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Aktuelle Pressemitteilungen |
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Pressemitteilung vom 10.08.2010 Thema:
Sorgerecht
für unverheiratete Väter
Der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes
von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter ist
verfassungswidrig. Allein die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB stellt
ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters
aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Der Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Vater eines 1998
nichtehelich geborenen Sohnes. Die Eltern lebten lediglich einige Wochen
zusammen und trennten sich noch während der Schwangerschaft der Mutter. Der
gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, hat aber
regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Der Beschwerdeführer erkannte die
Vaterschaft an. Eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen
Sorge hatte die Mutter allerdings verweigert. Als die Mutter einen Umzug mit dem Kind
beabsichtigte, beantragte der Beschwerdeführer beim FG die teilweise
Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst; hilfsweise stellte er den
Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Zustimmung der
Mutter zu einer gemeinsamen Sorge zu ersetzen. Das FG wies die Anträge aufgrund des Fehlens der
zur Übertragung des Sorgerechts oder Teilen davon erforderlichen Zustimmung
der Mutter. Zudem lägen auch keine Gründe für eine Entziehung des
Sorgerechts der Mutter vor. Die Beschwerde vor dem OLG blieb erfolglos. Auf
die daraufhin eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG
den Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das OLG
zurückverwiesen. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen
Neuregelung hat das BVerfG in Ergänzung der §§
1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das FG den
Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil
davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl
entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge
oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche
Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl
am besten entspricht. Die Gründe:
Der Gesetzgeber greift dadurch unverhältnismäßig
in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn
generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter
des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu
dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit
einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.
Die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB stellt ohne die Möglichkeit einer
gerichtlichen Überprüfung einen tiefgreifenden
Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Der
Gesetzgeber setzt das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise
generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass dies durch die Wahrung des
Kindeswohls geboten ist. Die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme
des Gesetzgebers hat sich nach neueren empirischen Erkenntnissen nicht
bestätigt. Vielmehr verständigen sich nur knapp über die Hälfte der Eltern
nichtehelicher Kinder darauf, Erklärungen zur Ausübung der gemeinsamen
elterlichen Sorge abzugeben. Zum anderen ist davon auszugehen, dass in
nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur
gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes
Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen. Auch die Regelung in § 1672 Abs. 1 BGB, der die
Übertragung der Alleinsorge für ein nichteheliches Kind von der Zustimmung
der Mutter abhängig macht, stellt einen schwerwiegenden und nicht
gerechtfertigten Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2
GG dar. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung einer
gerichtlichen Übertragung der Alleinsorge auf den Vater wiederum
schwerwiegend in das Elternrecht der Mutter eingreift, wenn dem väterlichen
Antrag im Einzelfall stattgegeben wird. Außerdem ist mit einem
Sorgerechtswechsel regelmäßig auch ein Ortswechsel des Kindes verbunden,
durch den insbesondere das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und
Kontinuität berührt wird. Infolgedessen sollte zunächst geprüft werden, ob
eine gemeinsame Sorgetragung beider Eltern als weniger einschneidende
Regelung in Betracht kommt. Sofern dies der Fall ist, hat eine Übertragung
der Alleinsorge zu unterbleiben. Ansonsten ist dem Vater die Alleinsorge zu
übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten
entspricht. Hintergrund:
Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen
Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach § 1672 Abs. 1 BGB bei
dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit Zustimmung der Mutter
erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur
dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter wegen Gefährdung des
Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird, ihre elterliche Sorge
dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt. Bereits im Jahr 2003 hatte das BVerfG
darauf hingewiesen, dass § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB sich dann als unvereinbar
mit dem Elternrecht des Vaters erweisen würde, wenn sich herausstellen
sollte, dass es - entgegen der Annahme des Gesetzgebers - in größerer
Anzahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur
gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt. Dem
Gesetzgeber wurde ein entsprechender Prüfungsauftrag erteilt. Der EGMR erklärte daraufhin in seinem Urteil vom
3.12.2009, dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen
Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter im
Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz des Wohls eines
nichtehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig sei. BVerfG 21.7.2010, 1 BvR 420/09 Linkhinweis: Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier. Pressemitteilung des
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Sorgerecht |
Pressemitteilung vom 10.07.2010 Thema:
Ferienjobs
Minderjährige Schüler dürfen grds. einen Ferienjob
annehmen, der auf 400-Euro-Basis steuer- und sozialversicherungsfrei ist.
Hierbei sind allerdings einige gesetzliche Beschränkungen nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Danach dürfen Jugendliche erst ab 15
Jahren eine ganztägige Tätigkeit aufnehmen. Für jüngere Schüler (ab 13
Jahren) sind dagegen nur leichte und kindgerechte Arbeiten im Umfang von
maximal zwei Stunden täglich zulässig. Die gesetzlichen Vorgaben im Überblick: Beschäftigungsverbote: Jugendliche dürfen keine gefährlichen Tätigkeiten ausüben, bei denen sie z.B. Lärm oder extremen Witterungsverhältnissen ausgesetzt sind. Arbeit an Wochenenden und Feiertagen ist Minderjährigen ebenfalls untersagt. Schüler unter 13 Jahren dürfen generell nicht beschäftigt werden. 13- bis 15-jährige Schüler dürfen höchstens zwei Stunden täglich leichten, kindgerechten Tätigkeiten nachgehen und z.B. Baby-Sitten, Zeitungen austragen oder Nachhilfe geben. Ihre Erziehungsberechtigten müssen dem zustimmen. Schüler ab 15 Jahren dürfen ganztags zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr sowie maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten. Der Ferienjob ist zudem auf höchstens vier Wochen im Jahr beschränkt. Zwischen den einzelnen Schichten müssen mindestens zwölf Stunden Freizeit liegen. Jugendliche mit einem Schulabschluss dürfen bis zu 50 Tage pro Jahr oder zwei Monate hintereinander jobben. Was darüber hinausgeht, ist kein Ferienjob mehr. Volljährige Schüler unterliegen nicht mehr dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Daher dürfen sie sowohl in den Ferien als auch neben der Schulzeit einen Minijob ausüben – vorausgesetzt dieser beeinträchtigt ihre schulischen Leistungen nicht. Verhältnis zum Kindergeld und
ALG II
Pressemitteilung des
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Arbeitsrecht |
Pressemitteilung vom 10.06.2010 Thema:
Einwendungen
gegen Betriebskostenabrechnungen
Ein Wohnungsmieter muss eine Einwendung gegen eine
vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der
dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben, wenn er die der Sache nach
gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen
geltend gemacht hat. Schließlich ist es das Ziel des Gesetzes, durch
Fristablauf Klarheit über die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung
für ein bestimmtes Jahr zu erlangen. Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangte daraufhin von den Beklagten
die Nachzahlung der Betriebskosten. Er machte die noch offen stehenden
Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 bis
2005 - insgesamt rund 800 € - geltend. Das AG wies
die Klage hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 ab. Es war der Ansicht, dass
die Grundsteuer, wie die Auslegung des Mietvertrags ergebe, nicht
umlagefähig sei. Allerdings seien die Beklagten hinsichtlich des Jahres
2005 zur Zahlung des noch offenen Betrages von rund 270 € verpflichtet,
weil die Beklagten es versäumt hätten, gegen die Betriebskostenabrechnung
für das Jahr 2005 innerhalb der gesetzlichen Frist Einwendungen geltend zu
machen. Berufung und Revision der Beklagten blieben erfolglos. Die Gründe: Die Beklagten sind gegenüber der Klägerin zur Zahlung verpflichtet. Eine erneute Beanstandung der
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 hinsichtlich der auf die Beklagten
anteilig umgelegten Grundsteuer war nicht deshalb entbehrlich, weil die
Beklagten bereits gegenüber den Betriebskostenabrechnungen für die
vorangegangenen Jahre 2003 und 2004 jeweils fristgerecht eingewandt hatten,
dass sie die Erstattung anteiliger Grundsteuer nicht schuldeten. Denn nach
§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB muss der Mieter eine Einwendung, die er gegenüber
einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr erheben will, dem
Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang dieser Abrechnung mitteilen.
Die Beanstandung einer früheren Betriebskostenabrechnung macht eine solche
Mitteilung grundsätzlich auch dann nicht entbehrlich, wenn es sich der
Sache nach um die gleiche Einwendung handelt. Schließlich ist es das Ziel des Gesetzes, durch
Fristablauf Klarheit über die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung
für ein bestimmtes Jahr zu erlangen. Dieses Ziel würde verfehlt werden,
wenn aufgrund der Beanstandung einer früheren Abrechnung nicht mehr zu
verlangen wäre, dass eine spätere Abrechnung innerhalb der für diese
Abrechnung laufenden Frist (erneut) beanstandet wird. Die erneute
Geltendmachung einer gegenüber einer früheren Betriebskostenabrechnung
bereits erhobenen Einwendung innerhalb der für das spätere Abrechnungsjahr
laufenden Frist ist daher geboten, um das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel
der Rechtssicherheit durch Fristablauf zu erreichen. BGH 12.5.2010, VIII ZR 185/09 Linkhinweis: Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie
bitte hier Pressemitteilung des
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Mietrecht |
Pressemitteilung vom 10.05.2010 Thema:
Rechte
bei Flugausfällen wegen Vulkanasche
Das Bundesministerium der Justiz hat am 21.4.2010 ein
Informationsblatt zu den Rechten von Reisenden bei Flugausfällen wegen
Vulkanasche veröffentlicht. Die Informationen umfassen den
Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung,
den Flugausfall bei "Nur-Flug" und
Flugausfall bei Pauschalreisen. Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung
Beispiel: Bei einem Direktflug von Istanbul nach
Frankfurt am Main mit Lufthansa ist die Fluggastrechte-Verordnung
anwendbar, ebenso wenn der Flug mit Alitalia über Mailand erfolgt. Wird der
Flug dagegen mit Turkish Airlines durchgeführt,
ist die Verordnung nicht anwendbar. Flugausfall bei "Nur-Flug"
Daneben hat der Fluggast Anspruch auf folgende
sog. "Betreuungsleistungen": Verpflegung, zwei kostenlose
Telefonate (bzw. Telefaxe oder E-Mails) sowie, falls notwendig, auch eine
Hotelunterbringung. Im Fall einer notwendigen Hotelunterbringung ist die
Fluggesellschaft auch für den Transfer vom Flughafen zum Hotel
verantwortlich. Allerdings besteht kein Anspruch auf zusätzliche
Ausgleichszahlung wie etwa bei einer gewöhnlichen Annullierung, da die
Luftraumsperrung wegen Vulkanasche einen sog. "außergewöhnlichen
Umstand" darstellt, für den die Fluggesellschaft nicht verantwortlich
ist. Da die Fluggesellschaft an dem Flugausfall kein Verschulden trifft,
können auch sonstige Schäden (z.B. aufgrund eines versäumten Geschäftstermins)
nicht ersetzt verlangt werden. Flugausfall bei Pauschalreisen
Wird trotz der Luftraumsperrung von keiner Seite
gekündigt und verkürzt sich die Gesamtreisedauer durch einen späteren
Hinflug, kann der Reisende den Reisepreis mindern, also anteilige
Rückerstattung des Reisepreises für versäumte Urlaubstage verlangen. Etwas
anderes gilt, wenn die Vertragsparteien den ursprünglichen Vertrag
einvernehmlich abändern, sich etwa auf Durchführung der gesamten Reise zu
einem späteren Zeitpunkt verständigen. Wird der Rückflug
wegen der Vulkanasche annulliert, können Reiseveranstalter und Kunde
ebenfalls wegen höherer Gewalt kündigen. Der Reiseveranstalter bleibt
jedoch verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern. Wird die vom
Reiseveranstalter organisierte andere Rückbeförderung teurer als der
ursprüngliche Flug, müssen sich Reiseveranstalter und Kunde die Mehrkosten
teilen. Häufig sind Fluggesellschaften allerdings verpflichtet, den
Rückflug kostenneutral umzubuchen, so dass für den Rücktransport keine
Mehrkosten entstehen. Weitere Mehrkosten - etwa Übernachtungskosten - trägt
der Kunde im Verhältnis zum Reiseveranstalter selbst. Auch hier kann es
jedoch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geben. Kündigt der Reiseveranstalter trotz des
annullierten Rückflugs nicht, bleibt er in der Pflicht zur vollständigen
Erfüllung des Vertrages. Er muss den Reisenden sobald als möglich
zurückbefördern. Fallen dadurch Mehrkosten an, etwa für weitere
Übernachtungen oder einen teureren Rücktransport als den vereinbarten Flug,
sind diese vom Reiseveranstalter zu tragen. Einen Rücktransport, der
unverhältnismäßig teurer ist als der annullierte Flug, kann der Reisende
jedoch nicht verlangen. Verschiebt sich der Rücktransport erheblich, liegt
ein Reisemangel vor, der den Reisenden berechtigen kann, eine anteilige
Rückerstattung des Reisepreises zu verlangen. Rechte gegenüber der
Fluggesellschaft bei Pauschalreisen
Auch beim Ausfall von Flügen, die im Rahmen einer Pauschalreise
gebucht wurden, kann eine kostenlose Umbuchung des Fluges verlangt werden.
Eine Erstattung des Flugpreises kann in diesem Fall von der ausführenden
Fluggesellschaft dagegen nicht gefordert werden, da hier die oben genannten
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter vorrangig sind. Im Übrigen haben auch Pauschalreisende Anspruch
auf die oben dargestellten Betreuungsleistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung. Findet die Fluggastrechte-Verordnung
nicht Anwendung, weil der annullierte Rückflug von einem Abflugort
außerhalb Europas aus starten sollte und auch die ausführende
Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU hat, so kann der Reisende auf
seine Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter zurückgreifen. Linkhinweis: Auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) finden Sie den Volltext der
Pressemitteilung mit zahlreichen Beispielen hier. Pressemitteilung des
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Reiserecht |
Pressemitteilung vom 10.04.2010 Thema:
Auch vor
dem 25. Lebensjahr liegende Beschäftigungszeiten müssen bei Kündigung
berücksichtigt werden
Die Regelung in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach
vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des
Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt
werden, verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht. Hierin liegt eine
unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Die Vorschrift ist von den
deutschen Gerichten auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten
unangewendet zu lassen. Der Sachverhalt: Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Frau Kücükdeveci, war seit ihrem 18. Lebensjahr bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Zehn Jahre später kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Monat. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass für die Berechnung der Kündigungsfrist entgegen § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB auch die vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres liegenden Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen seien. Daher gelte eine Kündigungsfrist von vier Monaten. Das als Berufungsgericht mit der Sache befasste
LAG Düsseldorf setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB mit
dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei und welche Folgen sich aus einer
etwaigen Unvereinbarkeit ergäben. Der EuGH beurteilte die Vorschrift als
gemeinschaftsrechtswidrig. Die Gründe: § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78. Indem vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten bei der nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen nicht berücksichtigt werden, werden in jungen Jahren in einen Betrieb eingetretene Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmergruppen benachteiligt. Die Richtlinie 2000/78 erlaubt zwar unter
bestimmten Voraussetzungen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters – u.a. wenn diese durch ein legitimes Ziel aus den
Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung
gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen
und erforderlich sind. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Mit § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sollte den
Arbeitgebern im Hinblick auf jüngere Arbeitnehmer, denen eine größere
berufliche und persönliche Mobilität zuzumuten ist, eine größere
personalwirtschaftliche Flexibilität verschafft werden. Die Vorschrift
stellt jedoch keine angemessene Maßnahme zur Erreichung dieses – grds.
legitimen – Ziels dar. Denn die Regelung gilt unabhängig davon, wie alt der
vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den Betrieb eingetretene
Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung ist, und kann damit
auch ältere Arbeitnehmer betreffen. Die deutschen Gerichte müssen § 622 Abs. 2 Satz 2
BGB auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten unangewendet lassen – und
zwar unabhängig davon, ob sie von ihrem Recht Gebrauch machen, beim EuGH um
eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Zwar können
sich einzelne nicht unmittelbar auf die Vorschriften einer Richtlinie
berufen. Die Richtlinie 2000/78 konkretisiert mit dem Verbot der
Diskriminierung wegen des Alters aber nur einen allgemeinen Grundsatz des
Unionsrechts. Der Hintergrund: Der EuGH hat erstmals mit seinem Urteil vom 22.11.2005 (Rs. C-144/04 – Mangold) anerkannt, dass ein Verbot der Diskriminierung wegen des Alters besteht, das als ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anzusehen ist. Die nunmehr vorliegende Entscheidung zu § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wird nicht nur von Gerichten und Arbeitgebern zu beachten sein, sondern auch von den Tarifvertragsparteien, die in zahlreichen Fällen die Regelung des § 622 BGB in ihre Tarifverträge übernommen haben. Linkhinweis: EuGH 19.1.2010, C-555/07 Pressemitteilung des
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Arbeitsrecht |
Pressemitteilung vom 10.03.2010 Thema:
ABG
bei Kauf unter Privaten
Das Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen
bringt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei
zum Ausdruck. Daran fehlt es jedoch, wenn sich die Einbeziehung der
Vertragsbedingungen als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen
Vertragspartei darstellt. Diese muss in der Auswahl der in Betracht
kommenden Vertragstexte frei sein und Gelegenheit erhalten, alternativ
eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in
die Verhandlungen einzubringen. Der Sachverhalt: Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als
Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger.
Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem
Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck
einer Versicherung verwendet, der als "Kaufvertrag Gebrauchtwagen -
nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen" gekennzeichnet ist. Die
Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein
Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits
vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:
"Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte
des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat
einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine
Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den
Mangel betrifft". Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe
an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Kläger eine
Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend gemacht und
Klage erhoben. AG und LG wiesen die Klage ab. Die Revision des
Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Die Gründe: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der
1.000 € gegen die Beklagte. Ein Recht zur Minderung wegen des
Unfallschadens besteht nicht. Die Beklagte hat die Gewährleistung für Mängel des
verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen. Zwar hätte der
uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss einer Prüfung am Maßstab des §
309 Nr. 7 BGB nicht standgehalten, wenn es sich um eine AGB gehandelt
hätte. Das war jedoch vorliegend nicht der Fall, weil die Vertragsbedingung
nicht i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB von der
Verkäuferin gestellt wurde. Das Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen
bringt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer
Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehlt es jedoch, wenn die Einbeziehung
der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der
anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der
Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit
erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit
ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese Freiheit bestand im entschiedenen Fall für
den Käufer, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten
und der Käufer damit nach den Feststellungen des LG die Möglichkeit hatte,
dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen. BGH 17.2.2010, VIII ZR 67/09 Pressemitteilung des
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AGB-Recht |
Pressemitteilung vom 10.02.2010 Thema:
Hartz-IV-Sätze müssen neu berechnet werden
Die Vorschriften des SGB II, die die
Regelleistungen des Arbeitslosengelds II für Erwachsene und des Sozialgelds
für Kinder betreffen, sind verfassungswidrig. Sie verletzen den
verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.12.2010 eine
verfassungsgemäße Neuregelung schaffen. Bis dahin bleiben die bisherigen
Vorschriften zwar anwendbar. Ab sofort besteht aber Anspruch auf zusätzliche
Leistungen zur Sicherstellung eines dauerhaften atypischen Bedarfs. Der Sachverhalt: Das BVerfG hatte über eine Vorlage des Hessischen LSG (Az.: 1 BvL 1/09) und zwei Vorlagen des BSG (Az.: 1 BvL 3/09 u. 1 BvL 4/09) zu der Frage zu entscheiden, ob die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für Erwachsene und Kinder nach §§ 20 Abs. 1 bis 3, 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das BVerfG hat dies
verneint und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.12.2010 eine
verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Bis Vorschriften des SGB II
bleiben bis dahin weiter anwendbar. Betroffene können allerdings ab sofort
Leistungen für einen dauerhaften atypischen Bedarf beanspruchen, wenn
dessen Deckung zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums
erforderlich ist. Die Gründe: Die Regelleistungen sowohl des Arbeitslosengelds II für Erwachsene als auch des Sozialgelds für Kinder verletzen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs.1 GG). Zwar ist die Höhe der Leistungen nicht evident unzureichend. Der Gesetzgeber muss daher die Regelleistungen nicht zwingend erhöhen. Er hat mit dem Statistikmodell auch ein grds. geeignetes Berechnungsverfahren gewählt. Bei der Bemessung der Regeleistungen ist er aber mehrfach ohne sachliche Rechtfertigung von den Strukturprinzipien des Statistikmodells abgewichen. Im Einzelnen gilt: Der in der Regelsatzverordnung festgesetzte Verbrauch beruht nicht auf einer tragfähigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998. Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschläge für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen vorgenommen, ohne dass feststand, ob die Vergleichsgruppe überhaupt solche Ausgaben getätigt hat. Bei anderen Ausgabepositionen wurden Kürzungen vorgenommen, die dem Grunde nach vertretbar, in der Höhe jedoch empirisch nicht belegt waren. Weitere Positionen wie z.B. Ausgaben für Bildung sind zunächst völlig unberücksichtigt geblieben. Beim Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres setzen sich diese Mängel bei der Ermittlung der
Regelleistung fort. Im Übrigen hat der Gesetzgeber den Minderbedarf von
Kindern gegenüber Erwachsenen freihändig geschätzt, ohne irgendwelche
Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes anzustellen. Insbesondere
sind notwendigen Aufwendungen für Schulbücher, Schulhefte, Taschenrechner
etc. unberücksichtigt geblieben. Diese Verfassungsverstöße sind durch die
zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen nicht beseitigt worden. Dem
Sozialgeld für Kinder liegt immer noch keine Ermittlung des
kinderspezifischen Bedarfs zugrunde. Die einmalige Zahlung von 100 € pro
Schuljahr fügt sich methodisch nicht in das Bedarfssystem des SGB II ein.
Zudem hat der Gesetzgeber den notwendigen Schulbedarf eines Kindes wiederum
nicht empirisch ermittelt, sondern den Betrag von 100 € pro Schuljahr
freihändig geschätzt. Ein weiterer Verfassungsverstoß liegt darin, dass
derzeit keine Regelung besteht, die einen Anspruch auf Leistungen zur
Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums
unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs
vorsieht. Ein solcher Bedarf wird derzeit nicht schon von den §§ 20 ff. SGB
II abgedeckt. Der Gesetzgeber muss daher eine entsprechende
Härtefallregelung schaffen, die die Deckung eines dauerhaften atypischen
Bedarfs sicherstellt. Hinweis:
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in einer ersten
Stellungnahme zu dem Urteil darauf hingewiesen, dass nur in seltenen
Härtefällen ein laufender Bedarf geltend gemacht werden könne. Das BSG
nehme z.B. eine außergewöhnliche Belastung an, wenn einem geschiedenen
Elternteil Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern
entstünden. Einmalige Aufwendungen (Anschaffungen, Reparaturen) seien davon
nicht betroffen. Dafür gebe es bereits entsprechende Regelungen. Die BA hat außerdem angekündigt, sich zeitnah mit dem
Arbeitsministerium zu verständigen, in welchen Fällen ein besonderer
Bedarf anerkannt werden soll. BVerfG 9.2.2010, 1 BvL 1/09 u.a. Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie
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Sozialrecht |
Pressemitteilung vom 10.01.2010 Thema:
Änderungen
im Arbeits- und Sozialrecht 2010
Kurzarbeit Im Arbeits- und Sozialrecht treten zum Jahreswechsel
zwar keine großen Reformen in Kraft. Es gibt aber eine Vielzahl kleinerer
Änderungen, die zu beachten sind. Verlängerung des
Kurzarbeitergelds: Ab dem
1.1.2010 wird der Bezug von Kurzarbeitergeld auf bis zu 18 Monate
verlängert. Dies sieht die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vor. Ohne die Verordnung
würde ab dem neuen Jahr wieder die gesetzliche Bezugsfrist von sechs
Monaten gelten. Unternehmen, die im Laufe des Jahres 2009 mit Kurzarbeit
begonnen haben, kommt allerdings noch eine Bezugsfrist von 24 Monaten
zugute. Sozialabgaben während
Kurzarbeit: Die im Zuge der
Konjunkturmaßnahmen der Bundesregierung beschlossenen Erleichterungen der
Kurzarbeit bleiben von der neuen Verordnung über die Bezugsfrist für das
Kurzarbeitergeld unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) übernimmt
daher weiterhin für die ersten sechs Monate der Kurzarbeit die Hälfte der
Sozialabgaben; bei Qualifizierung sowie (ohne Qualifizierung) ab dem
siebten Monat der Kurzarbeit werden die Sozialabgaben komplett übernommen.
Diese Regelungen sind bis zum 31.12.2010 befristet. Berechnung des
Kurzarbeitergelds: Die für
die Berechnung des Kurzarbeitergelds zugrunde zu legenden sog.
pauschalierten Nettoentgelte werden zum 1.1.2010 angepasst. Das
Kurzarbeitergeld beträgt danach für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind
67 Prozent und für die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent der so genannten
Nettoentgeltdifferenz. Das ist die Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt
ohne den Arbeitsausfall und dem infolge des Arbeitsausfalls geminderten
Arbeitsentgelt. Insolvenzgeldumlage und Gendiagnostik Auf Arbeitgeber kommen in 2010 deutlich höhere
Aufwendungen für die Insolvenzgeldumlage zu. Im Gendiagnostikgesetz ist
klargestellt worden, dass genetische Untersuchungen am Arbeitsplatz grds.
verboten sind. Insolvenzgeldumlage: Die Arbeitgeberumlage für das Insolvenzgeld steigt
zum 1.1.2010 von 0,1 auf 0,41 % der Bruttolöhne. Mit der Umlage werden die
Aufwendungen für das Insolvenzgeld einschließlich des von der BA gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrags
gedeckt. Die Bundesregierung rechnet für 2010 mit einer ähnlichen
Insolvenz- und Ausgabenentwicklung wie 2009. Aufgrund der deutlich
niedrigen Umlage für 2009 war es zu einer Unterdeckung von knapp 1,1
Milliarden Euro gekommen. Gendiagnostikgesetz: Die arbeitsrechtlichen Regelungen des
Gendiagnostikgesetzes treten am 1.2.2010 in Kraft. Danach sind genetische
Untersuchungen auf Verlangen des Arbeitgebers grds. verboten. Auch darf der
Arbeitgeber die Ergebnisse einer im anderen Zusammenhang vorgenommenen
genetischen Untersuchung nicht erfragen, entgegennehmen oder verwenden.
Beim Arbeitsschutz sollen genetische Untersuchungen im Rahmen
arbeits-medizinischer Vorsorgeuntersuchungen nicht bzw. nur unter eng
gefassten Voraussetzungen zugelassen werden. Beitragssätze und Sozialversicherungsrechengrößen Zum neuen Jahr bleiben die Beitragssätze in der
gesetzlichen Rentenversicherung unverändert. Die Künstlersozialabgabe ist
abgesenkt worden. Außerdem sind die Sozialversicherungsrechengrößen
angepasst worden. Rentenversicherung: Der Beitragssatz in der gesetzlichen
Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2010 unverändert 19,9 Prozent in der
allgemeinen Rentenversicherung und 26,4 Prozent in der knappschaftlichen
Rentenversicherung. Auch der Mindestbeitrag in der gesetzlichen
Rentenversicherung beträgt weiterhin 79,60 €. Künstlersozialversicherung: Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wird von
4,4 Prozent auf 3,9 Prozent gesenkt. Neue Sozialversicherungsgrößen Beitragsbemessungsgrenze allgemeine
Rentenversicherung: 5.500 €/Monat und 66.000 €/Jahr im Westen und 4.650
€/Monat und 55.800 €/Jahr im Osten Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche
Rentenversicherung: 6.800 €/Monat und 81.600 €/Jahr im Westen und 5.700
€/Monat 68.400 €/Jahr im Osten Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung:
5.500 €/Monat und 66.000 €/Jahr im Westen und 4.650 €/Monat und 55.800
€/Jahr im Osten Versicherungspflichtgrenze Kranken- u.
Pflegeversicherung: 4.162,50 Euro €/Monat und 49.950 €/Jahr Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u.
Pflegeversicherung: 3.750 €/Monat und 45.000 €/Jahr Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 2.555
€/Monat und 30.660 €/Jahr im Westen und 2.170 €/Monat und 26.040 €/Jahr im
Osten Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der
Rentenversicherung: 32.003 € Meldepflichten Mit dem neuen Jahr treten einige Veränderungen bei
den Meldepflichten in Kraft. So startet etwa das elektronische
Entgeltnachweisverfahren (ELENA). Arbeitgeber müssen zudem auch die
Entgeltbescheinigungsrichtlinie beachten. Weitere Änderungen gelten im
Hinblick auf die Meldung der Arbeitsstunden an die
Unfallversicherungsträger. Elektronisches
Entgeltnachweisverfahren (ELENA): Zum 1.1.2010 startet mit der erstmaligen Meldung der
Beschäftigtendaten durch die Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle bei
der Deutschen Rentenversicherung das elektronische Entgeltnachweisverfahren
(ELENA). Ab 2012 wird dann die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Ausstellung
von Papierbescheinigungen durch den elektronischen Entgeltnachweis ersetzt.
Dies betrifft zunächst Bescheinigungen an die BA (Arbeitsbescheinigung nach
§ 312 SGB III, Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III und Auskunft
über Beschäftigung nach § 135 SGB III) sowie Bescheinigungen für Wohngeld
und Bescheinigungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Informationen und Arbeitshilfen sind unter www.das-elena-verfahren.de
veröffentlicht. Entgeltbescheinigungsrichtlinie:
Ein einheitlicher
Mindeststandard für die Ausstellung von Entgeltbescheinigungen soll künftig
eine vergleichbare Lesbarkeit der Bescheinigungen durch den gleichen Aufbau
und standardisierte Begriffe sicherstellen. Damit wird erstmalig die
einheitliche Verwendung und Definition von Entgeltbegriffen in der
Abrechnung erreicht. Mittelfristig soll es auch zu Entlastungen in den
Arbeitsabläufen der Arbeitgeber bei Neueinstellung von Beschäftigten und im
Bereich des Bescheinigungswesens kommen. Änderung des Meldeverfahrens
bei Anschriftenänderungen: Die Meldebehörden der Kommunen melden ab dem
1.1.2010 Geburten, Anschriftenänderungen oder
Sterbefälle direkt an die Träger der Deutschen Rentenversicherung. Dadurch
entfallen rund 16 Millionen Meldungen im Jahr. Die aktualisierten
Anschriftendaten werden von der Datenstelle der Träger der
Rentenversicherung an die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit
übermittelt, um sicherzustellen, dass auch die anderen
Sozialversicherungsträger eine aktuelle Anschriftendatei führen. Meldung der Arbeitsstunden an
die Unfallversicherungsträger: War
es den Arbeitgebern bisher freigestellt, die Arbeitsstunden ihrer
Beschäftigten an die Unfallversicherung zu melden, gilt ab dem 1.1.2010,
dass diese Daten zwingend mitzumelden sind. Ansonsten werden die Meldungen
als fehlerhaft zur Neuerstattung abgewiesen. Zu melden sind entweder die
tatsächlich erfassten Arbeitsstunden oder zumindest die Sollarbeitsstunden
der Beschäftigten. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, können
ersatzweise Arbeitsstunden nach dem Vollarbeiterrichtwert bzw. geschätzte
Arbeitsstunden gemeldet werden. Pressemitteilung des
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Arbeitsrecht |
Pressemitteilung vom 10.12.2009 Thema:
Ausgleichsanspruch
für verspätete Flüge
Wenn Fluggäste ihr Endziel frühestens drei Stunden
nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, können sie ebenso wie die
Fluggäste annullierter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale
Ausgleichszahlung verlangen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Verspätung
auf außergewöhnliche Umstände zurück geht, die von der Fluggesellschaft
tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Der Sachverhalt: Der EuGH hatte sich mit mehreren Fragen zu
beschäftigen, die ihm vom BGH und vom Handelsgericht Wien vorgelegt worden
sind. Diese nationalen Gerichte haben über Klagen zu entscheiden, mit denen
Fluggäste von Condor und Air France die in der
Gemeinschaftsverordnung für den Fall der Annullierung eines Fluges -
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - vorgesehene Ausgleichszahlung beanspruchen.
Sie waren von den betreffenden Gesellschaften erst mit einer Verspätung von
25 bzw. 22 Stunden gegenüber der vorgesehenen Ankunftszeit zu ihrem
jeweiligen Zielflughafen befördert worden. In dem Fall vor dem BGH wurde den Fluggästen nach
der Abfertigung mitgeteilt, dass der Flug annulliert sei, was auch auf der
Anzeigetafel des Flughafens zu lesen war. Ihnen wurde ihr Gepäck wieder
ausgehändigt, anschließend wurden sie in ein Hotel gebracht, wo sie die
Nacht verbrachten. Am folgenden Tag wurden die Fluggäste am Schalter einer
anderen Fluggesellschaft für einen Flug mit der auf ihrer Buchung
angegebenen Flugnummer eingecheckt. Condor hatte
für diesen Tag keinen neuen Flug unter der gleichen Flugnummer geplant. Die
Kläger sind der Ansicht, der Flug sei angesichts der angeführten Umstände
und der Verzögerung von mehr als 25 Stunden, nicht verspätet gewesen,
sondern annulliert worden. Condor erklärte die
Verspätung vorgerichtlich mit dem Durchzug eines Hurrikans, ehe sie im
Prozess technische Defekte am Flugzeug und eine Erkrankung der Besatzung
als Ursachen angab. AG und LG wiesen die auf Zahlung von Ausgleich i.H.v. 600 € pro Person und auf Schadensersatz
gerichtete Klage ab. Die Kläger legten Revision beim BGH ein, der in der
Annahme, dass die Entscheidung von der Auslegung der Verordnung (EG) Nr.
261/2004 abhänge, das Verfahren aussetzte und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte: 1.) Ist bei der Auslegung des Begriffs
"Annullierung" entscheidend darauf abzustellen, ob die
ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wird, so dass eine Verzögerung
unabhängig von ihrer Dauer keine Annullierung darstellt, wenn die
Fluggesellschaft die Planung des ursprünglichen Fluges nicht aufgibt? 2.) Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter
welchen Umständen ist eine Verzögerung des geplanten Fluges nicht mehr als
Verspätung, sondern als Annullierung zu behandeln? Hängt die Beantwortung
dieser Frage von der Dauer der Verspätung ab? Die Gründe: Die Dauer der Verspätung, auch wenn es sich um
eine große Verspätung handelt, reicht nicht aus, um einen Flug als annulliert
anzusehen. Ein verspäteter Flug kann unabhängig von der Dauer der
Verspätung nicht als annulliert angesehen werden, wenn - von der Abflugzeit
abgesehen - alle anderen Elemente des Fluges, insbes. die Flugroute,
unverändert so bleiben, wie sie ursprünglich geplant waren. Wenn die
Fluggesellschaft dagegen die Fluggäste nach der geplanten Abflugzeit mit
einem anderen als dem ursprünglich gebuchten Flug befördert, kann der Flug
grundsätzlich als annulliert angesehen werden. Für diese Einstufung sind die
Angaben auf der Anzeigetafel des Flughafens, die vom Personal erteilten
Informationen, die Umstände, dass den Fluggästen ihr Gepäck wieder
ausgehändigt wird oder dass sie neue Bordkarten erhalten, wie auch eine
Änderung der Zusammensetzung der Gruppe der Fluggäste nicht
ausschlaggebend. Im Bezug auf einen Anspruch auf Ausgleichszahlung
gem. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist festzustellen, dass Fluggäste,
die von einer Verspätung betroffen sind, einen ähnlichen Schaden in Form
eines Zeitverlusts erleiden und sich somit in einer vergleichbaren Lage
befinden wie Passagiere, deren Flug annulliert wurde. Denn die Fluggäste
eines kurzfristig annullierten Fluges haben selbst dann einen
Ausgleichsanspruch, wenn sie von der Fluggesellschaft mit einem anderen Flug
befördert werden, soweit sie gegenüber der ursprünglich angesetzten Dauer
einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Es wäre nicht
gerechtfertigt, die Fluggäste verspäteter Flüge anders zu behandeln, wenn
sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich
geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt jedoch dann nicht zu
einem Ausgleichsanspruch, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass
die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die von ihr
tatsächlich nicht zu beherrschen sind und sich auch dann nicht hätten
vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem kann dabei nicht
als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden. Es sei denn, das Problem
geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht
Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der betroffenen Fluggesellschaft
sind und von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sind. EuGH 19.11.2009, C-402/07
u. C-432/07 Pressemitteilung des
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Reiserecht |
Pressemitteilung vom 24.11.2009 Thema:
Neue
Geschäftsbedingungen der Banken
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Banken(AGB) ändern sich zum 31. Oktober 2009. Damit setzen die Banken die
Vorgaben der EU-Zahlungsdiensterichtlinie um, die
nun auch im nationalen Recht in Deutschland gelten. Noch mehr Zahlungen
können dann europaweit genauso schnell und sicher wie im Inland ausgeführt
werden. Mussten Bankkunden bisher beim Online Banking oder am Automaten in der Bank sorgfältig die
Kontonummer des Empfängers bei Überweisungen prüfen, so gilt dies künftig
zusätzlich für diejenigen, die einen Überweisungsbeleg bei der Bank
einreichen. Bisher war bei beleghaften
Überweisungen dagegen der Name des Empfängers maßgeblich. Um Überweisungen
auf ein falsches Konto zu vermeiden, sollten Bankkunden deshalb stets
Kontonummer und Bankleitzahl genau kontrollieren. Schließlich können
ausgeführte Überweisungen im Gegensatz zu Lastschriften nicht widerrufen
werden. Der Vorteil der neuen AGBs
für den Verbraucher: Überweisungen oder auch Kartenzahlungen werden nun
europaweit ebenso schnell abgewickelt, wie es die Deutschen von ihrem
Zahlungsverkehr bereits gewohnt sind – nämlich innerhalb von drei
Geschäftstagen. Reicht der Kunde einen Überweisungsbeleg ein, beträgt die
Frist höchstens vier Tage. Ab dem Jahr 2012 verkürzt sich die Frist auf
einen, bzw. bei papierhaften Belegen auf zwei
Geschäftstage. Wer seine Bankkarte verliert oder wem sie
gestohlen wird, haftet bei Schäden durch eine missbräuchliche Nutzung ab
dem 31. Oktober 2009 mit maximal 150 € selbst. Alles was über diesen Betrag
hinaus an Schaden entsteht, übernimmt die Bank. Das gilt allerdings nur für
Schäden, die vor einer Sperrung der Karte eintreten. Sobald die Karte
gesperrt ist, erhält der Kunde wie bisher eventuelle Schäden in vollem
Umfang ersetzt. Pressemitteilung des
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Bankrecht |
Pressemitteilung vom 10.11.2009 Thema:
Koalitionsvertrag:
Geplante Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht
CDU, CSU und FDP haben am 26.10.2009 den
gemeinsamen Koalitionsvertrag unterzeichnet. Dieser sieht auch einige
Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht vor. So soll etwa das
Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen abgeschafft bzw.
eingeschränkt und das Verbot sittenwidriger Löhne konkretisiert werden.
Änderungen beim Kündigungsschutz sind allerdings derzeit nicht vorgesehen.
Im Bereich des Arbeitslosengelds II fällt insbesondere die geplante
Anhebung des Schonvermögens für die private Altersvorsorge ins Gewicht. Die wichtigsten Gesetzesvorhaben
im Überblick: Mindestlöhne: Für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von
Mindestlohntarifverträgen sollen höhere Hürden aufgestellt werden. Konnte
bislang das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Tarifverträge für
allgemeinverbindlich erklären, so sollen
Allgemeinverbindlichkeitserklärungen künftig einvernehmlich im Kabinett
geregelt werden. Voraussetzung dafür soll grds. eine Mehrheit im
Tarifausschuss sein. Außerdem soll bis Oktober 2011 geprüft werden, ob die
bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn beibehalten werden
soll. Lohndumping: Die neue Rechtsprechung zum Verbot sittenwidriger
Löhne soll gesetzlich festgeschrieben werden, um Lohndumping zu verhindern.
Bislang folgt das Verbot sittenwidriger Löhne und Lohnwuchers aus der
allgemeinen Regelung in § 138 Abs. 2 BGB. Das BAG hatte diese Vorschrift
mit Urteil vom 22.4.2009 (Az.: 5 AZR 436/08) dahingehend konkretisiert,
dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB vorliegt, wenn die
Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden
Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Befristungen: Bislang schreibt § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vor, dass eine – grds. für die Dauer von zwei
Jahren zulässige – sachgrundlose Befristung unzulässig ist, wenn mit demselben
Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses sog. Anschlussverbot soll
abgeschafft bzw. eingeschränkt werden. Künftig soll nach einer Wartezeit
von einem Jahr eine sachgrundlose Befristung auch dann möglich sein, wenn
mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden
hat. Mini-Jobs: Die Arbeitsanreize für gering entlohnte
Beschäftigungsverhältnisse sollen verbessert werden. Zu diesem Zweck soll
geprüft werden, ob die Grenze sozialversicherungsfreier Mini-Jobs erhöht
und dynamisiert werden kann. Auch sog. Midi-Jobs sollen künftig attraktiver
werden. Mitarbeiterbeteiligung: Die Möglichkeiten der
Mitarbeiterkapitalbeteiligung sollen erweitert werden. Die Beschäftigten
sollen auch durch Entgeltumwandlung Anteile an ihren Unternehmen
steuerbegünstigt erwerben können. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollten
unternehmerische Mitverantwortung einschließen. Ältere Arbeitnehmer: Die neue Bundesregierung strebt eine Erhöhung der
Erwerbsbeteiligung von älteren Menschen an. Staatliche Anreize zur
faktischen Frühverrentung sollen beseitigt werden. Die staatlich geförderte
Altersteilzeit (ATG) soll nicht über den 31.12.2009 hinaus verlängert
werden. Außerdem wird eine Abschaffung beruflicher Altersgrenzen erwogen. Arbeitslosengeld II: Die Hinzuverdienstregelungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen verbessert werden. Außerdem soll der Schutz der privaten Altersvorsorge verbessert werden. Zu diesem Zweck soll der Freibetrag beim Schonvermögen im SGB II, der verbindlich der Altersvorsorge dient, auf 750 € pro Lebensjahr erhöht werden. Bedingung dafür soll sein, dass das Altersvorsorgevermögen erst mit Eintritt in den Ruhestand verfügbar ist. Pressemitteilung des
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Arbeitsrecht |
Pressemitteilung vom 24.10.2009 Thema:
Kein Anspruch
auf Ausstellung einer sog. „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“
Mieter können von einem
ehemaligen Vermieter nicht Verlangen, dass dieser ihnen eine
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ausstellt, die über eine Quittung für
die erhaltenen Mietzahlungen hinausgeht. Die Abgabe einer solchen - in
ihren Wirkungen unter Umständen weiter reichenden - Erklärung kann einem
Vermieter schon wegen einer möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen
nicht zugemutet werden. Der
Sachverhalt: Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten. Sie kündigten
das Mietverhältnis und zogen in eine andere Wohnung im Raum Dresden um. Da
der Vermieter der neuen Wohnung von den Klägern eine
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangte, forderten die Kläger die
Beklagte zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung auf. Die Beklagte hat den mit
der Klage zunächst erhobenen Anspruch auf Erteilung von Quittungen über die
geleisteten Mietzahlungen sofort anerkannt und entsprechende Quittungen
erteilt. Die Abgabe einer von den Klägern geforderten weitergehenden
Erklärung des Inhalts, dass die Miete einschließlich vereinbarter
Betriebskostenvorauszahlungen für den Mietzeitraum bezahlt worden sei, dass
ein Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung für 2006 wegen
Strittigkeit der Forderung nicht bezahlt worden sei, dass die
Betriebskostenabrechnung für 2007 noch nicht erteilt worden sei und dass
sich die von den Klägern geleistete Kaution noch bei der Beklagten befinde,
hat sie dagegen verweigert. AG und LG haben die Klage
abgewiesen. Die Revision der Kläger hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Die
Gründe: Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Der Mietvertrag enthielt
hierzu keine Regelung. Eine solche Verpflichtung bestand auch nicht als
mietvertragliche Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB. Eine Verpflichtung zur
Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mietschulden würde
voraussetzen, dass der Mieter über Art und Umfang seiner
Mietverbindlichkeiten im Ungewissen ist. Hieran fehlt es, weil der Mieter
anhand eigener Zahlungsbelege sowie der vom Vermieter nach § 368 BGB
geschuldeten und erteilten Quittungen über die geleisteten Zahlungen ohne
weiteres feststellen kann, ob alle mietvertraglich geschuldeten Zahlungen
geleistet sind. Ebenso ist er in der Lage, die Erfüllung seiner aus dem
Mietvertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen zu belegen. Die Abgabe einer in
ihren Wirkungen unter Umständen weiter reichenden Erklärung kann einem
Vermieter hingegen schon wegen einer möglichen Gefährdung eigener
Rechtspositionen nicht zugemutet werden. Denn es erscheint nicht fern
liegend, dass eine solche Bescheinigung auch als Ausgleichsquittung
angesehen werden könnte, durch die der Vermieter auf alle eventuell noch
bestehenden Ansprüche gegen den Mieter verzichten würde, oder dass darin
ein sog. "Zeugnis gegen sich selbst" liegt, das für ihn
beweisrechtlich nachteilig wäre, falls nachträglich noch Streit über den Bestand
oder die Erfüllung von Mietforderungen entstehen sollte. Auch eine allgemeine
Pflicht zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung wegen einer dahin
entstandenen Verkehrssitte war im Streitfall nicht anzunehmen. Das
Vorbringen der Kläger, wonach ein Vermieter in Dresden mit einem Bestand
von 42.000 Wohnungen von jedem neuen Mietinteressenten die Beibringung
einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangt, reichte für die Annahme
einer Verkehrssitte nicht aus. Eine solche setzt voraus, dass sich
innerhalb aller beteiligten Kreise und nicht nur eines Teiles, sei er auch
quantitativ erheblich, dazu eine einheitliche Praxis durchgesetzt hat. BGH 30.9.2009, VIII ZR
238/08
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Mietrecht |
Pressemitteilung vom 10.10.2009 Thema:
Neuer
Zugewinn- und Versorgungsausgleich
Jede dritte Ehe wird
früher oder später geschieden, sodass die seit dem 1.9.2009 geltenden
Neuregelungen im Familienrecht, insbesondere beim Zugewinn- und
Versorgungsausgleich, von besonderer Bedeutung sind.
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Familienrecht |
Pressemitteilung vom 24.09.2009 Thema:
Erbrechtsreform
2010
Der Bundesrat hat am
18.9.2009 den Weg zur Erbrechtsreform freigemacht. Die Änderungen treten
zum 1.1.2010 in Kraft. Die wichtigsten Punkte der Reform betreffen die Modernisierung
der Pflichtteilsentziehungsgründe, die maßvolle Erweiterung der
Stundungsgründe, eine gleitende Ausschlussfrist für den
Pflichtteilsergänzungsanspruch, eine bessere Honorierung von
Pflegeleistungen beim Erbausgleich sowie Änderungen im Verjährungsrecht. Modernisierung
der Pflichtteilsentziehungsgründe Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen: Die Entziehungsgründe
sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern
und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Darüber hinaus sollen
künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser ähnlich wie ein
Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahestehen,
z.B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine
Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte
diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine
schwere Straftat begeht. Der Entziehungsgrund des
"ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" soll entfallen.
Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des
Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein,
dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei
Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden. Maßvolle
Erweiterung der Stundungsgründe Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Eine Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein. Gleitende
Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch Die Reform sieht vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt. Bessere
Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Derzeit gibt es erbrechtliche Ausgleichsansprüche nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde. Abkürzung
der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen Linkhinweis: Für die auf den Webseiten des Bundesrats veröffentlichte Verordnung im Volltext klicken Sie bitte hier (pdf-Datei).
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Erbrecht |
Pressemitteilung vom 10.09.2009 Thema:
Neues
Familienrecht in Kraft getreten
Seit dem 1.9.2009
gelten wichtige Änderungen im Familienrecht. Neben der Strukturreform des
Versorgungsausgleichs sind Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
in Kraft getreten sowie die Reform des Verfahrens in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG),
die bis zum Inkrafttreten mehrfach geändert wurde. Strukturreform
des Versorgungsausgleichs
FamFG
Linkhinweis: Auf
den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) finden Sie den
Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des
Versorgungsausgleichs" hier (pdf-Format), das
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts hier (pdf-Format), eine
vorläufige Textfassung des FamFG hier (pdf-Format).
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Familienrecht |
Pressemitteilung vom 24.08.2009 Thema:
Gesetz
gegen unerlaubte Telefonwerbung
Am 4.8.2009 ist das
Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes
bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist,
Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten
Werbeanrufen und Kostenfallen im Internet zu schützen, ohne die Wirtschaft
mit unpraktikablen Regelungen zu belasten. Telefonwerbung gegenüber
Verbrauchern ohne deren Einwilligung war zwar auch vorher schon
ausdrücklich verboten. Unseriöse Firmen hatten sich aber zu Lasten der
Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg gesetzt. Deshalb sieht das
Gesetz folgende Verbesserungen für die Verbraucher vor: Widerrufsrecht bei
Dienstleistungen, § 312d Abs. 3 BGB: Wenn der Verbraucher über sein
Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, kann er Verträge
über Dienstleistungen widerrufen, die er am Telefon oder im Internet
abgeschlossen hat. Das Widerrufsrecht erlischt erst dann, wenn der Vertrag
von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig
erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Widerrufsrecht bei
telefonisch geschlossenen Verträgen, § 312d Abs. 4 Nr. 3 u. 4
BGB: Auch Verträge am Telefon über die Lieferung von Zeitungen,
Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und
Lotterie-Dienstleistungen können widerrufen werden. Für das Widerrufsrecht
kommt es damit nicht mehr darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war.
Vielmehr ermöglicht die Vorschrift den Widerruf, aus welchen Gründen auch
immer. Zustimmungserfordernis
für vorzeitige Leistung, § 312d Abs. 6 BGB: Widerruft der Verbraucher
den Vertrag über eine Dienstleistung, muss er die bis dahin vom Unternehmer
erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese
Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die
Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Geldbuße für unerlaubte
Telefonwerbung, § 20 UWG: Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können mit einer Geldbuße bis zu
50.000 € geahndet werden. Einverständniserklärung
zu Werbeanrufen, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG: Ein Werbeanruf ist nur
zulässig, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe
erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf
Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen
Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat. Verbot der
Rufnummernunterdrückung, § 102 Abs. 2 u. 3 TKG: Telefonisch
Werbende trifft das Verbot, bei Werbeanrufen die Rufnummer des Unternehmens
zu unterdrücken. Bei Verstößen gegen das Verbot droht eine Geldbuße bis zu
10.000 €. Wenn der Verbraucher den
Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die
Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles – zwei
Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine
Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per
Telefax) erhalten hat. Linkhinweise Auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ)
finden Sie den Volltext der Pressemitteilung. Den
Regierungsentwurf des Gesetzes gegen unerwünschte Telefonwerbung und
zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
finden Sie hier (pdf-Format). Die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses finden Sie hier (pdf-Format).
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Verbraucherrecht |
Pressemitteilung vom 10.08.2009 Thema:
Das
neue Fahrgastrechtegesetz
Am 29.7.2009 ist das
neue Fahrgastrechtegesetz in Kraft getreten. Das Gesetz
beruht auf einer EG-Verordnung, die ab dem 3.12.2009 europaweit gelten wird
und die Rechte der Bahnreisenden in Deutschland bereits jetzt verbessern
soll. Die
neuen Fahrgastrechte im Überblick: Unpünktlichkeit
und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr: Für den Fall, dass ein
Zug Verspätung hat oder ausfällt, muss das Eisenbahnunternehmen dem
Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Diese wird wie folgt berechnet:
Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 Prozent des
Fahrpreises zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind 50
Prozent des Fahrpreises zu erstatten. Außerdem muss das
Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine
kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder
des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird. Sonderregeln gelten für
Zeitfahrkarten wie etwa die Bahncard 100. Hier
greifen die genannten Pauschalen nicht. In diesen Fällen sind aber die
Eisenbahnunternehmen verpflichtet, in ihren Beförderungsbedingungen
eine angemessene Entschädigung vorzusehen, wenn der Fahrgast wiederholt
Verspätungen erleidet. Zeichnet sich eine
Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Fahrgast auch von einer
Fahrt absehen und die Rückerstattung des Fahrpreises verlangen oder die
Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auch mit geänderter Streckenführung
durchführen. Unpünktlichkeit
und Ausfall von Zügen im Nahverkehr: Um Nahverkehr handelt es
sich, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die Reiseweite
nicht mehr als Ist abzusehen, dass der
Fahrgast wegen einer Unpünktlichkeit oder eines Ausfalls eines Zuges im
Nahverkehr wenigstens 20 Minuten verspätet sein Ziel erreicht, kann er
einen anderen Zug, insbesondere auch einen Zug des Fernverkehrs nutzen.
Ausgenommen sind nur Sonderfahrten oder Züge mit umfassender
Reservierungspflicht. Bei Nachtfahrten kann
der Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten auch auf ein
Taxi umsteigen, wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel
mehr zur Verfügung stehen, um den Zielort zu erreichen. Der Erstattungsanspruch
ist allerdings auf einen Betrag von 80 € begrenzt. Als Nachtfahrt sind
Fahrten anzusehen, die fahrplanmäßig zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr enden. Haftung
bei Personenschäden: Bei einem Eisenbahnunfall müssen die
Eisenbahnunternehmen, soweit ein Fahrgast getötet oder verletzt wurde,
künftig einen Vorschuss zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen
Bedürfnisse des geschädigten Fahrgasts oder seiner Angehörigen deckt. Wird
ein Fahrgast getötet, beträgt dieser Vorschuss mindestens 21.000 €. Wenn
die Verordnung in Kraft tritt, werden europaweit außerdem einheitliche
Haftungsregeln und Mindestentschädigungssummen bei Personenschäden gelten. Rechte
von Personen mit eingeschränkter Mobilität: Die Eisenbahnunternehmen
und Bahnhofsbetreiber werden verpflichtet, gemeinsam mit den
Interessenvertretern von behinderten Personen und sonstigen Personen mit
eingeschränkter Mobilität, etwa alte Menschen oder kleine Kinder
Zugangsregelungen für die Beförderung aufzustellen. Sie müssen kostenlos
dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere
Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. Informationspflichten
der Eisenbahnunternehmen: Die Eisenbahnunternehmen sind künftig gesetzlich
ausdrücklich verpflichtet, die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf bzw.
während der Fahrt gut zu informieren. Dabei müssen die speziellen
Bedürfnisse von Menschen mit einer Gehör- oder Sehbehinderung
berücksichtigt werden. Im Nahverkehr sind die Informationspflichten aus
Praktikabilitätsgründen allerdings weniger umfangreich. Qualitätsmanagement,
Beschwerdestellen und Schlichtung: Eisenbahnunternehmen im Fernverkehr
müssen künftig Qualitätsstandards festlegen und systematisch überprüfen.
Diese beziehen sich auf Informationen, Fahrkarten, Pünktlichkeit,
Zugausfälle, Sauberkeit, Kundenbefragungen, Beschwerdebearbeitung und
Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit
eingeschränkter Mobilität. Ferner müssen alle
Eisenbahnunternehmen ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden
einrichten. Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, die Fahrgäste in
weitem Umfang, insbesondere an auffälliger Stelle über die Kontaktdaten der
unternehmenseigenen Beschwerdestelle zu unterrichten. Die Beschwerden
müssen innerhalb eines Monats oder, wenn der Fahrgast hierüber unterrichtet
worden ist, innerhalb von spätestens drei Monaten beantwortet sein. Linkhinweis: Auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) finden Sie weitere Informationen wie etwa
das Flugblatt "Die neuen Fahrgastrechte"
(pdf-Format). Das neue Fahrgastrechtegesetz finden Sie hier (pdf-Format).
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Verbraucherrecht |
Pressemitteilung vom 24.07.2009 Thema:
Bundestag
verabschiedet Erbrechtsreform
Der Bundestag hat am 2.7.2009
die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und
Verjährungsrechts verabschiedet. Danach hatte sich aufgrund
gesellschaftlicher Entwicklungen und veränderter Wertvorstellungen, einer
stärkeren Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen sowie
durch die Akzeptanz nicht traditionell vorgegebener Lebensentwürfe im
Erbrecht, vor allem im Pflichtteilsrecht, punktueller Änderungsbedarf
ergeben. Die
wichtigsten Regelungen im Einzelnen: Änderung
der Pflichtteilsentziehungsgründe: Ein wesentliches Anliegen der Reform ist
die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers. Dementsprechend werden die
Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu
entziehen: Die Entziehungsgründe
sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern
und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Außerdem sollen künftig
alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte,
Lebenspartner oder Kind nahe stehen, so etwa auch Stief-
und Pflegekinder. Dementsprechend soll eine Pflichtteilsentziehung auch
dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach
dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.
Der Entziehungsgrund des
"ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" soll entfallen.
Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des
Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein,
dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei
Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden. Erweiterung
der Stundungsgründe: Mit der Reform soll die Stundung unter
erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.
Infolgedessen sollen z.B. auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat
oder die Lebensgefährtin des Erblassers eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen können,
sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige Härte"
darstellen würde. Ausschlussfrist
für den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Die Reform sieht vor,
dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell
immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine
Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die
Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu Neunzehntel, im
dritten Jahr zu Achtzehntel usw. berücksichtigt. Honorierung
von Pflegeleistungen beim Erbausgleich: Erbrechtliche
Ausgleichsansprüche im Pflegebereich gibt es nur für einen Abkömmling, der
unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit
gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die
Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde. Verjährungskürzung
von Ansprüchen: Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und
erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes aus dem Jahr 2001 angepasst. Die
familien- und erbrechtlichen Ansprüche unterliegen derzeit immer noch einer
Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen
macht. Um Wertungswidersprüchen zu vermeiden, wird die Verjährung familien-
und erbrechtlicher Ansprüche daher der Regelverjährung von drei Jahren
angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung
erhalten. Quelle: BMJ PM vom
2.7.2009
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Erbrecht |
Pressemitteilung vom 10.07.2009 Thema:
Neues
Gesetz zum Verbraucherschutz
Der Bundestag
hat am 2.7.2009 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie,
des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie
sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
verabschiedet. Dadurch sollen Verbraucher künftig beispielsweise bei
Kreditverträgen besser vor unseriösen Lockvogelangeboten geschützt werden. Die Regelungen im Einzelnen: Verbraucherdarlehen
Wer für den
Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf in Zukunft nicht nur eine
einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz).
Vielmehr muss er auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese
Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern. Künftig
gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur
Unterrichtung der Verbraucher. Die Muster gelten europaweit, so dass Kunden
auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können.
Kündigungen
durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch
zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart
ist. Verbraucher können jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist
für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten
Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder
Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit
ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem
solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens ein
Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags beschränkt. Zahlungsdienste
Ab 1.1.2012
müssen alle Zahlungsaufträge in Euro innerhalb eines Geschäftstages
ausgeführt werden. Bis dahin kann eine dreitägige Ausführungsfrist
vereinbart werden. Widerrufs- und Rückgaberecht
Die
Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie
treten am 31.10.2009 in Kraft, im Übrigen tritt das Gesetz zum 11.6.2010 in
Kraft. Linkhinweis: Auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) finden Sie den Volltext der PM mit Beispielen.
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Verbraucherrecht |
Pressemitteilung vom 24.06.2009 Thema:
Private
Parkplatzbesitzer dürfen Falschparker kostenpflichtig abschleppen lassen
Der Bundesgerichtshof
hat entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte
Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der
Abschleppkosten herausgegeben werden müssen. Dem lag folgender Sachverhalt
zugrunde:
Zur Beseitigung der
Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes
Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht schrankenlos, habe aber
hier – auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – keiner
Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze
frei gewesen seien, stünde das der Befugnis des Beklagten zum Abschleppen
nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der
verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß
sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener
Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Beklagte nicht
anders als durch Abschleppen durchsetzen können. Dass er sich dafür des
Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu
beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als die zwischen dem Beklagten und
dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung von dem Bestreben
gekennzeichnet sei, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf
bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhten, zu verhindern.
Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten
unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen.
BGH - V ZR 144/08
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Verkehrsrecht |
Pressemitteilung vom 10.06.2009 Thema:
Versorgungssperre
durch Vermieter nach beendetem Mietverhältnis
Der Bundesgerichtshof
hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen
Voraussetzungen der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Versorgungsleistungen
wie Heizung, Strom, Wasser einstellen darf. In dem zugrunde
liegenden Fall waren im Jahr 2000 Räume im Erdgeschoss eines
"Kunsthauses" zum Betrieb eines Cafés vermietet worden. Nach
einem Streit über die Verpflichtung des Vermieters zu
Nebenkostenabrechnungen stellte der Mieter im Jahr 2001 seine
Nebenkostenvorauszahlungen ein, später auch die Zahlung der Grundmiete, mit
welcher er im August 2007 jedenfalls acht Monate im Rückstand war. Der
Vermieter kündigte das Mietverhältnis wiederholt, zuletzt im August 2007.
Zwischen den Parteien schwebt ein Räumungsverfahren. Der Vermieter drohte dem
Mieter mehrfach an, die Versorgung der Mieträume mit Heizenergie zu
unterbrechen. Dagegen hat der Mieter eine vorbeugende Unterlassungsklage
erhoben, mit der er vor dem Landgericht auch Erfolg hatte. Das
Kammergericht hat die Klage dagegen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof
hat die Revision des Mieters zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof
hat entgegen der bisher überwiegend vertretenen Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur, die in der Einstellung der Leistungen eine
besitzrechtlich verbotene Eigenmacht gesehen hat, den Besitzschutz auf die
Einstellung von Versorgungsleistungen für nicht anwendbar erklärt. Die
Besonderheit des Besitzschutzes besteht darin, dass er - zur vorläufigen
Befriedung - auch einem unrechtmäßigen Besitzer zusteht. Er besteht in der
Abwehr von Störungen und greift grundsätzlich auch dann ein, wenn der
Mietvertrag beendet und der Mieter zur Räumung verpflichtet ist. Der Bundesgerichtshof
hat nun allerdings hervorgehoben, dass der Besitz als rein tatsächliche
Sachherrschaft keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzung der Sache
verschafft, sondern nur Abwehransprüche gegen Eingriffe von außen. Ein
solcher Eingriff liege nicht vor, wenn lediglich Leistungen eingestellt
würden. Denn der Besitz sei nur gegen beeinträchtigende Eingriffe
geschützt, verleihe aber kein Recht auf eine fortgesetzte Belieferung mit
Versorgungsgütern. Damit sei die Sachlage vergleichbar mit der Einstellung
der Leistungen durch Versorgungsunternehmen, wenn der Mieter die Leistungen
unmittelbar von diesen beziehe. Die Versorgungssperre durch die
Energieversorger werde nach der weit überwiegenden Auffassung zu Recht
ebenfalls nicht als Besitzverletzung angesehen. Ein Anspruch des Mieters
auf die Fortsetzung von Versorgungsleistungen kann sich nach dem
Bundesgerichtshof nur aus dem Mietvertrag ergeben oder - nach Beendigung
des Mietverhältnisses - im Einzelfall nach Treu und Glauben aus sog.
nachvertraglichen Pflichten. Der Bundesgerichtshof hat beispielhaft einzelne Fallgestaltungen angeführt, in denen eine
Pflicht des Vermieters auf weitere Belieferung bestehen kann. Eine Grenze
für die Pflicht zur weiteren Belieferung sei aber jedenfalls dann erreicht,
wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt erhalte und ihm durch die weitere
Belieferung ein Schaden drohe.
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Mietrecht |
Pressemitteilung vom 24.05.2009 Thema:
Gesetz
zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
Der Bundestag hat am
14.05.2009 dem Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und
Vormundschaftsrechts zugestimmt. Der Gesetzesentwurf beinhaltet die Reform
des Güterrechts, die einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter
Menschen und die Registrierung von Betreuungsverfügungen. Das Gesetz soll
am 01.09.2009 in Kraft treten und bedarf keiner Zustimmung des Bundesrates. Berücksichtigung
von Schulden bei der Eheschließung Nach bisheriger Rechtslage bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem negativen Anfangsvermögen führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Das soll sich nun ändern. Danach wird negatives Anfangsvermögen mit Inkrafttreten des Gesetzes berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt. Schutz
vor Vermögensmanipulationen Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird allerdings bislang durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht hat. Dadurch hat der ausgleichspflichtige Ehepartner die Möglichkeit, sein Vermögen zu Lasten des Ausgleichsberechtigten beiseite zu schaffen. Die Güterrechtsreform
regelt, dass der Berechnungszeitpunkt "Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrages" nicht nur für die Berechnung des Zugewinns,
sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt.
Damit wäre die Manipulationsgefahr annähernd gebannt. Außerdem kann jeder
Ehegatte künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum
Trennungszeitpunkt verlangen. Eine aus den Auskünften ersichtliche
Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte
nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt,
sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust. Verbesserung
des vorläufigen Rechtsschutzes Der Ehepartner, dem ein Schaden droht, kann den Zugewinn künftig leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Einfachere
Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen nur kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht zurzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Guthaben auf dem Konto 3000 Euro überschreitet. Diese vormundschaftsrechtliche Genehmigungspflicht mit einem damit verbundenem hohem bürokratischem Aufwand fällt nun beim Girokonto weg. Betreuer müssen dann
über Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die
Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt
wird, muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen. Registrierung
von Betreuungsverfügungen Vorsorgevollmachten können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren werden, damit diese im Bedarfsfall zuverlässig auffindbar sind. Die Vorteile der Registrierung gelten mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für reine Betreuungsverfügungen, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sind. Auch diese können in Zukunft gegen Gebühr ins Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden. Linkhinweis:
Für
die auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz
(BMJ) veröffentlichte ausführliche Pressemitteilung mit Beispielfällen
klicken Sie hier.
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Familienrecht |
Pressemitteilung vom 10.05.2009 Thema:
BVerfG:
Beschränkung auf Doppelname ist verfassungsgemäß
§ 1355 Abs.4 S.2 BGB
folgt dem gesetzgeberischen Anliegen, Namen zu bilden, die einerseits auch
im Rechts- und Geschäftsverkehr praktikabel sind und andererseits in
nachfolgenden Generationen nicht zu Namensketten führen. Die Norm ist
insofern mit dem Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit
Art.1 Abs.1 GG vereinbar und beeinträchtigt auch nicht den Schutz der Ehe
gemäß Art. 6 Abs.1 GG, die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs.1 GG und den
Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs.1 GG. Der
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer zu 1) führt einen Doppelnamen und betreibt
seit vielen Jahren eine Rechtsanwaltskanzlei. Die Beschwerdeführerin zu 2)
führt lediglich einen Namen, hat Kinder aus erster Ehe und ist
praktizierende Zahnärztin. Die Beschwerdeführer heirateten, jeweils in
zweiter Ehe, im Mai 1997, ohne zunächst einen Ehenamen zu bestimmen. Später
entschlossen sie sich, den Doppelnamen des Beschwerdeführers zu 1) zum
Ehenamen zu nehmen, wobei die Beschwerdeführerin zu 2) beabsichtigte, ihren
Namen als Begleitnamen voranzustellen. Das Standesamt lehnte
den Antrag der Beschwerdeführer ab. Die Rechtsmittel in den folgenden
Instanzen blieben ebenfalls erfolglos. Das BVerfG
wies die daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde zurück. Die
Gründe: § 1355 Abs.4 S.2 BGB ist mit dem Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2
Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG vereinbar und beeinträchtigt auch
nicht den Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs.1 GG, die Berufsfreiheit gemäß
Art. 12 Abs.1 GG und den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs.1 GG. § 1355 Abs.4 S.2 BGB folgt
dem Anliegen, Namen zu bilden, die einerseits auch im Rechts- und
Geschäftsverkehr praktikabel sind und andererseits in nachfolgenden
Generationen nicht zu Namensketten führen. Die Norm verhindert, dass ein
Namensträger einen Namen führt, der im Fall von bisher von den Ehegatten
geführten echten Doppelnamen aus bis zu vier Namen bestehen kann.
Gleichzeitig schließt der Gesetzgeber damit aus, dass Kinder einen
mehrgliedrigen, aus drei Namen bestehenden Geburtsnamen erhalten können. Auch wenn der Gesetzgeber
mit §§ 1617 Abs.1 und 1617a BGB sein Ziel, schon Doppelnamen vor allem als
Geburtsnamen von Kindern zu vermeiden, nicht konsequent verfolgt, dient §
1355 Abs.4 S.2 BGB jedenfalls dem legitimen Zweck, das Entstehen von
geführten Namen, die aus mehr als zwei Namen bestehen, auszuschließen und
damit auch zu verhindern, dass diese zum Geburtsnamen von Kindern werden.
Die Norm ist insofern auch geeignet und erforderlich, die vom Gesetzgeber
gewünschte Eindämmung von Namensketten zu erreichen. Schließlich ist die
Einschränkung des § 1355 Abs.4 S.2 BGB auch zumutbar, weil der Gesetzgeber
den Ehegatten trotz des Ausschlusses, einem gewählten Ehedoppelnamen
einen Begleitnamen hinzuzufügen, bei der Wahl ihrer nach Eheschluss geführten Namen eine große Variationsmöglichkeit
belassen hat, die ihnen erlaubt, auch ihrem Bedürfnis nach Ausdruck der
eigenen Identität nachzukommen. Die Regelung verletzt
auch nicht Art. 6 Abs.1 GG, da die Ehegatten die Möglichkeit haben, einen
ihrer bisher geführten Namen zum Ehenamen zu bestimmen. Ebenso verstößt sie
nicht gegen Art. 12 Abs.1 GG, da es dem betroffenen Ehegatten unbenommen
bleibt, keinen Ehenamen zu bestimmen und seinen bisherigen Namen
weiterzuführen, oder bei Wahl eines Ehedoppelnamens
als berufliche Bezeichnung unter seinem bisherigen Namen weiter
aufzutreten. Und schließlich ist auch Art. 3 Abs.1 GG nicht verletzt, da
mit dem Anliegen, Namensketten zu vermeiden, ein hinreichender Grund
vorliegt, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. BVerfG: 05.05.2009, 1 BvR 1155/03
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Eherecht |
Pressemitteilung vom 24.04.2009 Thema:
Anpassungsklauseln
in AGB-Sparkassen unwirksam
Auch für
Zinsanpassungsklauseln sind die allgemeinen Grundsätze für
Preisanpassungsklauseln zu beachten. Danach muss eine Zinsänderungsklausel
das Äquivalenzprinzip beachten und darf eine Bank nicht einseitig
begünstigen. Infolgedessen sind Klauseln, die Nr.17 Abs.2 S.1
AGB-Sparkassen nachgebildet sind, gemäß § 307 BGB unwirksam. Der Sachverhalt: Kläger ist ein
Verbraucherschutzverband, der sich gegen eine Klausel zweier Sparkassen
gewandt hatte, die Nr.17 Abs.2 S.1 AGB-Sparkassen nachgebildet war. Die
Klausel trug die Überschrift "Entgelte, Kosten und Auslagen" und
hatte folgenden Inhalt: "Soweit
nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und
Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der
Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes
nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen
Ermessen festgelegt und geändert." Der
Verbraucherschutzverband war der Ansicht, dass diese Klausel im Bankverkehr
mit Privatkunden nicht verwendet werden dürfe, weil sie diese unangemessen
benachteiligte und deswegen nach § 307 BGB unwirksam sei. Die
Unterlassungsklage war in allen Instanzen erfolgreich. Die Gründe: Sowohl das angegriffene Preisänderungsrecht
als auch das Zinsanpassungsrecht in der Klausel der Beklagten, die Nr.17
Abs.2 S.1 AGB-Sparkassen nachgebildet war, sind gemäß § 307 BGB unwirksam. Nach der im
Verbandsklageprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung berechtigte die
Klausel die beklagten Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche
Leistungen, für die sie eine Vergütung eigentlich nicht beanspruchen
konnten. Hierzu gehörten etwa die Bearbeitung von Kontenpfändungen,
Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung
von Steuern. Allerdings
halten Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für
Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich
verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, nach ständiger
BGH-Rechtsprechung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Sie
sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie
abweichen, nicht vereinbar und benachteiligen die Kunden entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Auch das in
der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht
benachteiligte die Sparkassenkunden unangemessen, weil die Voraussetzungen,
die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigten, unklar waren und die
Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der
Entgelte bei sinkenden Kosten enthielt. Dadurch konnten die Sparkassen
Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur
Steigerung ihres Gewinns vornehmen und somit das ursprünglich vereinbarte
vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten verändern. Das gleiche
war auch bei dem in der Klausel enthaltenen einseitigen
Zinsanpassungsrechts der Sparkassen zu berücksichtigen. Zwar hat der BGH
bisher eine unbestimmte Zinsanpassungsklausel einer Bank im Kreditgeschäft
nicht als unwirksam angesehen. Doch gibt der Senat diese Rechtsprechung
nunmehr in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlich ergangenen
instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in
der Literatur auf. Danach muss eine Zinsänderungsklausel
das Äquivalenzprinzip beachten und darf die Bank nicht einseitig
begünstigen. BGH
21.04.2009, XI ZR 55/08 u.a.
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Bankrecht |
Pressemitteilung vom 10.04.2009 Thema:
Mieter
müssen bauliche Maßnahmen nach behördlicher Anordnung dulden
Mieter sind
verpflichtet, bauliche Maßnahmen in ihrer Wohnung, die der Vermieter
aufgrund einer behördlichen Anordnung oder rechtlichen Verpflichtung
durchführen muss, zu dulden. Die Duldungspflicht sowie eine
Mitwirkungspflicht hinsichtlich einer zeitnahen Terminabstimmung ergeben
sich in solchen Fällen in der Regel aus § 242 BGB. Der Sachverhalt: Die Beklagten sind Mieter einer
Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin. Im April 2005 stellte der
Bezirksschornsteinfeger fest, dass die Gaseinzelöfen in den Wohnungen nicht
die Abgasgrenzwerte einhielten. Das zuständige Umweltamt forderte die
Klägerin auf, für Abhilfe zu sorgen und eine neue Heizungsanlage
einzubauen. Daraufhin entschloss sich die Klägerin zum Einbau einer
Zentralheizungsanlage. Mit Schreiben vom 16.11.2005 kündigte sie ihren
Mietern für die Zeit vom 05. bis 09.12.2005 die notwendigen Arbeiten an und
erläuterte diese anhand einer Zeichnung. Mit Ausnahme
der Wohnung der Beklagten sowie der darunter und darüber gelegenen Wohnung
wurden alle Wohnungen an die Zentralheizung angeschlossen. Mit Schreiben
vom 02.06.2006 erbat die Klägerin von den Beklagten vergeblich Zutritt zu
deren Wohnung für die Verlegung der Heizungsrohre zum Anschluss der darüber
gelegenen Wohnung. Auch der im August 2006 geäußerten Bitte der Klägerin,
einen ihnen genehmen Termins für den Einbau der Steigleitungen zu benennen,
kamen die Beklagten nicht nach. Zwischenzeitlich
hatte die Umweltbehörde der Klägerin einen Bußgeldbescheid für den Fall
angedroht, dass der Anschluss der Wohnungen im Erdgeschoss und im zweiten
Obergeschoss an die Zentralheizung nicht unverzüglich erfolge. Daraufhin
verlangte die Klägerin gerichtlich die Duldung des Einbaus der Steigleitungen. Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie ab. Auf die
Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und gab der Klage
statt. Die Gründe: Die Beklagten sind verpflichtet, die
baulichen Maßnahmen in ihrer Wohnung zu dulden. Bauliche Maßnahmen,
die der Vermieter aufgrund behördlicher Anordnung in der Mietwohnung
durchführen muss, fallen nicht unter die in § 554 Abs.2 BGB aufgeführten
Maßnahmen und unterliegen daher auch nicht den formellen Anforderungen der
Mitteilungspflichten gemäß § 554 Abs.3 BGB unterliegen. Danach hat der
Vermieter beispielsweise dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der
Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn,
voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform
mitzuteilen. Eine
Duldungspflicht des Mieters ergibt sich in solchen Fällen vielmehr aus §
242 BGB. Die Anforderungen an die Ankündigung richten sich dabei nach den
konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der
Dringlichkeit und des Umfangs der Maßnahme. Der Mieter ist seinerseits dazu
verpflichtet, an einer zeitnahen Terminsabstimmung mitzuwirken. Die Klägerin
hatte den Beklagten einen Grundriss übersandt, aus dem sich die Lage der
einzubauenden Steigleitungen genau ergab. Außerdem räumte sie den
Beklagten, nachdem diese den zunächst angesetzten Terminen widersprochen
hatten, die Möglichkeit ein, selbst einen Termin zu benennen. Dem waren die
Beklagten knapp ein Jahr bis zur Klageerhebung nicht nachgekommen. Damit
hatte die Klägerin alles in ihrer Möglichkeit stehende getan, um die
Belange der Beklagten zu wahren. BGH
04.03.2009, VIII ZR 110/08
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Mietrecht |
Pressemitteilung vom 24.03.2009 Thema:
Dauer
des nachehelichen Betreuungsunterhalts
Der Gesetzgeber hat mit
der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts gemäß § 1570 BGB
in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung für Kinder ab Vollendung des
dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die
Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben. Die
Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich allerdings, solange und
soweit dies im Einzelfall der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des
Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu
berücksichtigen sind. Der
Sachverhalt: Die Klägerin und der Beklagte hatten im Januar 2000 geheiratet. Im
Jahr 2001 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Seit September 2003 lebten sie
dann getrennt und sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Das Kind
betreut die Klägerin. Der Junge besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte
mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule,
beziehungsweise danach bis 16.00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist
verbeamtete Studienrätin und arbeitet seit August 2002 zu 70 Prozent. Die Parteien stritten in
der Folgezeit um nachehelichen Unterhalt. Das AG
verurteilte den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung
nachehelichen Betreuungs- und Aufstockungsunterhalts in Höhe von monatlich
837 Euro. Das KG wies die auf Herabsetzung des Unterhalts und zeitliche
Befristung bis Juni 2009 gerichtete Berufung des Beklagten zurück. Auf die
Revision des Beklagten hob der BGH das Urteil auf und wies die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das KG zurück. Die
Gründe: Das KG hat es versäumt, erforderliche Feststelllungen hinsichtlich einer
eingeschränkten Erwerbsobliegenheit zu treffen und eine entsprechende
Billigkeitsabwägung durchzuführen. Gemäß § 1570 BGB in der
seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von
dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für
mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des
Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit
entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden
Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des
Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies
unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und
Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit
entspricht. Es ist zu
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des
nachehelichen Betreuungsunterhalts für Kinder ab Vollendung des dritten
Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern
gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Soweit
demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur abweichende Auffassungen
vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine
Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig
machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers
nicht haltbar. Diesen gesetzlichen
Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts trug die Entscheidung des KG nicht hinreichend
Rechnung. Es hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Klägerin
vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend
berücksichtigt, dass es nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen
Hort aufsucht und seine Betreuung in dieser Zeit auf andere Weise
sichergestellt ist. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine
zusätzliche persönliche Betreuung in dieser Zeit erfordern, wurden bisher
nicht festgestellt. Ferner ist nicht klar,
ob die Klägerin im Fall einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit über 16.00
Uhr hinaus arbeiten muss. Die im Einzelfall anzuwendende
Billigkeitsabwägung, ob der Aspekt einer überobligationsmäßigen
Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder durch andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten
Erwerbsobliegenheit führt, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Die vom Beklagten
begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts gemäß § 1578b BGB scheidet
allerdings schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 01.01.2008 geltenden
Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und
insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu
berücksichtigen waren. BGH 18.03.2009, XII ZR
74/08
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Familienrecht |
Pressemitteilung vom 10.03.2009 Thema:
BGH
zur Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten
Der Bundesgerichtshof
hat entschieden, dass auch bei einer Versendung auf dem Postweg die
rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der
in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Abrechnungsfrist von einem Jahr
genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist
zugegangen sein muss. Ferner hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung
bestätigt, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für
den Zugang der Sendung besteht. Die Kläger waren Mieter
einer von der Beklagten vermieteten Wohnung in Berlin. Nach Beendigung des
Mietverhältnisses verlangten die Kläger die Auszahlung eines Guthabens von
355,26 €. Die Beklagte machte ihrerseits eine Nachforderung in Höhe von
625,71 € aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 geltend. Mit
dieser Forderung hat sie die Aufrechnung erklärt und wegen des die
Klageforderung übersteigenden Betrages von 270,45 € Widerklage erhoben. Die
Kläger haben geltend gemacht, die Beklagte habe die Abrechnungsfrist des §
556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht gewahrt, weil die Kläger die unter dem Datum
21. Dezember 2005 erstellte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 nicht
erhalten hätten. Die Beklagte hat Beweis dafür angetreten, dass die
Abrechnung rechtzeitig durch Aufgabe zur Post abgesendet worden sei. Das
Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage
abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete
Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das
Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass die Nachforderung der Beklagten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3
BGB ausgeschlossen ist, weil die Beklagte die einjährige Abrechnungsfrist
gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht eingehalten hat. Zur Wahrung dieser
Frist muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist
zugegangen sein; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung genügt nicht (so
ausdrücklich der Regierungsentwurf zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drs. 14/4553, S. 51). Die von der Beklagten unter
Beweis gestellte Tatsache, dass ihr Lebensgefährte die
Betriebskostenabrechnung am 21. Dezember 2005 als Brief zur Post gegeben
und an die Kläger abgeschickt habe, begründet keinen Anscheinsbeweis dafür,
dass den Klägern die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig zugegangen ist.
Bei zur Post gegebenen Briefen besteht nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung. Die Geltendmachung der
Nachforderung durch die Beklagte wäre deshalb gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB
nur dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beklagte die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten hätte. Diese Voraussetzung ist aber nicht
erfüllt. Für das Vertretenmüssen im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB gilt
die Vorschrift des § 278 BGB, sodass der Vermieter auch ein Fehlverhalten
seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat. Hier war die Post als
Erfüllungsgehilfin der Beklagten für die Zusendung der Abrechnung anzusehen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 278 BGB nicht einschränkend
anzuwenden und der in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB geregelten Ausnahmefall nicht
generell anzunehmen, wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und
nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste aufgetreten sind. Dies
liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass im Hinblick auf den Ausschluss von
Nachforderungen in allen Fällen des Postversands - abgesehen von
Ausnahmesituationen (z. B. Poststreik) - doch die rechtzeitige Absendung der
Abrechnung zur Fristwahrung genügen würde. Dies widerspräche jedoch der
ausdrücklichen Regelungsabsicht des Gesetzgebers. Es hängt vielmehr von den
konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob eine verzögerte Postzustellung
oder ein Verlust der Postsendung auf einem Verschulden der Post beruht. BGH - VIII ZR 107/08
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Pressemitteilung vom 24.02.2009 Thema:
Kassierer
können auch bei Unterschlagung kleinster Beträge fristlos gekündigt werden
Kassierer müssen auch
schon bei Unterschlagung kleinster Beträge (hier: Leergutbons im Wert von
insgesamt 1,30 Euro) mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Insoweit kommt
es nicht auf die Höhe des dem Arbeitgeber zugefügten Schadens an, sondern
auf den durch eine solche Tat entstehenden irreparablen Vertrauensverlust.
Selbst eine langjährige Betriebszugehörigkeit und ein fortgeschrittenes
Alter schützen in diesem Fall nicht vor einer fristlosen Kündigung. Der
Sachverhalt: Die Klägerin, eine 50-jährige Mutter von drei Kindern, war seit
mehr als 30 Jahren bei der beklagten Supermarktkette als Kassiererin beschäftigt.
Eine andere Mitarbeiterin (M.) teilte der Beklagten mit, dass sie
beobachtet habe, wie die Klägerin zwei ihr nicht gehörende Leergutbons im
Wert von insgesamt 1,30 Euro aus dem Kassenbüro entnommen habe. Die
Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Mit ihrer hiergegen
gerichteten Klage bestritt die Klägerin den Unterschlagungsvorwurf. Die
Kündigung stehe damit im Zusammenhang, dass sie wenige Wochen vorher als
Gewerkschaftsmitglied in ihrer Filiale einen Mitarbeiter-Streik organisiert
habe. Im Übrigen sei der Vorwurf nicht schwerwiegend genug, um eine
fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Es könne auch nicht angehen, dass bei
einer Verdachtskündigung der Arbeitnehmer seine Unschuld beweisen müsse. Das LAG wies die Klage –
wie schon die Vorinstanz – ab und ließ die Revision nicht zu. Die
Gründe: Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wirksam
fristlos gekündigt (§ 626 Abs.1 BGB). Ihr war eine Weiterbeschäftigung der
Klägerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auch unter
Berücksichtigung des Alters und der langen Betriebszugehörigkeit der
Klägerin nicht zumutbar. Kündigung
wegen des Verdachts einer Straftat: Im Streitfall sind die Voraussetzungen
einer Verdachtskündigung erfüllt. Es liegt der dringende, auf objektive
Tatsachen basierende Verdacht einer Straftat zu Lasten der Beklagten vor. Keine
Unschuldsvermutung im Kündigungsrecht: Das Institut der
Verdachtskündigung begegnet entgegen der Auffassung der Klägerin auch
keinen grundsätzlichen Bedenken. Es ist gerade nicht so, dass der
Arbeitnehmer seine "Unschuld" beweisen muss. Die Beweislast für
den dringenden Verdacht einer Straftat liegt vielmehr beim Arbeitgeber. Im
Übrigen ist eine Unschuldsvermutung ("im Zweifel für den Angeklagten“)
lediglich im Strafrecht zu berücksichtigen. Für das Kündigungsrecht gilt
dagegen das "Prognoseprinzip", das danach fragt, ob dem
Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers angesichts dringender
Verdachtsmomente zumutbar ist. Straftat
erwiesen: Im Streitfall steht zudem angesichts der glaubwürdigen Aussage der
Zeugin M. und weiterer Umstände zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die
Klägerin die Leerbons unrechtmäßig an sich genommen hat. Wert
der unterschlagenen Sache irrelevant: Auch die gebotene
Interessenabwägung fällt zuungunsten der Klägerin aus. Zu ihren Gunsten
sind zwar ihr Alter und die langjährige Beschäftigungsdauer zu
berücksichtigen. Entscheidend ist aber, dass ein Arbeitgeber sich darauf
verlassen können muss, dass seine Kassierer im Umgang mit Geld und
geldwerten Bons absolut ehrlich sind. Aus diesem Grund ist der Wert der
entwendeten Sache irrelevant. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass bei
Vermögensstraftaten eines Kassierers das Vertrauen des Arbeitgebers in
dessen Ehrlichkeit irreparabel zerstört wird. So liegt der Fall auch hier,
zumal die Klägerin sich als uneinsichtig gezeigt, ihr Fehlverhalten nicht
eingeräumt und sogar ohne Grund eine Kollegin belastet hat. Kein
Zusammenhang mit Streikaufruf: Ein Zusammenhang der Kündigung mit dem
Streikaufruf der Klägerin ist nicht erkennbar. LAG Berlin-Brandenburg 24.02.2009, 7 Sa 2017/08
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Pressemitteilung vom 10.02.2009 Thema:
BGH
zur Wohnraumkündigung zur wirtschaftlichen Verwertung
Erweisen
sich Umbaumaßnahmen bei einem sanierungsbedürftigen Wohnhaus im Hinblick
auf eine geringe Restnutzungsdauer als unwirtschaftlich, kann ein geplanter
Abriss mit anschließender Errichtung einer neuen Wohnanlage eine
angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks gemäß § 573 Abs.2
Nr.3 BGB darstellen. In solchen Fällen können Vermieter die
Mietverhältnisse kündigen. Der Sachverhalt: Die Beklagten waren Mieter in einem
Mehrfamilienhaus, das die Klägerin im Jahr 2005 erworben hatte. Diese
beabsichtigte, das 1914 erbaute, stark sanierungsbedürftige Haus abzureißen
und ein größeres Gebäude mit sechs Eigentumswohnungen zu errichten und
diese zu veräußern. Die Klägerin
erhielt von den Behörden die baurechtliche und denkmalschutzrechtliche
Genehmigung für den Abriss des bestehenden Wohngebäudes sowie die
Baugenehmigung für das geplante Vorhaben. Daraufhin kündigte sie sämtliche
Mietverhältnisse zum 31.01.2006. Die Beklagten weigerten sich allerdings
auszuziehen. Das AG wies die Räumungsklagen ab. Auf die Berufung der
Klägerin verurteilte das LG die Beklagten, die von ihnen gemieteten
Wohnungen zu räumen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos. Die Gründe: Die Klägerin war zur Kündigung der
Mietverhältnisse berechtigt. Die von der Klägerin
geplanten Baumaßnahmen stellen eine angemessene wirtschaftliche Verwertung
des Grundstücks gemäß § 573 Abs.2 Nr.3 BGB dar, weil sie von vernünftigen
und nachvollziehbaren Erwägungen getragen sind. Eine Sanierung würde
Investitionen mit hohem Kostenaufwand in das vorhandene reparaturbedürftige
Gebäude bei einer verhältnismäßig geringen Restnutzungsdauer erforderlich
machen. Durch den bereits genehmigten Neubau wird zudem in erheblichem
Umfang zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Darüber
hinaus würden der Klägerin durch die Fortsetzung der Mietverhältnisse auch
die nach dem Gesetz für eine Kündigung des Vermieters vorausgesetzten
erheblichen Nachteile entstehen. Wäre die Klägerin gehalten, die
Mietverhältnisse fortzusetzen, hätte sie nur die Möglichkeit einer
"Minimalsanierung", obwohl der Zustand des Gebäudes entweder eine
umfassende Sanierung, die für eine Ausstattung nach den heute üblichen
Verhältnissen erforderlich wäre, oder einen Abriss mit anschließendem
Neubau gebietet. Außerdem
wäre die Durchführung der dringendsten Maßnahmen mit erheblichen Kosten
verbunden, ohne dass sich eine Verlängerung der Nutzungsdauer des Gebäudes
erzielen ließe. Angesichts der bei einer solchen
"Minimalsanierung" bestehenden wirtschaftlichen Risiken kann dem
Eigentümer nicht das Interesse abgesprochen werden, eine dauerhafte
Erneuerung alsbald und nicht erst bei vollständigem Verbrauch der
Bausubstanz durchzuführen. Die Klägerin hätte bei Fortsetzung der
Mietverhältnisse auch nicht die Möglichkeit, das Gebäude umfassend zu
sanieren, weil wegen der erforderlichen Entkernung ebenfalls ein Auszug der
Mieter erforderlich wäre. Schließlich
führt der Gesetzgeber die Kündigung zum Zweck des Abbruchs eines Gebäudes
und anschließendem Wiederaufbau sogar als Beispielfall für eine
Verwertungskündigung an. In Anbetracht dieser Umstände führt eine
Fortsetzung der Mietverhältnisse für die Klägerin zu erheblichen Nachteilen
im Sinn des § 573 Abs.2 Nr.3 BGB.
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Pressemitteilung vom 24.01.2009 Thema:
Neuerungen
im Arbeits- und Sozialrecht
Im Arbeits- und
Sozialrecht treten zum Jahreswechsel keine großen Reformen in Kraft, aber
eine Vielzahl von kleineren Änderungen. Auf EU-Ebene ist die
Leiharbeitsrichtlinie verabschiedet worden und eine Neufassung der
Arbeitszeitrichtlinie abermals gescheitert. Der deutsche Gesetzgeber hat
mit einer Verlängerung des Kurzarbeitergelds auf die drohende
Verschlechterung der Konjunkturlage reagiert. Außerdem wird zum 01.01.2009
der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung auf 2,8 Prozent abgesenkt. Die
wichtigsten Änderungen im Überblick: Leiharbeitsrichtlinie:
Nach
jahrelangem Streit zwischen den EU-Staaten hat das EU-Parlament am
22.10.2008 eine Leiharbeitsrichtlinie verabschiedet. Danach müssen
Leiharbeitnehmer vom ersten Tag ihrer Beschäftigung an im Hinblick auf die
wesentlichen Arbeitsbedingungen - insbesondere Arbeitsentgelt und Urlaub -
genauso behandelt werden wie reguläre Arbeitnehmer des Unternehmens. Die
Mitgliedstaaten dürfen allerdings eine anderweitige tarifvertragliche
Regelung zulassen. Die Richtlinie muss innerhalb von drei Jahren in
nationales Recht umgesetzt werden. Arbeitszeitrichtlinie:
Das
EU-Parlament hat am 17.12.2008 in Zweiter Lesung gegen die vom Ministerrat
vorgeschlagene Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60
Stunden gestimmt. Das Parlament will an der regulären 48-Stunden-Woche
festhalten, den gesamte Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit behandeln und
die gegenwärtigen Ausnahmen zur Höchstarbeitszeit abschaffen. Es wird daher
zu einem Vermittlungsverfahren kommen. Eine Änderung der
Arbeitszeit-Richtlinie ist damit erneut in weite Ferne gerückt. Kurzarbeit:
Zum
01.01.2009 wird die Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld von sechs auf 18
Monate verlängert. Die Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmer, deren
Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht. Außerdem soll
die Weiterqualifizierung von Arbeitnehmern während des Bezugs von
Kurarbeitergeld gefördert werden. Hierfür werden ab dem 01.01.2009 Mittel
des Europäischen Sozialfonds zur Verfügung gestellt. Die Unterstützung
erfolgt durch Zahlung von Zuschüssen zu den Weiterbildungskosten in den
Betrieben. Senkung
des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz zur
Arbeitslosenversicherung sinkt ab dem 01.01.2009 dauerhaft von derzeit 3,3
Prozent auf 3,0 Prozent. Zusätzlich wird der Beitragssatz befristet bis zum
30.06.2010 auf 2,8 Prozent abgesenkt. Es
gelten folgende neue Sozialversicherungsrechnungsgrößen: Beitragsbemessungsgrenze
(gesetzliche Rentenversicherung): 5.400 Euro/Monat (West) – 4.550 Euro/Monat
(Ost) Beitragsbemessungsgrenze
(knappschaftl. Rentenversicherung): 6.650
Euro/Monat (West) - 5.600 Euro Euro/Monat (Ost) Beitragsbemessungsgrenze
(Arbeitslosenversicherung): 5.400 Euro/Monat (West) - 4.550 Euro/Monat
(Ost) Jahresarbeitsentgeltgrenze
(Kranken- u. Pflegeversicherung): 48.600 Euro/Jahr (West) - 48.600
Euro/Jahr (Ost) Beitragsbemessungsgrenze
(Kranken- u. Pflegeversicherung): 44.100 Euro/Jahr (West) - 44.100
Euro/Jahr (Ost) Bezugsgröße in der
Sozialversicherung: 2.520 Euro/Monat (West) - 2.135 Euro/Monat (Ost) Gesetzliche Unfallversicherung: Die gesetzliche Unfallversicherung wird organisatorisch gestrafft und modernisiert. So wird etwa die Zahl der Unfallversicherungsträger reduziert. Außerdem wird der Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Engagierte ausgeweitet. Unternehmer müssen in die Jahresmeldung zur Rentenversicherung künftig auch die unfallversicherungsspezifischen Daten einbeziehen. Die Umlage für das Insolvenzgeld wird bei den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingegliedert und die gesetzliche Unfallversicherung daher von dieser Aufgabe entlastet. Arbeitszeitkonten:
Zum
01.01.2009 tritt das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die
Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi
II) in Kraft. Danach müssen Wertguthaben grundsätzlich auf Entgeltbasis
geführt werden. Außerdem ist ein besserer Insolvenzschutz für Wertguthaben
und eine eingeschränkte Portabilität von Wertguthaben auf einen neuen
Arbeitgeber beziehungsweise die Deutsche Rentenversicherung Bund
vorgesehen. Mehr
ausländische Fachkräfte: Zum 01.01.2009 tritt das Aktionsprogramm zur
Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland in Kraft. Danach wird der
Arbeitsmarktzugang für Akademiker aus den neuen EU-Mitgliedstaaten erleichtert.
Außerdem wird jungen geduldeten Ausländern, die sich länger als ein Jahr in
Deutschland aufhalten, der uneingeschränkte Zugang zu jeder betrieblichen
Ausbildung eröffnet. Erleichtert wird auch der Zugang zum Arbeitsmarkt für
Akademiker aus Drittstaaten. Die Höchstdauer für die Beschäftigung
ausländischer Saisonarbeiter wird von vier auf sechs Monate im Jahr
verlängert. Betriebsrenten: Die Frist, in der der Pensions-Sicherungs-Verein für rückständige Betriebsrenten insolventer Arbeitgeber vor der Insolvenzeröffnung einstehen muss, wird von sechs auf zwölf Monate verlängert. Hiermit hat der Gesetzgeber darauf reagiert, dass in der Vergangenheit Betriebsrenten vereinzelt verloren gegangen sind, weil zwischen insolvenzbedingter Einstellung der Betriebsrentenzahlungen und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als sechs Monate lagen.
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Pressemitteilung vom 10.01.2009 Thema:
Neuerungen
im Bank- und Kapitalmarktrecht
Im Jahr 2008 sind einige
Änderungen im Bank- und Kapitalmarktrecht beschlossen oder auf den Weg
gebracht worden, so etwa die Umsetzung der Aktionärsrichtlinie, das
Risikobegrenzungsgesetz oder die Reform des Kontopfändungsschutzes. In den
letzten Monaten des Jahres gab es allerdings nur ein großes Thema: die
Finanzmarktkrise, auf die der Gesetzgeber mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz
ziemlich rasch reagiert hat. Die
wichtigsten Neuerungen im Überblick: Finanzmarktstabilisierungsgesetz:
Am
18.10.2008 ist das Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur
Stabilisierung des Finanzmarkts (Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, das
Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen und den Geschäftsverkehr
zwischen den Banken wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Hierfür sind
Bundesbürgschaften bis zu 400 Milliarden Euro vorgesehen. Der Bund stellt
den Banken zudem Kapitalhilfen in Höhe von 80 Milliarden Euro zur Verfügung
und will problematische Kredite aufkaufen. EU-Maßnahmen
gegen Bankenkrise: Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung der Einlagensicherungsrichtlinie
vorgelegt. Danach sollen Spareinlagen längerfristig bis zu 100.000 Euro
geschützt und das Geld bei einer Bankeninsolvenz schneller als bislang
(spätestens nach 35 Arbeitstagen) erstattet werden. Die Mitgliedstaaten
sollen danach die Mindestdeckungssumme allerdings zunächst nur auf 50.000
Euro und erst ab Ende 2010 auf 100.000 Euro anheben müssen. Das Europäische
Parlament hat diesem Vorschlag am 18.12.2008 zugestimmt. Weltfinanzgipfel
zur Bankenkrise: Die Staats- und Regierungschefs der G-20-Staaten haben auf dem
Weltfinanzgipfel 50 Sofortmaßnahmen gegen die aktuelle Finanzkrise
beschlossen, die bis Ende März Risikobegrenzungsgesetz: Am 13.08.2008 sind die
Regelungen zum besseren Schutz von Verbrauchern bei Kreditverkäufen in
Kraft getreten. Sie sind Teil des Risikobegrenzungsgesetzes. Danach müssen
Banken die Verbraucher vor Vertragsabschluss darüber aufklären, ob und
welche Möglichkeiten bestehen, die Zahlungsforderung an einen anderen
abzutreten oder auf Seiten des Darlehensgebers den Vertragspartner
auszuwechseln. Der Verbraucher kann dann entscheiden, ob er das
Kreditangebot dieser Bank annimmt. Auch eine kurzfristige Kündigung des
Darlehens ist nicht mehr ohne Weiteres möglich. Änderung
der Insolvenzordnung: Im Zusammenhang mit den Regeln zur
Stabilisierung des Finanzmarktes ist am 17.10.2008 eine Änderung der
Insolvenzordnung in Kraft getreten, durch die der Überschuldungsbegriff
ergänzt wurde. Danach müssen Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage
sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht den Gang zum
Insolvenzrichter antreten, wenn eine vorübergehende bilanzielle
Unterdeckung vorliegt. Damit soll gerade in Krisenzeiten an sich gesunden
Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet werden. Aktionärsrechterichtlinie: Am 05.11.2008 hat das
Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) beschlossen. Damit
soll die grenzüberschreitende Information und Stimmrechtsausübung der
Aktionäre erleichtert werden. Daneben vereinfacht die Neuregelung das
Vollmachtsstimmrecht der Banken und sieht Maßnahmen zur Eindämmung
missbräuchlicher Aktionärsklagen vor. Verbraucherkreditrichtlinie: Das Bundeskabinett hat
am 05.11.2008 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie,
des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie
sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
beschlossen. Hierdurch soll der Schutz von Verbrauchern bei
Verbraucherkreditverträgen verbessert werden. Sie sollen besser über den
Vertragsinhalt informiert werden. Außerdem soll unseriösen
Lockvogelangeboten ein Riegel vorgeschoben werden. Geplant ist zudem eine
Vereinfachung der Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen. Kontopfändungsschutz:
Am
24.01.2008 hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des
Kontopfändungsschutzes in erster Lesung beraten. Es soll im Laufe des
Jahres
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Bankrecht |
Rechtsgebiete:
Allgemeines Zivilrecht
Arbeitsrecht Architektenrecht Arzthaftungsrecht Autorecht Bankrecht Baurecht
(privates) Betreuung Bußgeldsachen Computerrecht Darlehensrecht Deliktsrecht E-Commerce Eherecht Erbrecht Familienrecht Filmrecht
Finanzrecht Franchiserecht Gesellschaftsrecht Grundstücksrecht
Gewerberaummietrecht Haftungsrecht Handelsrecht Haus- und Grundbesitz
Immobilienrecht Inkasso Insolvenzrecht Internetrecht Jugendstrafrecht
Kaufrecht Kfz-Recht Kreditrecht Leasingrecht Luftfahrtrecht Maklerrecht
Markenrecht Medienrecht Mietrecht Nachbarschaftsrecht Nachlassverwaltung
Namensrecht Onlinerecht Ordnungswidrigkeiten Pachtrecht Presserecht
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Produkthaftungsrecht Reiserecht Rentenangelegenheiten Rundfunkrecht Schadensersatzrecht
Scheidungsrecht Sportrecht Strafverteidigung Straßenverkehrsrecht
Telekommunikationsrecht Testamentsvollstreckung Transportrecht Unfallsachen
Unterhaltsrecht Unternehmensgründung Urheberrecht Vereinsrecht Verlagsrecht
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Werkvertragsrecht Wettbewerbsrecht Wirtschaftsrecht Wohnungseigentumsrecht
Zivilrecht Zwangsvollstreckung