A § R
Anwalt-Ring®
15.08.2010
Neuregelung der
steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers ist
verfassungswidrig
Die Neuregelung in § 4 Abs. 5 S.
1 Nr. 6b EStG verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der
steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die
betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, rückwirkend auf den
1.1.2007 durch Neufassung der Vorschrift den verfassungswidrigen Zustand zu
beseitigen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielt als
Hauptschullehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Vorbereitung
seines Unterrichts diente ihm zuletzt täglich für zwei Stunden ein
ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die von ihm
beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der SchuIe
zwecks Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt
worden.
Der Kläger beantragte in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 die Berücksichtigung von
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer i.H.v.
892 € und weiterer Werbungskosten i.H.v.
insgesamt 736 €. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen des Klägers für das
häusliche Arbeitszimmer allerdings unberücksichtigt.
Das FG war davon überzeugt, dass
die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 insoweit verfassungswidrig
sei, als die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches
Arbeitszimmer auch dann nicht die Einkünfte mindern dürften, wenn für die
betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung stehe. Es legte die Sache gem. Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Entscheidung vor.
Das BVerfG
erklärte die Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen
Arbeitszimmers als verfassungswidrig.
Die Gründe:
Die Neuregelung in § 4 Abs. 5 S.
1 Nr. 6b EStG verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der
steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die
betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, rückwirkend auf den
1.1.2007 durch Neufassung der Vorschrift den verfassungswidrigen Zustand zu
beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im
Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr
anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.
Die im Gesetzgebungsverfahren
angeführten fiskalischen Gründe sind nicht geeignet, die Neuregelung vor
dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Das Ziel der
Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden
sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung
einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung
dient jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung.
Darüber hinaus verfehlt die
Neuregelung das Gebot einer hinreichend realitätsgerechten Typisierung,
soweit Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht zu berücksichtigen
sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn der Mangel eines alternativen
Arbeitsplatzes, der sich durch die Vorlage einer Bescheinigung des
Arbeitgebers ohne weiteres nachweisen lässt, liefert eine leicht
nachprüfbare Tatsachenbasis für die Feststellung der tatsächlich
betrieblichen oder beruflichen Nutzung und damit die Möglichkeit einer
typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre.
Dagegen ist die Ermittlung und
Bestimmung der nach der Neuregelung vom Abzugsverbot ausgenommenen Kosten
eines Arbeitszimmers, das den "qualitativen Mittelpunkt" der
gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, offenkundig
aufwendig und streitanfällig. Gemessen an den Zielen des Gesetzes -
Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung - wird
das Abzugsverbot, soweit es die Fallgruppe "kein anderes
Arbeitszimmer" betrifft, den Anforderungen einer realitätsgerechten
Typisierung daher nicht gerecht.
Hintergrund:
Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG die
steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich
betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine Ausnahme
vom grundsätzlich geregelten Verbot des Abzugs galt danach dann, wenn die
betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die
Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte
Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit bildete. Das BVerfG bejahte in seinem Urteil
vom 7.12.1999 die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung.
Mit dem Steueränderungsgesetz
2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr.
6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
sowie die Kosten der Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
BVerfG 6.7.2010, 2 BvL 13/09
Linkhinweis:
Um direkt zu dem Volltext zu
kommen, klicken Sie bitte hier.
|
|
15.07.2010
Elektronische
Lohnsteuerabzugsmerkmale: Einführung erst ab 2012
Durch das
Jahressteuergesetz 2008 wurde die Papier-Lohnsteuerkarte abgeschafft und auf
ein elektronisches Verfahren umgestellt. Die für den Lohnsteuerabzug
relevanten Merkmale (wie z.B. die Steuerklasse) werden für den Arbeitgeber
zukünftig in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern zur
Verfügung stehen. Nach der gesetzlichen Regelung sollen die elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM) bereits in
2011 eingeführt werden. Aus dem Regierungsentwurf zum Jahresteuergesetz
2010 geht nun allerdings hervor, dass die Einführung infolge von
Verzögerungen beim Entwicklungsstand erst ab dem Kalenderjahr 2012 erfolgen
soll bzw. kann. Demzufolge enthält der Regierungsentwurf einige
Übergangsregeln, die nachfolgend vorgestellt werden:
Übergangsregeln
Aufgrund der geltenden Gesetzeslage wurde die Papier-Lohnsteuerkarte
letztmalig für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt. In dem so entstehenden
Übergangszeitraum von 2011 bis 2012 sind die allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens grundsätzlich weiterhin
anzuwenden.
Der Arbeitgeber soll die Lohnsteuerkarte nicht nach Ablauf des
Kalenderjahres 2010 vernichten, sondern erst nach Ende des
Übergangszeitraums.
Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung
nicht elektronisch übermittelt, sondern die Bescheinigung auf der
Lohnsteuerkarte 2010 erteilt und diese dem Arbeitnehmer herausgibt, wird
die Steuerkarte für die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2010
benötigt.
In diesen Fällen sollen die auf der Lohnsteuerkarte vermerkten Angaben über
2010 hinaus weiter gelten, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber
schriftlich bestätigt, dass die Abzugsmerkmale auch für den Lohnsteuerabzug
im Übergangszeitraum zutreffend sind. Bei Änderungen muss der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Finanzamtes vorlegen.
Dieses sogenannte Ersatzverfahren soll auch in
den folgenden Fällen gelten:
• Es ist überhaupt keine Lohnsteuerkarte für 2010 ausgestellt worden.
• Die Lohnsteuerkarte ist abhanden gekommen.
• Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte vernichtet oder an das
Finanzamt zurückgesandt.
• Der Arbeitnehmer begründet ein neues Dienstverhältnis.
Hinweis: Die Zuständigkeit für diese Änderungsangaben sollen
ab dem Veranlagungszeitraum 2011 vollumfänglich auf das Finanzamt
übergehen. Die derzeit bestehende teilweise Zuständigkeit der Gemeinden
soll entfallen.
Sonderregelung
Bei ledigen Arbeitnehmern, die ab dem Kalenderjahr 2011 eine Ausbildung als
erstes Dienstverhältnis beginnen, dürfen Arbeitgeber unterstellen, dass
Lohnsteuerkarten für 2010 nicht ausgestellt wurden und dass regelmäßig die
Steuerklasse I in Betracht kommt. Es wird sich nämlich vornehmlich um
Schulabgänger handeln, die erstmalig berufstätig werden.
Starttermin von ELStAM
Der erstmalige Einsatz der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und der
Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der Merkmale durch den Arbeitgeber sollen
in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt werden.
Übernahme in das Lohnkonto
Der Arbeitgeber soll verpflichtet werden, die elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale in das Lohnkonto zu übernehmen und gemäß der
ebenso übermittelten Gültigkeitsangabe anzuwenden (Jahressteuergesetz 2010:
Regierungsentwurf vom 19.5.2010).
|
|
15.06.2010
Kapitaleinkünfte:
Abgeltungssteuer
Steuererklärung: Muss bzw. sollte
eine Anlage KAP abgegeben werden?
Seit 2009 führen Banken und
Finanzinstitute auf Zinserträge und andere Gewinne aus Kapitalanlagen
pauschal 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und
gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf
Kapitalerträge damit abgegolten und die Anlage KAP muss bei der
Steuererklärung nicht eingereicht werden.
Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. Liegen die Kapitalerträge
über dem Sparer-Pauschbetrag (bei Einzelpersonen beträgt dieser 801 EUR und
bei Verheirateten 1.602 EUR) besteht eine Erklärungspflicht insbesondere
dann, wenn kein Steuerabzug auf die Kapitalerträge erfolgt ist. Das ist
beispielsweise der Fall bei Auslandskonten und -depots, Zinsen aus
Privatdarlehen und Steuererstattungszinsen. Eine Anlage KAP ist auch dann
mit der Steuererklärung abzugeben, wenn keine Kirchensteuer auf
Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, der Antrag auf Einbehalt der
Kirchensteuer beim jeweiligen Kreditinstitut also nicht gestellt worden
ist. Ehegatten müssen ab 2009 jeweils eine eigene Anlage KAP einreichen.
Zum anderen gibt es Fälle, in denen ein Veranlagungswahlrecht besteht.
Steuerpflichtige sollten die Anlage KAP vor allem dann abgeben, wenn kein
oder ein zu geringer Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt wurde. Eine
weitere Variante ist die neue Möglichkeit, auf der Anlage KAP die
Günstigerprüfung zu beantragen. Dies lohnt sich, wenn der persönliche
Steuersatz unter 25 % liegt. Voraussetzung ist allerdings, dass auf der Anlage
KAP sämtliche Kapitalerträge erklärt werden.
Hinweis: Der Steuersatz liegt in der Regel unter 25 %, wenn das zu
versteuernde Einkommen von rund 15.000 EUR bei Einzelpersonen und rund
30.000 EUR bei Verheirateten nicht überschritten ist.
Besonderheiten bei der
Kirchensteuer in der Veranlagung 2009
Kapitalanleger können die
Kirchensteuer auf Antrag mit abgeltender Wirkung durch die Bank einbehalten
lassen. In vielen Fällen müssen die Kapitaleinnahmen und die einbehaltene
Kapitalertragsteuer jedoch weiterhin in der Steuererklärung 2009 angegeben
werden, um hierauf die Kirchensteuer erstmals festsetzen zu lassen. Handelt
es sich um Gemeinschaftskonten, gilt Folgendes:
• Bei Gemeinschaftskonten ist der Einbehalt durch die Bank nur
möglich, wenn alle die gleiche Konfession haben. Gehören Kontoinhaber (mit
Ausnahme von Ehegatten) verschiedenen Religionsgemeinschaften an oder ist
nur einer konfessionslos, kann die Bank die Kirchensteuer nicht
einbehalten.
• Für zusammenveranlagte Ehegatten sind Besonderheiten
zu beachten: Soll die Bank die Kirchensteuer einbehalten, müssen sie
übereinstimmend erklären, in welchem Verhältnis ihnen die Kapitalerträge
gehören. Machen die Eheleute keine Angaben,
verteilt die Bank nach Köpfen. Diese Regelung gilt auch für Eheleute mit
unterschiedlicher Konfession. Ist einer der Ehegatten konfessionslos, wird
nur auf den Anteil des kirchensteuerpflichtigen Ehepartners Kirchensteuer
abgeführt.
Abgeltungsteuer: Zur Behandlung
von Stückzinsen
Stückzinsen werden durch den Käufer eines festverzinslichen Wertpapiers an
den Verkäufer gezahlt. Beim Kauf einer Anleihe ist dem bisherigen Inhaber
also nicht nur der Kurswert, sondern auch dessen Anteil am Kupon (dem
Zinsertrag des Wertpapiers) zu bezahlen, da der Verkäufer diesen Anspruch
wirtschaftlich und rechtlich bereits erworben hat, der Käufer die Zinsen
letztlich aber voll vereinnahmen wird.
Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer waren Stückzinsen beim Verkäufer als
Zinsertrag zu versteuern. Diese Norm ist ab dem 1.1.2009 nicht mehr
anwendbar. Vielmehr stellen Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer
einen Teil des Veräußerungserlöses dar.
In dem jetzt veröffentlichten Entwurf des Bundesfinanzministeriums wird
angeordnet, dass die gesetzliche Änderung auch bei vor dem 1.1.2009
angeschafften Papieren greifen soll. Diese Aussage steht nach Ansicht des
Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. jedoch im Widerspruch mit den
gesetzlich geregelten Übergangsvorschriften. Diese sehen vor, dass die
neuen Regeln zur generellen Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen nicht
für Papiere gelten, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden. Für diese
Anlagen bleiben vielmehr die bisherigen Regeln bestehen, die Kursgewinne
aus Wertpapiere im Privatvermögen außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist
steuerfrei stellen.
Hinweis: Für Stückzinsen außerhalb der vorgenannten Regeln besteht eine
Besteuerungslücke, die jedoch nicht mittels eines Verwaltungsschreibens
geschlossen werden kann. Dies ist Aufgabe des Gesetzgebers.
Abgeltungsteuer: Anwendungserlass liefert wichtige Aspekte für Ehegatten
Das Bundesfinanzministerium hat
rund ein Jahr nach Einführung der Abgeltungsteuer einen Anwendungserlass
veröffentlicht, der wichtige Einzelfragen regelt. Nachfolgend sind wichtige
Aspekte für Ehegatten aufgeführt:
Depotüberträge
Der Übertrag von Wertpapieren zwischen Einzel- und Gemeinschaftskonten bei
Ehegatten gilt als unentgeltliche Übertragung und löst damit keinen
Kapitalertragsteuerabzug als Veräußerungsvorgang aus. Die Bank muss diesen
Vorgang allerdings dem Finanzamt melden. Eine Meldung muss nicht erfolgen,
sofern Altbestände übertragen werden, die nicht der Abgeltungsteuer
unterliegen.
Das Jahr der Eheschließung
Eine rückwirkende Erstattung
bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer ist auch im Jahr der
Eheschließung aufgrund eines gemeinsamen Freistellungsauftrages möglich.
Damit wird das Paar rückwirkend ab dem 1. Januar als verheiratet
eingestuft, unabhängig vom Hochzeitstermin.
Verlustverrechnung
Die Verrechnung von negativen Kapitaleinnahmen aus dem Depot des einen
Ehepartners mit positiven Erträgen des anderen Ehepartners bei der gleichen
Bank ist ab 2010 möglich, wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt
wurde. Daher kann ein Freistellungsauftrag über 0 EUR notwendig sein,
sofern das Volumen bereits bei einem anderen Institut ausgeschöpft ist (BMF-Schreiben vom 22.12.2009, Az. IV C 1 - S
2252/08/10004).
|
|
15.05.2010
Vermietung
und Verpachtung
Vermietungsabsicht: Erhöhte Nachweise
bei langjährigem Leerstand
Bei einer leer stehenden Wohnung kommt es nur dann zu vorweggenommen
Werbungskosten im Bereich der Vermietung und Verpachtung, wenn die
Vermietungsabsicht feststellbar ist und konkret besteht. Bei langjährigem
Leerstand stellt die erfolglose stereotype Wiederholung von
Vermietungsanzeigen nach der Überzeugung des Finanzgerichts München keine
ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühung dar.
Steht eine zur Vermietung beabsichtigte Wohnung über längere Zeit leer - im
Urteilsfall über zehn Jahre - müssen besondere Anstrengungen unternommen
werden, um nachweisen zu können, dass die Vermietungsabsicht besteht und
die Suche nach neuen Mietern nachhaltig erfolgt. Bloße langjährige Anzeigen
reichen hierzu nicht aus. So ist es bei einem längeren Leerstand naheliegend, etwa einen Makler mit der Vermietung zu
beauftragen. Wenn die Mietersuche lange erfolglos bleibt, kann jedoch
verlangt werden, dass der Hausbesitzer sowohl bei der geforderten Miethöhe
als auch im Hinblick auf die für ihn akzeptablen Mieter entsprechende
Zugeständnisse macht. Gegen ein ernsthaftes Bemühen spricht, wenn in den
geschalteten Anzeigen im Laufe der Jahre sogar kontinuierlich eine höhere
Miete gefordert wird.
Hinweis: Die Entscheidung deckt sich mit der aktuellen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Hausbesitzer bei bislang
vergeblicher Vermietungsbemühung besonders intensiv darauf hinwirken muss,
den Zustand der Immobilie zu verbessern bzw. marktgerechter zu machen.
Bleibt er untätig, spricht das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht
(FG München, Urteil vom 14.10.2009, Az. 1 K 845/09, Revision unter VIII R
51/09; BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. IX R 54/08).
Verbilligte Vermietung:
Werbungskosten nur anteilig absetzbar
Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken
weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten nur
im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen
werden.
Die Gesetzesvorschrift findet nach Auffassung der Oberfinanzdirektion
Rheinland hingegen keine Anwendung, wenn Räume zu anderen Zwecken als zu
Wohnzwecken, z.B. zu gewerblichen Zwecken, vermietet werden. Bei einer
verbilligten Vermietung zu Nicht- Wohnzwecken ist in jedem Fall ein Werbungskostenabzug
nur im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete zulässig.
Vermietung zu Wohnzwecken: Sofern zwar 56 %, aber weniger als 75 % der
ortsüblichen Miete vereinbart sind, muss durch eine Überschussprognose
ermittelt werden, ob ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann wird
der volle Werbungskostenabzug anerkannt. Um Probleme zu vermeiden, sollte
die Miete über der 75-%-Grenze liegen (OFD Rheinland vom 18.12.2009,
Kurzinfo Ertragsteuer Nr. 63/2009).
Schönheitsreparaturen: Wertung
als anschaffungsnahe Herstellungskosten
Nach der gesetzlichen Regelung gehören zu den Herstellungskosten eines
Gebäudes seit 2004 auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung
des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen 15 % der
Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Konsequenz: Die Aufwendungen
können nicht sofort, sondern lediglich über die Gebäudeabschreibung als
Werbungskosten angesetzt werden.
Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, gehören nach der
gesetzlichen Klarstellung nicht zu den anschaffungsnahen
Herstellungskosten. Welche Aufwendungen als Erhaltungsarbeiten in diesem
Sinne gelten, ist im Schrifttum umstritten. Insbesondere ist unklar, ob
auch Schönheitsreparaturen (wie z.B. das Tapezieren, Anstreichen oder
Kalken der Wände und Decken) darunterfallen.
In seiner ersten Entscheidung zum Tatbestand der anschaffungsnahen
Herstellungskosten führte der Bundesfinanzhof aus, dass er diese
Streitfrage nicht zu beantworten braucht. Sofern alle Aufwendungen im
Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung anfallen, können
sie nämlich nur im Zusammenhang betrachtet werden. Der typisierenden
Regelung würde es nämlich widersprechen, wenn im Rahmen einer einheitlichen
Modernisierungsmaßnahme einzelne Arbeiten isoliert betrachtet würden.
Hinweis: Um den sofortigen Werbungskostenabzug von üblichen
Erhaltungsaufwendungen zu erreichen, müssen diese Maßnahmen demnach
isoliert durchgeführt werden. Der Hausbesitzer muss sie also - sofern das
möglich ist - in einem anderen Jahr durchführen. Alternativ muss er darauf
achten, dass die 15-%-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nicht
überschritten wird. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung
der Maßnahmen (BFH-Urteil vom 25.8.2009, Az. IX R 20/08).
Mieteinnahmen: Bei Überlassung
eines Antennenstandorts
Einnahmen aus der Überlassung eines Grundstücks an einen Mobilfunkbetreiber
zur Nutzung als Antennenstandort stellen Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung dar. Dass von der betriebenen Anlage möglicherweise eine
Gesundheitsgefährdung ausgeht, beeinträchtigt nicht die steuerliche
Wesensart der Einnahmen. Auch wenn es für diese Risiken ein erhöhtes
Mietentgelt geben sollte, handelt es sich nicht um Schadenersatz. Der
könnte lediglich vorliegen, wenn die Nachbarn eine Ausgleichszahlung
erhalten.
Hinweis: Die Auffassung des Finanzgerichts Saarland entspricht auch
der Meinung des Bundesgerichtshof, der die Überlassung von Dachflächen zum
Betrieb einer Mobilfunkanlage als Vermietung betrachtet (FG Saarland vom
20.10.2009, Az. 2 K 1260/07; BGH-Urteil vom 2.11.2005, Az. VIII ZR 310/04).
Keine Werbungskosten: Leerstand
bei nicht marktgerechter Immobilie
Ist eine Immobilie aufgrund ihrer baulichen Gestaltung nicht vermietbar,
müssen unter Umständen auch bauliche Umgestaltungen vorgenommen werden, um
vorweggenommene Werbungskosten geltend machen zu können, so der Tenor des
Bundesfinanzhofs in einem aktuellen Urteil.
Im Streitfall ging es um ein Wohn- und Geschäftsgrundstück, auf dem 1976
ein dreigeschossiges Gebäude errichtet wurde. Im Erdgeschoss, Keller und
ersten Obergeschoss waren ein Ladengeschäft, Lager- und Personalräume
gewerblich vermietet. Demgegenüber standen seit der Fertigstellung einige
Räume leer. Die auf die leer stehenden Räumlichkeiten entfallenden
Aufwendungen erkannte der Bundesfinanzhof bei der
Einkommensteuerveranlagung 2003 nicht als Werbungskosten an, da keine
ernsthafte Vermietungsabsicht bestand.
Hinweis: In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass
Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung als vorab entstandene
Werbungskosten abziehbar sein können, wenn der Steuerpflichtige sich
endgültig entschlossen hat, daraus Einkünfte zu erzielen (Einkünfteerzielungsabsicht). Sofern die
Vermietungsbemühungen allerdings zeigen, dass für das Objekt kein Markt
besteht, muss der Steuerpflichtige zielgerichtet
darauf hinwirken einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.
Bleibt er untätig und nimmt er den Leerstand auch künftig hin, spricht
dieses Verhalten gegen die Vermietungsabsicht (BFH-Urteil vom 25.6.2009,
Az. IX R 54/08).
Nahe Angehörige: Wechselseitige
Vermietung oftmals unzulässig
Vermieten sich Eltern und Kinder gegenseitig ihre Eigentumswohnungen, wird
dies steuerlich oftmals nicht anerkannt. Das Finanzamt vermutet nämlich
einen Gestaltungsmissbrauch, der nur durch wirtschaftliche oder sonstige
beachtliche nichtsteuerliche Gründe widerlegt werden kann.
Da die Vermietung im Streitfall nur die Einkommensteuerbelastung mindern
sollte, erkannte das Finanzgericht Münster die Vertragsbeziehungen nicht
an. Denn unter fremden Dritten würde der Eigentümer einer Wohnung diese
nicht vermieten und zugleich von einem Mieter dessen Wohnung anmieten (FG
Münster, Urteil vom 20.1.2010, Az. 10 K 5155/05).
|
|
15.04.2010
Steuerermäßigung
für haushaltsnahe Dienstleistungen
Das aus dem Jahr 2007 stammende Anwendungsschreiben
zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,
haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat das
Bundesfinanzministerium (BMF) aktualisiert. Wichtige Aspekte, die auch für
die Steuererklärung 2009 verwendet werden können, sind nachfolgend
aufgeführt:
Ab 2009: Erhöhte und vereinheitlichte Förderung
Zum 1.1.2009 wurde die Steuerermäßigung auf einheitlich 20 % der
Aufwendungen erweitert. Im Einzelnen können:
• Maximal 4.000 Euro für
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienst-, Pflege- und
Betreuungsleistungen,
• maximal 510 Euro für
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten
sowie
• Maximal 1.200 Euro für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
(nur Lohnkosten) für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen
von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.
Die erhöhte Förderung ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009
gezahlte Aufwendungen anzuwenden, soweit die Leistungen nach 2008 erbracht
worden sind. Für in 2009 bezahlte Leistungen aus 2008 gilt daher noch die
geringere Steuerermäßigung. Das betrifft auch die Jahresabrechnung für
2008, die Wohnungseigentümern und Mietern erst 2009 zugegangen ist.
Hinweis: Nach einem aktuellen Urteil des
Finanzgerichts Rheinland-Pfalz kann auch die von 600 Euro auf 1.200 EUR
erhöhte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht bereits in 2008,
sondern erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 beansprucht werden. Nach
Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der strittigen
Übergangsregelung zum verdoppelten Höchstbetrag lediglich um ein
erkennbares Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Die Revision gegen das
Urteil wurde nicht zugelassen.
Ab 2009 kann die
Steuerermäßigung auch für Aufwendungen für Haushaltshilfen beansprucht
werden. Eine Förderung als außergewöhnliche Belastungen scheidet aus.
Wann sind die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen?
Die Aufwendungen sind
grundsätzlich in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie auch
tatsächlich geleistet worden sind. Folgende Besonderheiten sind zu
beachten:
• Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. monatliche
Vorauszahlungen einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von
bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres
fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Jahr der
wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugerechnet.
• Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben
für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst
am 15.1. des Folgejahres fällig werden, noch zu den Aufwendungen des
Vorjahres.
• Bei Wohnungseigentümern und Mietern werden regelmäßig wiederkehrende
Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Treppenhauses und Gartenpflege)
grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlungen, einmalige Aufwendungen (z.B.
Handwerkerrechnungen) hingegen erst im Jahr der Genehmigung der
Jahresabrechnung berücksichtigt. Es wird von der Finanzverwaltung aber auch
nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die gesamten Aufwendungen erst
im Jahr der genehmigten Jahresabrechnung geltend macht.
Pflege und Betreuungsleistungen
Die Finanzverwaltung äußert sich detailliert zu dem neu geregelten Abzug
von Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Feststellung und der Nachweis
einer Pflegebedürftigkeit, der Leistungsbezug der Pflegeversicherung sowie
eine Unterscheidung nach Pflegestufen ist ab 2009
nicht mehr erforderlich.
Es ist ausreichend, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege (z.B. Ernährung
und Körperpflege) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die
Steuerermäßigung steht dem Pflegebedürftigen selbst und auch anderen
Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen,
die in einem im EU- oder EWR-Raum liegenden Haushalt durchgeführt werden.
Leistungen der Pflegeversicherung sind auf die Steuerermäßigung
anzurechnen, soweit sie zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen
sowie haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden. Dies gilt sowohl für
professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen als auch für den
Kostenersatz bei zusätzlichen Betreuungsleistungen für Menschen mit
erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf.
Das Pflegegeld ist dagegen nicht anzurechnen, weil es nicht zweckgebunden
für professionelle Pflegedienste bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn
Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie
weitergeleitet wird.
Hinweis: Der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro kommt jetzt auch zum
Abzug, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und
Betreuungsleistungen beantragt wird. Beide Steuervorteile können
nebeneinander greifen. Zu beachten ist jedoch, dass ein Pflege-Pauschbetrag
nicht beansprucht werden kann, wenn die Pflegeperson durch die
Weiterleitung des Pflegegeldes Einnahmen erzielt und sie das Pflegegeld
nicht nur treuhänderisch verwaltet, um daraus Aufwendungen des
Pflegebedürftigen zu bestreiten.
Weitere Details
Wenn der Haushalt in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt
wird, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige
Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z.B. Renovierungsarbeiten) noch
als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem
engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen.
Eine Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn für das entsprechende Jahr
keine Einkommensteuer anfällt. Demzufolge kann eine Steuerermäßigung weder
zu einer negativen Einkommensteuer führen noch
kann sie in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden.
Die Steuerermäßigung kann auch beim abgekürzten Zahlungsweg in Anspruch
genommen werden. Somit muss eine Handwerkerrechnung nicht zwingend vom
Konto desjenigen bezahlt werden, der die Kosten geltend machen will (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 4 - S
2296-b/07/0003; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.1.2010, Az. 3 K 2002/09).
|
|
15.03.2010
Abzugsfähigkeit
von gemischten Aufwendungen
Der Große Senat des
Bundesfinanzhofs hat in einem Grundsatzbeschluss seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit
von gemischt veranlassten Aufwendungen geändert. Dies hat zur Folge, dass
Aufwendungen für beruflich und privat veranlasste Reisen in größerem Umfang
als bisher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden
können.
Aus dem Wortlaut des Gesetzes
hatte die Rechtsprechung ein grundsätzliches Abzugsverbot für gemischte
Aufwendungen abgeleitet. Diese Grundsätze wurden aber bereits in der
Vergangenheit nicht konsequent umgesetzt und etwa beim Computer, Telefon
oder Pkw durchbrochen. Aktuell kippte der Große Senat des Bundesfinanzhofs
das Aufteilungs- und damit das Abzugsverbot für gemischt veranlasste
Reisekosten.
Im Urteilsfall besuchte ein Arbeitnehmer eine Fachmesse in Las Vegas. Der
USA-Aufenthalt dauerte sieben Tage, von denen nur vier Tage einem
eindeutigen beruflichen Anlass zugeordnet werden konnten. Strittig war nun
der Abzug der Flugkosten. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt,
dass die Flugkosten als gemischt veranlasste Aufwendungen insgesamt nicht
abzugsfähig seien. Dem widersprach der Bundesfinanzhof und berücksichtigte
die Kosten für den Hin- und Rückflug zu 4/7 als Werbungskosten.
Zeitanteile als sachgerechter Aufteilungsmaßstab
Demzufolge können Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise grundsätzlich
nach den jeweiligen Zeitanteilen der Reise in Werbungskosten oder
Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Privataufwendungen aufgeteilt
werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die beruflichen Zeitanteile
feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Dabei kommt es
nicht zwingend darauf an, dass der berufliche Teil der Reise länger ist als
der private Teil.
Im Einzelfall kann es jedoch erforderlich sein, einen anderen
Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
Ein Abzug der Aufwendungen scheidet insgesamt aus, wenn die für sich
gesehenen jeweils nicht unbedeutenden beruflichen und privaten Anteile so
ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist.
Nachweispflichten
An die Nachweispflichten werden vermutlich hohe Anforderungen gestellt
werden. Der Große Senat verweist nämlich darauf, dass an der Grenzlinie
zwischen Berufs- und Privatsphäre ein Anreiz besteht, Privataufwendungen
als beruflich veranlasst darzustellen. Dem sollen Finanzverwaltung und
Finanzgerichte bei der Ermittlung des Sachverhalts besonders Rechnung
tragen. Lassen sich keine Gründe feststellen, die eine berufliche
Veranlassung der Reise belegen, gehen entsprechende Zweifel zulasten des
Steuerpflichtigen.
Infolgedessen sollten die beruflich veranlassten Teile anhand von
Unterlagen besonders gründlich dokumentiert werden.
Abzugsverbot für Brille, Armbanduhr ... bleibt
In seiner Urteilsbegründung stellte der Bundesfinanzhof klar, dass sich
beispielsweise auch Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, für eine Brille
oder für eine Armbanduhr theoretisch aufteilen ließen.
In diesen Fällen hält der Große Senat jedoch an einem Abzugsverbot als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben fest. Denn hierbei handelt es sich um grundsätzlich
nicht abziehbare und nicht aufteilbare Aufwendungen für die Lebensführung,
die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen
Existenzminimums pauschal abgegolten bzw. als Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind
(BFH-Urteil vom 21.9.2009, GrS 1/06).
|
|
15.02.2010
Neues
zur doppelten Haushaltsführung
Nach der aktuellen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt eine steuerlich begünstigte doppelte
Haushaltsführung auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinen
Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort
wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am
Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht. Diese neue
Rechtsprechung wendet das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt in allen
offenen Fällen an. Die anders lautenden Lohnsteuer-Hinweise 2009 sind nicht
mehr zu beachten.
Ist hingegen bereits zum Zeitpunkt der Verlegung des Lebensmittelpunktes
ein Rückumzug zum Beschäftigungsort geplant,
handelt es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung. Der Zeitraum
zwischen dem Hin- und Rückumzug ist dabei unerheblich. Das gilt etwa, wenn
eine Familie über die Sommermonate oder während der Ferien ihren bisherigen
Lebensmittelpunkt in ein Ferienhaus verlegt und die Wohnung am Beschäftigungsort nur noch tageweise vom Berufstätigen
genutzt wird. In diesen Fällen kann für die Fahrten zwischen der jeweils
tatsächlich genutzten Wohnung und der Arbeitsstätte nur die
Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
Ferner stellt die Finanzverwaltung klar, dass die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit notwendige
Mehraufwendungen sind, als sie die ortsübliche Durchschnittsmiete einer
60-qm-Wohnung nicht überschreiten.
Hinweis: Ein Mangel an kleineren Wohnungen spielt ebenso wenig eine
Rolle wie das Argument, dass die Wohnungswahl unter Zeitdruck erfolgte.
Umzugskosten
Wird der Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort
wegverlegt, ist bei den Umzugskosten wie folgt zu unterscheiden:
• Aufwendungen gehören zur privaten Lebensführung und unterliegen dem
steuerlichen Abzugsverbot, sofern der Umzug in eine Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes erfolgt.
• Werbungskosten liegen hingegen vor, wenn die Aufwendungen für den
Umzug in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte
Wohnung am Beschäftigungsort entstanden sind.
• Entstehen die Aufwendungen durch die endgültige Aufgabe der
Zweitwohnung am Beschäftigungsort, sind sie nur
dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Auflösung etwa bei einem
Arbeitsplatzwechsel ausschließlich beruflich veranlasst ist.
• Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen kommt nicht in
Betracht.
Verpflegungsmehraufwendungen
Verpflegungsmehraufwendungen sind auch dann absetzbar, wenn der
Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort
wegverlegt wird. Das gilt aber nur, wenn der Berufstätige am Beschäftigungsort zuvor nicht bereits drei Monate
gewohnt hat; die Dauer eines unmittelbar vor der Begründung der
Zweitwohnung am Beschäftigungsort
vorausgegangenen Aufenthalts am Ort der Zweitwohnung ist auf die
Dreimonatsfrist anzurechnen.
Hinweis: Derzeit sind zwei Revisionen zu der Frage anhängig, ob die
Dreimonatsfrist bei doppelter Haushaltsführung mit dem Grundgesetz
vereinbar ist, wenn beide Ehegatten berufstätig sind. In vergleichbaren
Fällen kann Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt
werden (BMF-Schreiben vom 10.12.2009, Az. IV C 5
- S 2352/0; FG Baden-Württemberg vom 8.5.2007, Az. 4 K 230/06, Revision
unter Az. VI R 10/08, Az. 4 K 300/06, Revision unter Az. VI R 11/08).
|
|
15.01.2010
Aufbewahrungspflichten:
Das kann 2010 vernichtet werden
Nach Handels- und Steuerrecht müssen Kaufleute bzw. Unternehmer
Geschäftsunterlagen sechs oder zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Der
Fristlauf beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem beispielsweise
die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht, der Abschluss
festgestellt, das Inventar aufgestellt oder Handels- und Geschäftsbriefe
empfangen bzw. abgesandt worden sind. Die
Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und alle, die nach Steuer-
oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen
verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Folgende Aspekte sind zu beachten:
• 2010 können Geschäftsunterlagen
vernichtet werden, die 1999 oder früher erstellt wurden. Das gilt etwa für
Anlagevermögenskarteien, Kassenberichte, Jahresabschlüsse,
Eröffnungsbilanzen, Lageberichte und Inventare, Buchungsbelege sowie
Änderungsnachweise und Arbeitsanweisungen der EDV-Buchführung.
• 2003 oder früher erstellte Lohnkonten, Handels- oder Geschäftsbriefe
und sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Belege wie Ein- und
Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen,
Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge können ebenfalls nach
dem Jahreswechsel vernichtet werden. Betriebsinterne Aufzeichnungen wie
Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig,
Lohnunterlagen für die Sozialversicherung hingegen bis zum Ablauf des auf
die letzte Prüfung folgenden Jahres.
• Über das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz gibt es zwar neue
Nachweispflichten zu Geschäftsbeziehungen mit Ländern, die keine
steuerlichen Auskünfte nach OECD-Standard erteilen. Derzeit steht aber kein
Staat auf der schwarzen Liste der Steueroasen, sodass die Neuregelung erst
einmal nicht zur Anwendung kommt.
• Empfänger von Bau- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit
einem Grundstück sind verpflichtet, Rechnungen, Zahlungsbelege, Bauverträge
oder Abnahmeprotokolle zwei Jahre lang in lesbarer Form aufzubewahren. Der
Zeitraum beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung
ausgestellt wurde, und nicht bereits mit Erbringung der Leistung.
• Die neue Aufbewahrungspflicht bei den privaten Überschusseinkünften
(Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) muss noch
nicht beachtet werden. Zwar ist für die Summe der positiven Einkünfte von
500.000 EUR die Veranlagung 2009 maßgebend, die Pflicht zur Aufbewahrung
besteht jedoch erstmals ab 2010.
Hinweis: Vor der Entsorgung ist jedoch in jedem Fall zu beachten,
dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die
Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind.
Das gilt etwa dann, wenn die Unterlagen noch benötigt werden könnten für
eine begonnene Außenprüfung, für eine vorläufige Steuerfestsetzung, für
anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein
schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes
Rechtsbehelfverfahren oder zur Begründung von Anträgen, die an das
Finanzamt gerichtet sind.
|
|
15.12.2009
Umsatzsteuer-IDNr.: Überprüfung im
Internet möglich
Die
EU-Kommission bietet im Internet einen neuen Online-Dienst zur Überprüfung
von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (Umsatzsteuer-IdNrn.)
an. Unter ec.europa.eu/taxation_customs/vies/lang.do?fromWhich Page=vieshome& selectedLanguage=DE
können Umsatzsteuer-IdNrn. auf ihre Gültigkeit
überprüft werden.
Der Steuerpflichtige erhält hierüber eine Bescheinigung, die als Nachweis
verwendet werden kann, dass auf Lieferungen an Unternehmen in anderen
Mitgliedstaaten zurecht keine Mehrwertsteuer
erhoben wurde. Somit kann der Unternehmer belegen, dass er in gutem Glauben
gehandelt hat.
Hinweis: Es ist jedoch zu beachten, dass die Gültigkeitsüberprüfung
einer Umsatzsteuer-IdNr. und deren Zuordnung zu
einer bestimmten steuerpflichtigen Person nur eines der Elemente bei der
Nachweisführung hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit ist.
|
|
15.11.2009
Anwendungsschreiben
zur Pendlerpauschale
In einem aktuellen Anwendungserlass erläutert das Bundesfinanzministerium
die Neuregelungen zur Entfernungspauschale, die durch die gesetzliche
Änderung rückwirkend ab 2007 gelten. Im Folgenden werden wichtige
praxisrelevante Aspekte dargestellt:
• Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR für jeden vollen
Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und
wird unabhängig vom Verkehrsmittel einmal pro Tag gewährt. Ausgenommen von
der Entfernungspauschale sind Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung
durch den Arbeitgeber und Flüge. Bei Flugreisen gilt die
Entfernungspauschale nur für die Hin- und Rückfahrten zum bzw. vom
Flughafen. Für die eigentliche Flugstrecke sind die tatsächlichen
Aufwendungen anzusetzen.
• Grundsätzlich sind sämtliche Aufwendungen, die durch die Wege
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten
entstehen, durch die Pauschale abgegolten. Dies gilt beispielsweise für
Parkgebühren, Finanzierungskosten, Versicherungsbeiträge sowie Mautgebühren
für die Benutzung von Tunnel oder Straße. Unfallkosten auf der Strecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder während einer Familienheimfahrt bei
doppelter Haushaltsführung sind jedoch als außergewöhnliche Aufwendungen im
Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Pauschale zu
berücksichtigen.
• Die Fahrpreise für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind
gesondert absetzbar, soweit die Entfernungspauschale überschritten wird.
Hierbei ist ein tageweiser Abgleich zwischen den
Preisen für Bus und Bahn und der Entfernungspauschale erlaubt.
• Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale pro Arbeitstag nur
einmal angesetzt werden. Bei mehreren Dienstverhältnissen wird sie
allerdings für jeden Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte berücksichtigt,
wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt.
Denn die Einschränkung gilt nur für eine, nicht aber für mehrere
regelmäßige Arbeitsstätten. Werden täglich mehrere regelmäßige
Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung angefahren, darf die anzusetzende
Entfernung höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen (BMF-Schreiben vom 31.8.2009, Az. IV C 5 - S
2351/09/10002).
|
|
15.10.2009
Neues
zum häuslichen Arbeitszimmer
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG)
hat vorläufigen Rechtsschutz zur einschränkenden einkommensteuerlichen
Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
gewährt.
Mit Beschluss vom 25.8.2009 - VI B 69/09 - hat der Bundesfinanzhof (BFH)
diese Entscheidung bestätigt und damit eine Beschwerde des zuständigen
Finanzamts zurückgewiesen. Hintergrund: Seit 2007 sind Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer nur noch ausnahmsweise abzugsfähig, wenn ein
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen
Betätigung bildet. Aufwendungen können deshalb i.d.R.
nur noch geltend gemacht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer der
einzige Betätigungsort ist. Insbesondere bei
Arbeitnehmern, die auch am Sitz des Arbeitgebers über einen Arbeitsplatz
verfügen, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer damit seit
Anfang 2007 nicht mehr abzugsfähig.
In dem o.a. Verfahren hatten BFH und FG das
Finanzamt verpflichtet, die von einem Lehrerehepaar beantragten Freibeträge
für Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer im Wege des vorläufigen
Rechtsschutzes auf den Lohnsteuerkarten 2009 einzutragen.
Zur Begründung führte das Nds. FG erhebliche Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der ab 2007 geltenden Neuregelung an: Die Kosten der
häuslichen Arbeitszimmer seien für das Lehrerehepaar beruflich veranlasst.
Sie seien zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn wer als Lehrer seiner
Dienstverpflichtung nicht folge und seinen Unterricht - mangels
angemessenen Arbeitsplatzes in der Schule - zu Hause nicht vor- und
nachbereite, könne seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen und
demgemäß auch keine Einkünfte erzielen. Vor allem nach dem aus dem
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entwickelten Gebot der
Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit
und dem Gebot der Folgerichtigkeit handele es sich um Erwerbsaufwendungen.
Die ab 2007 geltende Regelung begegne verfassungsrechtlichen Zweifeln; dies
werde auch durch einen erst kürzlich veröffentlichten Vorlagebeschluss des
Finanzgerichts Münster an das Bundesverfassungsgericht bestätigt (FG
Münster, Beschl. v. 08.05.2009 - 1 K 2872/08).
Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
nach der gesetzliche Regelungen oftmals zwar für mit dem Grundgesetz
unvereinbar erklärt werden, dem Gesetzgeber jedoch Übergangsfristen zur
Gesetzesänderung eingeräumt werden, hielt das Nds. FG die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes für geboten.
Neu: Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung an und geht noch darüber
hinaus:
In einem aktuellen Erlass vom 6.10.2009 (IV A 3 - S 0623/09/10001) weist
das BMF die Finanzämter an, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, in
denen ab Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer geltend gemacht werden, stattzugeben. Voraussetzung dafür
ist, dass die betriebliche/berufliche Nutzung des Arbeitszimmers -
entsprechend der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage - mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Aufwendungen sind dann
höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 EUR zu berücksichtigen.
In einem Punkt geht das BMF noch über die Rechtsprechung der Finanzgerichte
hinaus: Aussetzung der Vollziehung - also vorläufiger Rechtsschutz -
ist auch dann zu gewähren, wenn dies zu einer vorläufigen Erstattung
entrichteter Vorauszahlungen bzw. anzurechnender Steuerabzugsbeträge führt.
Niedersächsisches Finanzgericht Az.: 7 V 76/09
|
|
15.09.2009
Verbilligte
Vermietung an Angehörige
Häufig
steht bei Mietverträgen mit Angehörigen (z. B. bei Ehegatten,
Lebenspartnerschaften, Kindern, Eltern) die vereinbarte Miete in einem Missverhältnis
zur ortsüblichen Miete, wobei sich dann die Frage stellt, ob das
Mietverhältnis überhaupt steuerlich anzuerkennen ist. Nach
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei Vermietung an Angehörige
das Mietverhältnis grundsätzlich auch dann steuerlich wirksam, wenn die
vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Miete (Mietpreisspanne,
Mietspiegel) liegt.
Liegt
die vereinbarte Wohnungsmiete unterhalb der ortsüblichen
Miete (einschließlich
der umlagefähigen Kosten), gilt Folgendes:
• Beträgt
die Miete mindestens
75 % der
ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten grundsätzlich in voller Höhe zu
berücksichtigen.
• Bei
einer Miete von weniger als 75 %, aber mindestens 56 % der
Marktmiete (siehe § 21 Abs. 2 EStG) wird der Werbungskostenabzug von der
Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht abhängig gemacht; nur bei einer
positiven
Überschussprognose ist eine ungekürzte Berücksichtigung der Werbungskosten
möglich.
• Bei negativer
Überschussprognose
– oder bei einer vereinbarten Miete unterhalb von 56 % – wird der
Werbungskostenabzug anteilig gekürzt: Beträgt die Miete z. B. ein Viertel
der Marktmiete, kann dann auch nur ein Viertel der Werbungskosten geltend
gemacht werden, wobei die Mieteinnahmen in der tatsächlichen Höhe
anzusetzen sind.
Es ist
darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung eine (anteilige) Kürzung der
Werbungskosten auch dann vornimmt, wenn es aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete
zu
erhöhen, um die oben genannten Grenzen einzuhalten.
|
|
15.08.2009
Bürgerentlastungsgesetz
ab 2010
Am 10.7.2009 hat der Bundesrat dem
Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von
Vorsorgeaufwendungen (kurz: Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) zugestimmt.
Somit können Steuerpflichtige ab 2010 insbesondere ihre Aufwendungen zur
Krankenversicherung steuerlich besser absetzen. Im Folgenden werden
wichtige praktische Neuregelungen vorgestellt.
1. Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen
gehören - z.B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und
Unfallversicherungen - können bis dato nur bis zu einer Höhe von 2.400 EUR
bzw. 1.500 EUR steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die
Höchstgrenze von 2.400 EUR gilt für diejenigen, die ihre
Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, also z.B. für
Selbstständige. Die Grenze von 1.500 EUR betrifft Steuerpflichtige, die
einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten.
Ab 2010 werden die Höchstbeträge um jeweils 400 EUR erhöht. Überdies wurde
geregelt, dass die Beiträge für eine (Basis-)Kranken- und
Pflegepflichtversicherung ohne Beschränkungen abzugsfähig sind.
Aufwendungen für Komfortleistungen - z.B. Einbettzimmer oder
Chefarztbehandlung - sind von dem unbeschränkten Abzug allerdings genauso
ausgenommen wie die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung,
sofern sie der Finanzierung des Krankengeldes dienen. Hat der
Steuerpflichtige Anspruch auf Krankengeld, so ist der geleistete Beitrag
pauschal um 4 % zu kürzen.
Demnach können Steuerpflichtige, deren Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge unter 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR liegen, in Höhe
der Differenz zu den Höchstbeträgen auch andere Versicherungsbeiträge, wie
z.B. Beiträge für Unfallversicherungen, steuerlich geltend machen.
Berechnungsbeispiel:
Ein lediger Unternehmer (ohne Anspruch auf Krankengeld) hat im Jahr 2010
für sonstige Vorsorgeaufwendungen folgende Beträge gezahlt:
• Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung: 2.400 EUR
• Krankenzusatzversicherung (Chefarztbehandlung): 200 EUR
• Unfallversicherung: 200 EUR
Da für die Kranken- und Pflegeversicherung 2.400 EUR geleistet wurden, kann
der Steuerpflichtige noch weitere 400 EUR für andere Versicherungen steuermindernd geltend machen. Die Beiträge für die
Krankenzusatz- und die Unfallversicherung sind somit als Sonderausgaben
abzugsfähig.
Abwandlung des Beispiels:
• Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung: 3.000 EUR
• Versicherung für Chefarztbehandlung: 200 EUR
• Unfallversicherung: 200 EUR
Da die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig abzugsfähig
sind, kann der Steuerpflichtige 3.000 EUR als Sonderausgaben geltend
machen. Die restlichen Beiträge wirken sich aufgrund der bereits
überschrittenen Höchstgrenze nicht mehr aus.
2. Weitere Maßnahmen
• Volljährige Kinder können ab 2010 höhere Einkünfte und Bezüge
erhalten, ohne dass die Eltern den Anspruch auf Kindergeld oder den
Kinderfreibetrag verlieren. Das Gleiche gilt für die Höchstgrenze bei
Unterhaltsleistungen. Der Grenzbetrag wird ab 2010 an den jeweils geltenden
Grundfreibetrag angepasst. Damit steigt er von 7.680 EUR auf 8.004 EUR.
• Im Gegensatz zur Versteuerung nach vereinbarten Entgelten
(Soll-Besteuerung) muss die Umsatzsteuer bei der Versteuerung nach
vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) erst dann an das Finanzamt
abgeführt werden, wenn der Leistungsempfänger gezahlt hat. Um in den Genuss
eines Liquiditätsvorteils zu kommen, darf z.B. ein gewisser Gesamtumsatz
nicht überschritten werden. Die Umsatzgrenze wird bundesweit auf das
bisherige Ost-Niveau von 500.000 EUR verdoppelt. Die Maßnahme gilt ab dem
1.7.2009, jedoch nur bis zum 31.12.2011.
• Die Frist für den Antrag auf die Arbeitnehmer-Sparzulage wird von
zwei auf vier Jahre erweitert und hierdurch an die allgemeine Frist für die
Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern angeglichen.
• Jeweils zum Schuljahresbeginn erhalten Schüler aus
einkommensschwachen Haushalten eine zusätzliche Leistung für den
Schulbedarf. Den bisher auf Schüler bis zur 10. Klasse beschränkten
Jahresbetrag von 100 EUR erhalten ab 2009 nunmehr auch Schüler der
Jahrgangsstufen 11 bis 13 (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum
Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von
Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom
19.6.2009, BT-Drucksache 567/09).
|
|
15.07.2009
Neue
Kraftfahrzeugsteuer ab 01.07.2009
Bereits mit dem Konjunkturpaket I
wurde eine Kfz-Steuerbefreiung für Pkw eingeführt, die zwischen dem
5.11.2008 und dem 30.6.2009 erstmals zugelassen wurden bzw. werden. Ab dem
1.7.2009 orientiert sich die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für
Personenkraftwagen vor allem am Ausstoß von Kohlenstoffdioxid (CO2).
Außerdem wird eine befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw eingeführt,
wenn sie die Euro-6-Abgasvorschrift erfüllen. Rechtsgrundlage ist das
Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer
Gesetze.
Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1.7.2009 bemisst sich die Höhe der
Kraftfahrzeugsteuer anhand der Kohlendioxidemissionen. Nur ein Sockelbetrag
wird noch nach dem Hubraum berechnet, indem für Benziner 2 EUR und für
Diesel 9,50 EUR pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum maßgebend sind.
Diese Differenzierung erfolgt wegen der unterschiedlichen Mineralölsteuer.
Bei der neuen Berechnung gilt ein Freibetrag für den CO2-Ausstoß von bis zu
120 Gramm je Kilometer. Insoweit fällt keine
Kfz-Steuer an. Die Schwelle sinkt bei Neuzulassungen ab 2012 auf 110 Gramm und ab 2014 auf die Endstufe von 95 Gramm. Auf den darüber hinausgehenden
CO2-Ausstoß werden linear 2 EUR pro Gramm und Kilometer fällig. Die
Änderung gilt für alle Fahrzeuge, die zulassungsrechtlich als Pkw
eingestuft sind, also auch Geländewagen, Quads, Trikes und unechte Wohnmobile, die nicht die
gesetzlichen Kriterien erfüllen.
Für bis zum 30.6.2009 zugelassene Pkw soll es ab 1.1.2013 zu einer
Überführung in die neue Systematik kommen, über die Regelung für
Bestandsfahrzeuge wird aber erst später entschieden. Dabei gibt es eine
Günstigerprüfung für Pkw, die ab dem 5.11.2008 erstmals zugelassen wurden.
Nach Auslaufen der Steuerbefreiung vergleicht das Finanzamt zwischen der
bisherigen reinen Hubraumbesteuerung und der neuen Kraftfahrzeugsteuer nach
CO2-Emission und setzt den günstigeren Tarif fest. Diese Prüfung erfolgt
von Amts wegen.
Für Diesel-Fahrzeuge, die bei
erstmaliger Zulassung zwischen Juli 2009 und Dezember 2013 die Werte der
Euro-6-Norm erfüllen, wird eine weitere befristete Steuerbefreiung in Höhe
von 150 EUR eingeführt. Die neue Steuerbefreiung beginnt mit der
erstmaligen Zulassung, frühestens jedoch am 1.1.2011. Sie kann von dem
Halter in Anspruch genommen werden, auf den der Pkw an diesem Tag
zugelassen ist. Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31.12.2013,
unabhängig davon, ob der Betrag von 150 EUR bis dahin verbraucht ist
(Bayerisches Landesamt für Steuern 17.3.2009, Fachthema Kraftfahrzeugsteuer
|
|
15.06.2009
Kontrollmitteilungen
anlässlich Bankprüfung generell möglich
Kontrollmitteilungen anlässlich
einer Bankenprüfung mit Bezug auf legitimationsgeprüfte
Guthabenkonten oder Depots sind dann zulässig, wenn sich ein unter Berücksichtigung
des gesetzlich geschützten Bankgeheimnisses zu bestimmender hinreichender
Anlass für die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse ergibt. Dies ist
etwa dann der Fall, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten
aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte
hervorheben und eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter
Steuerfälle besteht.
Der Sachverhalt: Das Finanzamt hatte bei dem
klagenden Kreditinstitut eine Außenprüfung durchgeführt, die unter anderem
die Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer 2001 umfasste. Gegenstand der
Prüfung war auch ein Aufwandskonto "Wertpapier-Fehlgeschäfte".
Auf diesem Konto wurden Schadensersatzzahlungen gebucht, die die Klägerin
etwa wegen fehlerhaft ausgeführter Wertpapieraufträge an ihre Kunden
geleistet hatte.
Die Klägerin legte dem Finanzamt zu
diesem Konto Belege vor, unter denen sich auch Schriftwechsel mit ihren
Kunden sowie Auszüge über die gemäß § 154 Abs.2 AO legitimationsgeprüften
Depots der Kunden befanden. Nach Auswertung der Unterlagen kündigte das
Finanzamt an, zu den Steuerakten von 34 Kunden Kontrollmitteilungen
anzufertigen und an die Wohnsitzfinanzämter der Kunden weiterzuleiten. Der
Umfang der vorgefundenen Unterlagen und die Höhe der erstatteten Gebühren
ließen Schlussfolgerungen auf vermeintliche Veräußerungsgewinne zu.
Das FG wies die gegen die
Ankündigung des Finanzamts gerichtete Klage ab. Auf die Revision der
Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe: Die vom FG getroffenen
Feststellungen reichen unter Berücksichtigung des § 30a Abs.3 AO nicht aus,
einen hinreichenden Anlass für die Ausfertigung der beabsichtigten
Kontrollmitteilungen zu bejahen.
Grundsätzlich sind
Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung mit Bezug auf legitimationsgeprüfte Guthabenkonten oder Depots
zulässig und wahren gleichwohl den Kernbestand des Bankgeheimnisses gemäß §
30a Abs.3 AO, wenn sich ein zu bestimmender hinreichender Anlass für die
Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse anhand der konkreten Ermittlungen
im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen
verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse nachvollziehbar ergibt. Dies ist
etwa dann der Fall, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten
aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte
hervorheben und eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter
Steuerfälle besteht.
Den Feststellungen des FG konnte
allerdings nicht entnommen werden, welche Umstände den Prüfer im Einzelnen
veranlasst hatten, die umstrittenen Kontrollmitteilungen zu fertigen. Es
reicht hierbei nicht aus, pauschal von hohen Schadensersatzzahlungen für
Wertpapierfehlkäufe auf nicht unerhebliches Kapitalvermögen und hieraus
erzielte höhere Kapitaleinnahmen als vom Steuerpflichtigen angegeben zu
schließen und dies damit zu untermauern, dass gerade im Bereich der
Kapitaleinkünfte das Erklärungsverhalten vieler Steuerpflichtiger alles andere
als vorbildlich sei.
Das Finanzamt kann im weiteren
Verfahren die Kriterien darlegen, aus denen sich möglicherweise ein
hinreichender Anlass für die beabsichtigten Kontrollmitteilungen ergibt.
Hintergrund: Mit dem Urteil hat sich der VII.
Senat einer früheren Entscheidung des VIII. Senats des BFH angeschlossen.
In der Vergangenheit waren sich die Senate des BFH in der hier
entschiedenen Frage nicht völlig einig. Zwar bestand Übereinstimmung darin,
dass Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im
Einzelfall begründen, auch hinsichtlich legitimationsgeprüfter
Konten mitgeteilt werden dürfen. Allerdings gingen die Meinungen für den
Regelfall, in dem die Mitteilungen nur der Gewinnung von Prüfmaterial für
die Veranlagung dienen, auseinander.
Während der VIII. Senat § 30a Abs.3
AO dahin auslegte, dass auch solche Kontrollmitteilungen durch den
Außenprüfer bei hinreichendem Anlass gefertigt und ausgeschrieben werden
dürfen, war der VII. Senat bei der bloß summarischen Prüfung in einem einstweiligen
Rechtsschutzverfahren, in dem unbeschadet entsprechender Zweifel von der
Verfassungsmäßigkeit der Norm auszugehen war der Auffassung, dass eine
solche Auslegung eine ungerechtfertigte Aushöhlung des Bankgeheimnisses
bedeute, da ein hinreichender Anlass Voraussetzung für jede Anfertigung von
Kontrollmitteilungen sei.
BFH 09.12.2009, VII R 47/07
|
|
15.05.2009
Ehrenamt:
Neues Anwendungsschreiben und Übergangsfrist
Das Bundesfinanzministerium hat Ende
2008 ein Schreiben zur Anwendung der 2007 eingeführten steuerfreien
Ehrenamtspauschale veröffentlicht. Danach ist die Steuerbefreiung von 500
EUR im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag nicht auf bestimmte
nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich beschränkt.
Begünstigt sind z.B. die Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern, von
Kassierern, Bürokräften, des Reinigungspersonals, des Aufsichtspersonals,
der Betreuer oder Platzwarte. Die Tätigkeit von Amateursportlern ist nicht
begünstigt.
Der Freibetrag wird nur gewährt,
wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der im
Einkommensteuergesetz genannten Personen erfolgt. Auftraggeber kann danach
eine gemeinnützige Körperschaft oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts sein. Eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer
steuerbegünstigten Körperschaft muss für deren ideellen Bereich
einschließlich ihrer Zweckbetriebe ausgeübt werden und der Erfüllung des
Satzungszwecks zumindest mittelbar zugute kommen.
Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das
Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines
vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch
solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen
Hauptberuf ausüben, z.B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder
Arbeitslose.
Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Dieser wird auch dann nur einmal
gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist nicht
zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige
Monate ausgeübt wird.
Die Steuerbefreiung ist bei Ehegatten personenbezogen vorzunehmen. Auch bei
der Zusammenveranlagung von Ehegatten kann der Freibetrag demnach von jedem
Ehegatten bis zur Höhe der Einnahmen, höchstens 500 EUR, die er für eine
eigene begünstigte Tätigkeit erhält, in Anspruch genommen werden. Eine
Übertragung des nicht ausgeschöpften Teils des Freibetrags eines Ehegatten
auf höhere Einnahmen des anderen Ehegatten aus der begünstigten
nebenberuflichen Tätigkeit ist nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 22.4.2009 weist
das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass ein Verein, dessen Satzung
nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch
pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder
des Vorstands zahlt, gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstößt und
demnach nicht als gemeinnützig behandelt werden kann. Zur Bezahlung des
Vorstands gehören auch Vergütungen, die beispielsweise wegen einer Aufrechnung
oder der Vereinbarung einer Rückspende nicht durch Barzahlung oder
Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. Von der Aberkennung der
Gemeinnützigkeit des Vereins wird jedoch abgesehen, wenn die Zahlungen nach
dem 10.10.2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die
Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2009 eine Satzungsänderung
beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
Hinweis: Das Bundesministerium hat den Stichtag, bis zu dem die
satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Zahlung vorliegen müssen, nun
bereits zum zweiten Mal geändert. Ursprünglich war als Stichtag der
31.3.2009 vorgesehen, der durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums
vom 9.3.2009 um drei Monate - demnach bis zum 30.6.2009 - verlängert worden
ist. Durch das aktuelle Schreiben vom 22.4.2009 müssen die satzungsmäßigen
Voraussetzungen nunmehr bis zum 31.12.2009 erfüllt sein (BMF-Schreiben vom 9.3.2009, Az. IV C 4 - S 2121/07/0010
DOK 2009/0149389 sowie BMF-Schreiben vom
22.4.2009, Az. IV C 4 - S 2121/07/0010 DOK 2009/0243856).
|
|
15.04.2009
Handwerkerrechnungen:
Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung
Bei der Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
wird die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % - höchstens aber 600
EUR (seit 2009: 1.200 EUR) - der Lohnaufwendungen verringert.
Voraussetzung für die
Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und
die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die gesetzlichen Anforderungen und führte
aus, dass die vorausgesetzte unbare Zahlung nicht
gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Grundgesetzes verstößt. Denn
auch ohne eigenes Bankkonto können Steuerpflichtige die Voraussetzungen
erfüllen, indem sie den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahlen
und im Anschluss unbar auf das Konto des Leistungserbringers überweisen.
Hinweis: Ab 2008 müssen Rechnung und Zahlungsbeleg nicht mehr der
Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Materiell-rechtliche
Voraussetzung sind diese Nachweise für die Steuervergünstigung aber
weiterhin. Sie müssen daher auf Nachfrage vorgelegt werden
(BFH-Urteil vom 20.11.2008, Az. VI
R 14/08).
|
|
15.03.2009
Neuregelungen
bei Elterngeld und Elternzeit
Das für ab dem 1.1.2007 geborene
Kinder geltende Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde nun zum
ersten Mal geändert. Folgende Neuregelungen sind zu beachten:
- Berechnungsgrundlage für
das Elterngeld ist bei Arbeitnehmern das in den letzten zwölf
Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes erzielte
Arbeitsentgelt. Dabei werden Monate, in denen die berechtigte Person
Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat, nicht
berücksichtigt, sondern durch weiter in der Vergangenheit liegende Monate
ersetzt. Diese Regelung gilt nun auch für Kalendermonate, in denen die
berechtigte Person Wehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, wenn dadurch
Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen ist.
- Elterngeld wird für zwölf
Monate gewährt. Der Bezugszeitraum kann um weitere zwei Monate verlängert
werden, wenn auch der andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit im Rahmen
von Partnermonaten reduziert. Bislang gab es hier keinen
Mindestbezugszeitraum. Nunmehr wird eine einheitliche Mindestbezugsdauer
von zwei Monaten für alle Elternteile eingeführt.
- Nach den bisherigen Regelungen
hatten die Eltern zum Zeitpunkt der Antragstellung verbindlich eine
Erklärung darüber abzugeben, welcher Elternteil in welchen Monaten das
Elterngeld beziehen möchte. Eine andere Aufteilung konnte nur einmalig in
Fällen einer besonderen Härte vorgenommen werden. Die engen Grenzen werden
gelockert, indem eine einmalige Änderung auch ohne Angabe von Gründen und
darüber hinaus eine weitere Änderung in besonderen Härtefällen möglich ist.
- Nunmehr können auch
Großeltern Elternzeit beanspruchen, wenn sie mit dem Enkelkind in einem
Haushalt leben und das Enkelkind selbst betreuen und erziehen. Dies gilt
aber nur, wenn ein Elternteil noch minderjährig ist oder sich im letzen
oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag
begonnen wurde. Die Elternzeit für Großeltern kommt hingegen nicht in
Betracht, wenn einer der Elternteile Elternzeit beansprucht.
- Arbeitgeber waren bisher
verpflichtet, ihren Beschäftigten Angaben zur Entgelthöhe und zur
Arbeitszeit sowie zu abgezogenen Lohnsteuer- und
Sozialversicherungsbeiträgen zu bescheinigen, wenn es zum Nachweis des
Einkommens oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist. Nunmehr
besteht diese Bescheinigungspflicht auch gegenüber den Behörden, die für
das Elterngeld zuständig sind. Dies kommt bei einer nachträglichen
Überprüfung des Anspruchs und gleichzeitig fehlender Mitwirkung der
berechtigten Person in Betracht (Erstes Gesetz zur Änderung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 17.1.2009, BGBl I 2009, 61)
|
|
15.02.2009
Betriebliche
Unterlagen: Das kann 2009 vernichtet werden
Nach Handels- und Steuerrecht
müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs bzw. zehn Jahre
lang geordnet aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar
aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt,
der Konzernabschluss aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
Dabei können die Unterlagen – mit Ausnahme von Jahresabschluss,
Eröffnungsbilanz und Zollanmeldung – auch als Wiedergabe auf Datenträgern
aufbewahrt werden, wenn die Wiedergabe jederzeit verfügbar und
sichergestellt ist.
Die Aufbewahrungsvorschriften
gelten für Kaufleute und alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur
Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für
die Besteuerung von Bedeutung sind. Das betrifft beispielsweise
Einnahmen-Überschuss-Rechner für umsatzsteuerliche Zwecke.
Nachfolgende schriftliche und
elektronische Geschäftsunterlagen können im Jahr 2009 vernichtet
werden:
- Aufzeichnungen aus 1998
oder früher, wie Anlagevermögenskarteien, Bewertungs- und
Bewirtungsunterlagen oder Kassenberichte,
- Geschäftsbücher mit
letzter Eintragung in 1998 und früher,
- Jahres-, Konzern-,
Zwischenabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte und Inventare, die
1998 oder früher erstellt wurden. Hierzu zählen auch die zu ihrem
Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen
Organisationsunterlagen,
- Buchungsbelege, wie
Rechnungen, Lieferscheine, Steuerbescheide, Lohn- und Gehaltslisten oder
Kontoauszüge aus 1998 oder früher,
- Änderungsnachweise und
Arbeitsanweisungen der EDV-Buchführung,
die 1998 oder früher erstellt wurden,
- Für die Umsatzsteuer:
Kopien jeder Ausgangsrechnung und die Originale jeder Eingangsrechnung bei
Zugang bis Ende 1998. Rechnungen auf Thermopapier müssen dabei während des
gesamten Aufbewahrungszeitraums lesbar sein. Bei mittels elektronischer
Registrierkasse erstellten Rechnungen reicht die Aufbewahrung des
Tagesendsummenbons aus,
- Lohnkonten und die in
diesem Zusammenhang aufzubewahrenden Belege mit Eintragungen aus 2002 und
früher,
- Lohnunterlagen für die Sozialversicherung
bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres, die
Aufbewahrungsfrist für DDR-Lohnunterlagen gilt bis Ende 2011,
- erhaltene (im Original)
und versendete Handels- oder Geschäftsbriefe (in Kopie), die 2002 oder
früher empfangen oder abgesandt wurden,
- sonstige für die
Besteuerung bedeutsamen Belege, wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen,
Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen, Mahnvorgänge sowie Grund- und
Handelsregisterauszüge aus 2002 oder früher.
Hinweis: Betriebsinterne Aufzeichnungen
wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Der
Zeitpunkt der Vernichtung richtet sich daher nach der innerbetrieblichen
Notwendigkeit. Vor der Entsorgung ist aber in jedem Fall zu prüfen, dass
die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, solange die Unterlagen für noch nicht
verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt etwa für
schwebende Außenprüfungen, für anhängige steuerstraf- oder
bußgeldrechtliche Ermittlungen, für Anträge zur Begründung ans Finanzamt und
bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
|
|
15.01.2009
Neuerungen
im Steuerrecht zum 01.01.2009
Zum 01.01.2009 treten einige
wichtige Änderungen im Steuerrecht in Kraft, insbesondere das Erbschaftsteuerreformgesetz
und das Jahressteuergesetz 2009. Außerdem gilt erstmals die neue
Abgeltungsteuer mit der Folge, dass Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen
oder Kurs- und Währungsgewinne pauschal mit 25 Prozent besteuert werden.
Ein Steuergeschenk kommt vom BVerfG, das die
Neuregelung der Pendlerpauschale rückwirkend für verfassungswidrig erklärt
hat.
Die wichtigsten Änderungen im
Überblick:
Erbschaftsteuerreform / Familien: Die Reform begünstigt insbesondere
die Kernfamilie. Für selbst genutztes Wohneigentum entfällt die
Erbschaftsteuer, wenn der überlebende Ehepartner oder die Kinder die
Immobilie mindestens zehn Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
Außerdem gelten für nahe Angehörige höhere Freibeträge, die unter anderem
die Höherbewertung von Grundvermögen ausgleichen sollen.
Erbschaftsteuerreform /
Unternehmen: Familienbetriebe
können steuerfrei vererbt werden, wenn sie mindestens zehn Jahre lang unter
Erhalt der Arbeitsplätze fortgeführt werden. Wer das Unternehmen sieben
Jahre lang fortführt und 65 Prozent der Arbeitsplätze erhält, bleibt in
Höhe von 85 Prozent von der Besteuerung verschont. In beiden Fällen gibt es
keine so genannte "Fallbeil-Regelung" mehr. Bei Verkauf oder
Aufgabe des Unternehmens innerhalb der Zehn- oder Sieben-Jahres-Frist
fallen daher nur anteilig Steuern an.
Pendlerpauschale: Das BVerfG
hat mit Urteil vom 09.12.2008 (Az.: 2 BvL 1/07) die Kürzung der
Pendlerpauschale rückwirkend zum 01.01.2007 für verfassungswidrig erklärt.
Für die Jahre 2007 bis 2009 können daher auch Fahrtkosten für die ersten 20
Kilometer
wie Werbungskosten abgezogen werden. Alle neu ergehenden Steuerbescheide
werden dem Rechnung tragen. Alle Bescheide, die
unter Berücksichtigung der gekürzten Pauschale vorläufig ergangen sind,
werden von den Finanzämtern automatisch geändert. Ein diesbezüglicher
Antrag ist nicht erforderlich.
Abgeltungsteuer: Ab dem 01.01.2009 werden Zinsen,
Dividenden, Fondsausschüttungen oder Kurs- und Währungsgewinne pauschal mit
25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer
besteuert. Die Abgeltungsteuer wird allerdings nur dann fällig, wenn die
Kapitakerträge den Sparerpauschbetrag von 801 Euro beziehungsweise 1.602
Euro für Verheiratete übersteigen. Das neue Verfahren ersetzt die bisherige
Kapitalertragsteuer.
Verjährung der Steuerhinterziehung: Entgegen den ursprünglichen
Planungen wird die Verfolgungsverjährungsfrist für Steuerhinterziehungen
nicht allgemein von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die zehnjährige
Verjährungsfrist gilt vielmehr nur in den besonders schweren Fällen des §
376 Abs.3 AO.
Neue Besteuerung für Ehegatten: Ab 2010 wird für
Doppelverdiener-Ehepaare ein so genanntes "optionales
Faktorverfahren" eingeführt. Danach sollen Ehepaare nicht nur die
Kombination der Steuerklassen III/V oder IV/IV wählen, sondern auch
gemeinsam nach der neuen Steuerklasse "IV-Faktor" besteuert
werden können. Hierdurch soll der Splitting-Vorteil auf beide Eheleute
verteilt werden.
Schulgeld: Schulgeld für den Besuch privater
Schulen im In- oder EU-Ausland sind zu 30 Prozent - allerdings maximal bis
zu 5.000 pro Jahr - als Sonderausgaben abziehbar. Der ursprüngliche Plan,
die Absetzbarkeit des Schulgelds stufenweise abzuschmelzen und schließlich
ganz abzuschaffen, wurde aufgegeben.
Neue Altersgrenze für Kinder bei
der Eigenheimzulage: Die
Kinderzulage wird weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Die
zwischenzeitliche Absenkung der Altersgrenze auf 25 Jahre soll
unberücksichtigt bleiben.
Steuerfreiheit für betriebliche
Gesundheitsförderung:
Betriebsinterne Maßnahmen eines Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung
seiner Mitarbeiter sind künftig steuerfrei.
Bessere Förderung haushaltsnaher
Dienstleistungen: Die
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen
(zum Beispiel Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen) wird auf einheitlich
20 Prozent der Aufwendungen ausgeweitet, die Höchstgrenze liegt bei 4.000
Euro pro Jahr. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei
geringfügigen Beschäftigungen beträgt die Steuerermäßigung höchstens 510
Euro.
Höhere Steuerermäßigung für
Handwerkerleistungen: Ab
dem 01.01.2009 sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen in stärkerem Umfang als bisher von der Steuer
absetzbar. Der bisherige Steuerbonus von bis zu 600 Euro pro Jahr wird auf
1.200 Euro verdoppelt. Das heißt 20 Prozent von 6.000 Euro Arbeitskosten
(1.200 Euro) können bei der Steuer geltend gemacht werden.
Abschreibungen für
Wirtschaftsgüter: Befristet
auf zwei Jahre wird zum 01.01.2009 die so genannte degressive Abschreibung
von 25 Prozent auf bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt. Für
kleinere Firmen sind zudem erweiterte Sonderabschreibungsmöglichkeiten
vorgesehen.
Kfz-Steuerbefreiung beim Neuwagenkauf: Wer bis zum 30.06.2009 einen
Neuwagen kauft, wird mindestens ein Jahr lang von der Kfz-Steuer befreit.
Erfüllt der Neuwagen darüber hinaus auch die Abgasnorm Euro-5 oder Euro-6,
verlängert sich die Steuerbefreiung auf maximal zwei Jahre, wobei die
Steuerbefreiung jedenfalls am 31.12.2010 endet. Wer bereits vor dem
05.11.2008 einen Neuwagen erworben hat, der die Abgasnorm Euro-5 erfüllt,
wird ab dem 01.01.2009 ebenfalls für ein Jahr von der Kfz-Steuer befreit.
Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag:
Das Kindergeld
steigt ab dem 01.01.2009 für das erste und zweite Kind um zehn Euro auf 164
Euro im Monat. Für das dritte Kind steigt das Kindergeld um 16 Euro auf 170
Euro, ab dem vierten Kind auf 195 Euro monatlich. Gleichzeitig steigt der steuerliche
Kinderfreibetrag von bisher 5.808 Euro auf 6.024 Euro pro Kind.
Höhere Freigrenzen für
Reisemitbringsel: Seit dem
01.12.2008 gelten höhere Freigrenzen für Reisemitbringsel aus dem Ausland:
Wer mit dem Flugzeug oder Schiff einreist, darf Waren für den persönlichen
Bedarf, für Familienangehörige oder als Geschenk im Wert bis zu 430 Euro
mitbringen. Für die Einreise auf anderen Verkehrswegen gilt eine Freimenge
von 300 Euro. Für Reisende unter 15 Jahren bleibt es bei der bisherigen
Grenze von 175 Euro.
|
|
|