Berlin. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangten
die Kläger die Auszahlung eines Guthabens von 355,26 €. Die Beklagte machte
ihrerseits eine Nachforderung in Höhe von 625,71 € aus einer
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 geltend. Mit dieser Forderung
hat sie die Aufrechnung erklärt und wegen des die Klageforderung
übersteigenden Betrages von 270,45 € Widerklage erhoben. Die Kläger haben
geltend gemacht, die Beklagte habe die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3
Satz 2 BGB nicht gewahrt, weil die Kläger die unter dem Datum 21. Dezember
2005 erstellte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 nicht erhalten
hätten. Die Beklagte hat Beweis dafür angetreten, dass die Abrechnung
rechtzeitig durch Aufgabe zur Post abgesendet worden sei. Das Amtsgericht
hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das
Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten
hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die
Nachforderung der Beklagten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen
ist, weil die Beklagte die einjährige Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3
Satz 2 BGB nicht eingehalten hat. Zur Wahrung dieser Frist muss die
Betriebskostenabrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen
sein; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung genügt nicht (so
ausdrücklich der Regierungsentwurf zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drs. 14/4553, S. 51). Die von der Beklagten unter
Beweis gestellte Tatsache, dass ihr Lebensgefährte die
Betriebskostenabrechnung am 21. Dezember 2005 als Brief zur Post gegeben
und an die Kläger abgeschickt habe, begründet keinen Anscheinsbeweis dafür,
dass den Klägern die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig zugegangen ist. Bei
zur Post gegebenen Briefen besteht nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung. Die Geltendmachung der Nachforderung durch die
Beklagte wäre deshalb gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nur dann nicht
ausgeschlossen, wenn die Beklagte die verspätete Geltendmachung nicht zu
vertreten hätte. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt. Für das
Vertretenmüssen im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB gilt die Vorschrift
des § 278 BGB, sodass der Vermieter auch ein Fehlverhalten seiner
Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat. Hier war die Post als
Erfüllungsgehilfin der Beklagten für die Zusendung der Abrechnung
anzusehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 278 BGB nicht
einschränkend anzuwenden und der in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB geregelten
Ausnahmefall nicht generell anzunehmen, wenn auf dem Postweg für den
Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder
Postverluste aufgetreten sind. Dies liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass
im Hinblick auf den Ausschluss von Nachforderungen in allen Fällen des
Postversands - abgesehen von Ausnahmesituationen (z. B. Poststreik) - doch
die rechtzeitige Absendung der Abrechnung zur Fristwahrung genügen würde.
Dies widerspräche jedoch der ausdrücklichen Regelungsabsicht des
Gesetzgebers. Es hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls
ab, ob eine verzögerte Postzustellung oder ein Verlust der Postsendung auf
einem Verschulden der Post beruht. BGH - VIII ZR 107/08
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Mietrecht |
Pressemitteilung vom 24.02.2009 Thema:
Kassierer
können auch bei Unterschlagung kleinster Beträge fristlos gekündigt werden
Kassierer müssen auch schon bei Unterschlagung
kleinster Beträge (hier: Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro) mit
einer fristlosen Kündigung rechnen. Insoweit kommt es nicht auf die Höhe
des dem Arbeitgeber zugefügten Schadens an, sondern auf den durch eine
solche Tat entstehenden irreparablen Vertrauensverlust. Selbst eine
langjährige Betriebszugehörigkeit und ein fortgeschrittenes Alter schützen
in diesem Fall nicht vor einer fristlosen Kündigung. Der
Sachverhalt: Die Klägerin, eine 50-jährige Mutter von drei Kindern, war seit
mehr als 30 Jahren bei der beklagten Supermarktkette als Kassiererin
beschäftigt. Eine andere Mitarbeiterin (M.) teilte der Beklagten mit, dass sie
beobachtet habe, wie die Klägerin zwei ihr nicht gehörende Leergutbons im
Wert von insgesamt 1,30 Euro aus dem Kassenbüro entnommen habe. Die
Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage bestritt die
Klägerin den Unterschlagungsvorwurf. Die Kündigung stehe damit im
Zusammenhang, dass sie wenige Wochen vorher als Gewerkschaftsmitglied in
ihrer Filiale einen Mitarbeiter-Streik organisiert habe. Im Übrigen sei der
Vorwurf nicht schwerwiegend genug, um eine fristlose Kündigung zu
rechtfertigen. Es könne auch nicht angehen, dass bei einer
Verdachtskündigung der Arbeitnehmer seine Unschuld beweisen müsse. Das LAG wies die Klage – wie schon die
Vorinstanz – ab und ließ die Revision nicht zu. Die
Gründe: Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wirksam
fristlos gekündigt (§ 626 Abs.1 BGB). Ihr war eine Weiterbeschäftigung der
Klägerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auch unter
Berücksichtigung des Alters und der langen Betriebszugehörigkeit der
Klägerin nicht zumutbar. Kündigung
wegen des Verdachts einer Straftat: Im Streitfall sind die Voraussetzungen
einer Verdachtskündigung erfüllt. Es liegt der dringende, auf objektive
Tatsachen basierende Verdacht einer Straftat zu Lasten der Beklagten vor. Keine
Unschuldsvermutung im Kündigungsrecht: Das Institut der
Verdachtskündigung begegnet entgegen der Auffassung der Klägerin auch
keinen grundsätzlichen Bedenken. Es ist gerade nicht so, dass der
Arbeitnehmer seine "Unschuld" beweisen muss. Die Beweislast für
den dringenden Verdacht einer Straftat liegt vielmehr beim Arbeitgeber. Im
Übrigen ist eine Unschuldsvermutung ("im Zweifel für den Angeklagten“)
lediglich im Strafrecht zu berücksichtigen. Für das Kündigungsrecht gilt
dagegen das "Prognoseprinzip", das danach fragt, ob dem
Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers angesichts dringender
Verdachtsmomente zumutbar ist. Straftat
erwiesen: Im Streitfall steht zudem angesichts der glaubwürdigen Aussage der Zeugin
M. und weiterer Umstände zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die
Klägerin die Leerbons unrechtmäßig an sich genommen hat. Wert
der unterschlagenen Sache irrelevant: Auch die gebotene
Interessenabwägung fällt zuungunsten der Klägerin aus. Zu ihren Gunsten
sind zwar ihr Alter und die langjährige Beschäftigungsdauer zu
berücksichtigen. Entscheidend ist aber, dass ein Arbeitgeber sich darauf
verlassen können muss, dass seine Kassierer im Umgang mit Geld und
geldwerten Bons absolut ehrlich sind. Aus diesem Grund ist der Wert der
entwendeten Sache irrelevant. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass bei
Vermögensstraftaten eines Kassierers das Vertrauen des Arbeitgebers in
dessen Ehrlichkeit irreparabel zerstört wird. So liegt der Fall auch hier,
zumal die Klägerin sich als uneinsichtig gezeigt, ihr Fehlverhalten nicht
eingeräumt und sogar ohne Grund eine Kollegin belastet hat. Kein
Zusammenhang mit Streikaufruf: Ein Zusammenhang der Kündigung mit dem
Streikaufruf der Klägerin ist nicht erkennbar. LAG Berlin-Brandenburg 24.02.2009, 7 Sa 2017/08
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Arbeitsrecht |
Pressemitteilung vom 10.02.2009 Thema:
BGH
zur Wohnraumkündigung zur wirtschaftlichen Verwertung
Erweisen sich Umbaumaßnahmen bei
einem sanierungsbedürftigen Wohnhaus im Hinblick auf eine geringe
Restnutzungsdauer als unwirtschaftlich, kann ein geplanter Abriss mit anschließender
Errichtung einer neuen Wohnanlage eine angemessene wirtschaftliche
Verwertung des Grundstücks gemäß § 573 Abs.2 Nr.3 BGB darstellen. In
solchen Fällen können Vermieter die Mietverhältnisse kündigen. Der Sachverhalt: Die Beklagten waren Mieter in einem
Mehrfamilienhaus, das die Klägerin im Jahr 2005 erworben hatte. Diese
beabsichtigte, das 1914 erbaute, stark sanierungsbedürftige Haus abzureißen
und ein größeres Gebäude mit sechs Eigentumswohnungen zu errichten und
diese zu veräußern. Die Klägerin erhielt von den
Behörden die baurechtliche und denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den
Abriss des bestehenden Wohngebäudes sowie die Baugenehmigung für das
geplante Vorhaben. Daraufhin kündigte sie sämtliche Mietverhältnisse zum
31.01.2006. Die Beklagten weigerten sich allerdings auszuziehen. Das AG wies die
Räumungsklagen ab. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das LG die
Beklagten, die von ihnen gemieteten Wohnungen zu räumen. Die hiergegen
gerichteten Revisionen der Beklagten blieb vor dem
BGH erfolglos. Die Gründe: Die Klägerin war zur Kündigung der
Mietverhältnisse berechtigt. Die von der Klägerin geplanten
Baumaßnahmen stellen eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks
gemäß § 573 Abs.2 Nr.3 BGB dar, weil sie von vernünftigen und
nachvollziehbaren Erwägungen getragen sind. Eine Sanierung würde
Investitionen mit hohem Kostenaufwand in das vorhandene reparaturbedürftige
Gebäude bei einer verhältnismäßig geringen Restnutzungsdauer erforderlich
machen. Durch den bereits genehmigten Neubau wird zudem in erheblichem
Umfang zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Darüber hinaus würden der Klägerin
durch die Fortsetzung der Mietverhältnisse auch die nach dem Gesetz für eine
Kündigung des Vermieters vorausgesetzten erheblichen Nachteile entstehen.
Wäre die Klägerin gehalten, die Mietverhältnisse fortzusetzen, hätte sie
nur die Möglichkeit einer "Minimalsanierung", obwohl der Zustand
des Gebäudes entweder eine umfassende Sanierung, die für eine Ausstattung
nach den heute üblichen Verhältnissen erforderlich wäre, oder einen Abriss
mit anschließendem Neubau gebietet. Außerdem wäre die Durchführung der
dringendsten Maßnahmen mit erheblichen Kosten verbunden, ohne dass sich
eine Verlängerung der Nutzungsdauer des Gebäudes erzielen ließe. Angesichts
der bei einer solchen "Minimalsanierung" bestehenden
wirtschaftlichen Risiken kann dem Eigentümer nicht das Interesse
abgesprochen werden, eine dauerhafte Erneuerung alsbald und nicht erst bei
vollständigem Verbrauch der Bausubstanz durchzuführen. Die Klägerin hätte
bei Fortsetzung der Mietverhältnisse auch nicht die Möglichkeit, das
Gebäude umfassend zu sanieren, weil wegen der erforderlichen Entkernung
ebenfalls ein Auszug der Mieter erforderlich wäre. Schließlich führt der Gesetzgeber
die Kündigung zum Zweck des Abbruchs eines Gebäudes und anschließendem
Wiederaufbau sogar als Beispielfall für eine Verwertungskündigung an. In
Anbetracht dieser Umstände führt eine Fortsetzung der Mietverhältnisse für
die Klägerin zu erheblichen Nachteilen im Sinn des § 573 Abs.2 Nr.3 BGB.
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Mietrecht |
Pressemitteilung vom 24.01.2009 Thema:
Neuerungen
im Arbeits- und Sozialrecht
Im Arbeits- und Sozialrecht treten zum
Jahreswechsel keine großen Reformen in Kraft, aber eine Vielzahl von
kleineren Änderungen. Auf EU-Ebene ist die Leiharbeitsrichtlinie
verabschiedet worden und eine Neufassung der Arbeitszeitrichtlinie abermals
gescheitert. Der deutsche Gesetzgeber hat mit einer Verlängerung des
Kurzarbeitergelds auf die drohende Verschlechterung der Konjunkturlage reagiert.
Außerdem wird zum 01.01.2009 der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung
auf 2,8 Prozent abgesenkt. Die
wichtigsten Änderungen im Überblick: Leiharbeitsrichtlinie:
Nach
jahrelangem Streit zwischen den EU-Staaten hat das EU-Parlament am
22.10.2008 eine Leiharbeitsrichtlinie verabschiedet. Danach müssen
Leiharbeitnehmer vom ersten Tag ihrer Beschäftigung an im Hinblick auf die
wesentlichen Arbeitsbedingungen - insbesondere Arbeitsentgelt und Urlaub -
genauso behandelt werden wie reguläre Arbeitnehmer des Unternehmens. Die
Mitgliedstaaten dürfen allerdings eine anderweitige tarifvertragliche
Regelung zulassen. Die Richtlinie muss innerhalb von drei Jahren in
nationales Recht umgesetzt werden. Arbeitszeitrichtlinie:
Das
EU-Parlament hat am 17.12.2008 in Zweiter Lesung gegen die vom Ministerrat
vorgeschlagene Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60
Stunden gestimmt. Das Parlament will an der regulären 48-Stunden-Woche
festhalten, den gesamte Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit behandeln und
die gegenwärtigen Ausnahmen zur Höchstarbeitszeit abschaffen. Es wird daher
zu einem Vermittlungsverfahren kommen. Eine Änderung der
Arbeitszeit-Richtlinie ist damit erneut in weite Ferne gerückt. Kurzarbeit:
Zum
01.01.2009 wird die Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld von sechs auf 18
Monate verlängert. Die Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmer, deren
Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht. Außerdem soll
die Weiterqualifizierung von Arbeitnehmern während des Bezugs von
Kurarbeitergeld gefördert werden. Hierfür werden ab dem 01.01.2009 Mittel
des Europäischen Sozialfonds zur Verfügung gestellt. Die Unterstützung
erfolgt durch Zahlung von Zuschüssen zu den Weiterbildungskosten in den
Betrieben. Senkung
des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz zur
Arbeitslosenversicherung sinkt ab dem 01.01.2009 dauerhaft von derzeit 3,3
Prozent auf 3,0 Prozent. Zusätzlich wird der Beitragssatz befristet bis zum
30.06.2010 auf 2,8 Prozent abgesenkt. Es
gelten folgende neue Sozialversicherungsrechnungsgrößen: Beitragsbemessungsgrenze (gesetzliche
Rentenversicherung): 5.400 Euro/Monat (West) – 4.550 Euro/Monat (Ost) Beitragsbemessungsgrenze (knappschaftl.
Rentenversicherung): 6.650 Euro/Monat (West) - 5.600 Euro Euro/Monat (Ost) Beitragsbemessungsgrenze
(Arbeitslosenversicherung): 5.400 Euro/Monat (West) - 4.550 Euro/Monat
(Ost) Jahresarbeitsentgeltgrenze (Kranken- u.
Pflegeversicherung): 48.600 Euro/Jahr (West) - 48.600 Euro/Jahr (Ost) Beitragsbemessungsgrenze (Kranken- u.
Pflegeversicherung): 44.100 Euro/Jahr (West) - 44.100 Euro/Jahr (Ost) Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 2.520
Euro/Monat (West) - 2.135 Euro/Monat (Ost) Gesetzliche Unfallversicherung: Die gesetzliche Unfallversicherung wird organisatorisch gestrafft und modernisiert. So wird etwa die Zahl der Unfallversicherungsträger reduziert. Außerdem wird der Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Engagierte ausgeweitet. Unternehmer müssen in die Jahresmeldung zur Rentenversicherung künftig auch die unfallversicherungsspezifischen Daten einbeziehen. Die Umlage für das Insolvenzgeld wird bei den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingegliedert und die gesetzliche Unfallversicherung daher von dieser Aufgabe entlastet. Arbeitszeitkonten:
Zum
01.01.2009 tritt das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die
Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi
II) in Kraft. Danach müssen Wertguthaben grundsätzlich auf Entgeltbasis geführt
werden. Außerdem ist ein besserer Insolvenzschutz für Wertguthaben und eine
eingeschränkte Portabilität von Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber
beziehungsweise die Deutsche Rentenversicherung Bund vorgesehen. Mehr
ausländische Fachkräfte: Zum 01.01.2009 tritt das Aktionsprogramm zur
Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland in Kraft. Danach wird der
Arbeitsmarktzugang für Akademiker aus den neuen EU-Mitgliedstaaten
erleichtert. Außerdem wird jungen geduldeten Ausländern, die sich länger als
ein Jahr in Deutschland aufhalten, der uneingeschränkte Zugang zu jeder
betrieblichen Ausbildung eröffnet. Erleichtert wird auch der Zugang zum
Arbeitsmarkt für Akademiker aus Drittstaaten. Die Höchstdauer für die
Beschäftigung ausländischer Saisonarbeiter wird von vier auf sechs Monate
im Jahr verlängert. Betriebsrenten: Die Frist, in der der Pensions-Sicherungs-Verein für rückständige Betriebsrenten insolventer Arbeitgeber vor der Insolvenzeröffnung einstehen muss, wird von sechs auf zwölf Monate verlängert. Hiermit hat der Gesetzgeber darauf reagiert, dass in der Vergangenheit Betriebsrenten vereinzelt verloren gegangen sind, weil zwischen insolvenzbedingter Einstellung der Betriebsrentenzahlungen und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als sechs Monate lagen.
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Arbeitsrecht |
Pressemitteilung vom 10.01.2009 Thema:
Neuerungen
im Bank- und Kapitalmarktrecht
Im Jahr 2008 sind einige Änderungen im Bank- und
Kapitalmarktrecht beschlossen oder auf den Weg gebracht worden, so etwa die
Umsetzung der Aktionärsrichtlinie, das Risikobegrenzungsgesetz oder die
Reform des Kontopfändungsschutzes. In den letzten Monaten des Jahres gab es
allerdings nur ein großes Thema: die Finanzmarktkrise, auf die der
Gesetzgeber mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz ziemlich rasch
reagiert hat. Die
wichtigsten Neuerungen im Überblick: Finanzmarktstabilisierungsgesetz:
Am
18.10.2008 ist das Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur
Stabilisierung des Finanzmarkts (Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, das
Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen und den Geschäftsverkehr
zwischen den Banken wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Hierfür sind
Bundesbürgschaften bis zu 400 Milliarden Euro vorgesehen. Der Bund stellt
den Banken zudem Kapitalhilfen in Höhe von 80 Milliarden Euro zur Verfügung
und will problematische Kredite aufkaufen. EU-Maßnahmen
gegen Bankenkrise: Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung der
Einlagensicherungsrichtlinie vorgelegt. Danach sollen Spareinlagen
längerfristig bis zu 100.000 Euro geschützt und das Geld bei einer
Bankeninsolvenz schneller als bislang (spätestens nach 35 Arbeitstagen)
erstattet werden. Die Mitgliedstaaten sollen danach die
Mindestdeckungssumme allerdings zunächst nur auf 50.000 Euro und erst ab
Ende 2010 auf 100.000 Euro anheben müssen. Das Europäische Parlament hat
diesem Vorschlag am 18.12.2008 zugestimmt. Weltfinanzgipfel
zur Bankenkrise: Die Staats- und Regierungschefs der G-20-Staaten haben auf dem
Weltfinanzgipfel 50 Sofortmaßnahmen gegen die aktuelle Finanzkrise
beschlossen, die bis Ende März Risikobegrenzungsgesetz: Am 13.08.2008 sind die
Regelungen zum besseren Schutz von Verbrauchern bei Kreditverkäufen in
Kraft getreten. Sie sind Teil des Risikobegrenzungsgesetzes. Danach müssen
Banken die Verbraucher vor Vertragsabschluss darüber aufklären, ob und
welche Möglichkeiten bestehen, die Zahlungsforderung an einen anderen
abzutreten oder auf Seiten des Darlehensgebers den Vertragspartner
auszuwechseln. Der Verbraucher kann dann entscheiden, ob er das
Kreditangebot dieser Bank annimmt. Auch eine kurzfristige Kündigung des
Darlehens ist nicht mehr ohne Weiteres möglich. Änderung
der Insolvenzordnung: Im Zusammenhang mit den Regeln zur
Stabilisierung des Finanzmarktes ist am 17.10.2008 eine Änderung der
Insolvenzordnung in Kraft getreten, durch die der Überschuldungsbegriff
ergänzt wurde. Danach müssen Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage
sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht den Gang zum
Insolvenzrichter antreten, wenn eine vorübergehende bilanzielle
Unterdeckung vorliegt. Damit soll gerade in Krisenzeiten an sich gesunden
Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet werden. Aktionärsrechterichtlinie: Am 05.11.2008 hat das
Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) beschlossen. Damit
soll die grenzüberschreitende Information und Stimmrechtsausübung der
Aktionäre erleichtert werden. Daneben vereinfacht die Neuregelung das
Vollmachtsstimmrecht der Banken und sieht Maßnahmen zur Eindämmung
missbräuchlicher Aktionärsklagen vor. Verbraucherkreditrichtlinie: Das Bundeskabinett hat
am 05.11.2008 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der
Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften
über das Widerrufs- und Rückgaberecht beschlossen. Hierdurch soll der
Schutz von Verbrauchern bei Verbraucherkreditverträgen verbessert werden.
Sie sollen besser über den Vertragsinhalt informiert werden. Außerdem soll
unseriösen Lockvogelangeboten ein Riegel vorgeschoben werden. Geplant ist
zudem eine Vereinfachung der Widerrufs- und Rückgaberechte bei
Verbraucherverträgen. Kontopfändungsschutz:
Am
24.01.2008 hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des
Kontopfändungsschutzes in erster Lesung beraten. Es soll im Laufe des
Jahres
Pressemitteilung des
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Bankrecht |
Rechtsgebiete:
Allgemeines Zivilrecht
Arbeitsrecht Architektenrecht Arzthaftungsrecht Autorecht Bankrecht Baurecht
(privates) Betreuung Bußgeldsachen Computerrecht Darlehensrecht Deliktsrecht E-Commerce Eherecht Erbrecht Familienrecht Filmrecht
Finanzrecht Franchiserecht Gesellschaftsrecht Grundstücksrecht
Gewerberaummietrecht Haftungsrecht Handelsrecht Haus- und Grundbesitz
Immobilienrecht Inkasso Insolvenzrecht Internetrecht Jugendstrafrecht
Kaufrecht Kfz-Recht Kreditrecht Leasingrecht Luftfahrtrecht Maklerrecht
Markenrecht Medienrecht Mietrecht Nachbarschaftsrecht Nachlassverwaltung
Namensrecht Onlinerecht Ordnungswidrigkeiten Pachtrecht Presserecht
Privatinsolvenzen
Produkthaftungsrecht Reiserecht Rentenangelegenheiten Rundfunkrecht Schadensersatzrecht
Scheidungsrecht Sportrecht Strafverteidigung Straßenverkehrsrecht
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