A § R
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15.12.2010
Geringwertige
Wirtschaftsgüter: Wahlmöglichkeiten ab 2010
In einem aktuellen Schreiben nimmt das
Bundesfinanzministerium Stellung zur steuerlichen Behandlung von geringwertigen
Wirtschaftsgütern (GWG), die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt
oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
Was sind GWGs?
GWGs sind abnutzbare,
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind
und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. deren Einlagewert
einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten. Als GWGs
kommen z.B. Bürostühle oder Schreibtische in Betracht.
Abnutzbar bedeutet, dass das Wirtschaftsgut einem
Werteverzehr unterliegt. Durch diese Regelung werden z.B. Beteiligungen
ausgeschlossen.
Das Anlagegut muss beweglich sein, d.h. für unbewegliche Wirtschaftsgüter
wie z.B. Gebäudeteile sind die GWG-Regelungen
nicht anwendbar.
Eine Klassifizierung als GWG setzt des Weiteren voraus, dass das
Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist. Dies ist insbesondere dann nicht
der Fall, wenn der Vermögenswert aufgrund seiner Zweckbestimmung nur
zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern gemeinsam genutzt werden kann.
Infolgedessen stellen z.B. Monitore keine GWGs
dar.
Hinweis: Bei der Überprüfung der
nachfolgend thematisierten Wertgrenzen wird auf die Anschaffungskosten ohne
Umsatzsteuer (Nettowarenwert) abgestellt.
Rechtslage ab 2010
Für GWGs, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt
oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, bestehen hinsichtlich der
steuerlichen Behandlung mehrere Möglichkeiten, wie die nachfolgende
Dreiteilung verdeutlicht:
• Aufwendungen bis 150 EUR: 1. Alternative: Sofortabschreibung, 2.
Alternative: planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer. Das Wahlrecht
lässt sich für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch nehmen und ist
unabhängig davon, wie die Option für GWGs mit
Preisen über 150 EUR ausgeübt wird (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht).
• Aufwendungen ab 150,01 EUR bis 410 EUR: 1. Alternative:
Sofortabschreibung, 2. Alternative: planmäßige Abschreibung über die
Nutzungsdauer, 3. Alternative: Sammelposten und Abschreibung über fünf
Jahre.
• Aufwendungen ab 410,01 EUR bis 1.000 EUR: 1. Alternative: planmäßige
Abschreibung über die Nutzungsdauer, 2. Alternative: Sammelposten und
Abschreibung über fünf Jahre.
Sammelposten
Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Bildung eines Sammelpostens, kann
dieses Wahlrecht nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des jeweiligen
Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen ab 150,01 EUR bis 1.000 EUR in Anspruch
genommen werden. Es handelt sich somit um ein wirtschaftsjahrbezogenes
Wahlrecht.
Der Sammelposten ist im Jahr der Einstellung und den folgenden vier
Wirtschaftsjahren zwingend zu jeweils 1/5 aufzulösen. Für die Auflösung des
Sammelpostens ist ein eventueller Abgang des Wirtschaftsguts vor Ablauf der
fünf Jahre ohne Bedeutung.
Aufzeichnungspflichten
Werden GWGs bis 150 EUR sofort gewinnmindernd abgezogen, sind bis auf die buchmäßige
Erfassung des Zugangs keine weiteren Aufzeichnungspflichten zu beachten.
Wird für GWGs mit Aufwendungen ab 150,01 EUR bis
410 EUR die Sofortabschreibung gewählt, ist ein gesondertes Verzeichnis zu
führen, in dem der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert erfasst werden.
Das gesonderte Verzeichnis ist jedoch hinfällig, wenn diese Angaben ohnehin
aus der Buchführung ersichtlich sind.
Für die Sammelposten-Methode bestehen, abgesehen von der buchmäßigen
Erfassung des Zugangs der GWGs in den
Sammelposten, keine weiteren Aufzeichnungspflichten.
Steuergestaltungen
Die Entscheidung, welche der aufgeführten Alternativen angewandt werden
soll, kann nicht pauschal beantwortet werden.
Auf den ersten Blick erscheint die 410 EUR-Regelung
(Sofortabzug) am geeignetsten zu sein. Wenn
jedoch in einem Wirtschaftsjahr in viele langlebige Wirtschaftsgüter mit
Anschaffungskosten ab 410,01 EUR bis 1.000 EUR investiert wird
(beispielsweise Erneuerung der Büromöbel) bietet der Sammelposten Vorteile.
Die Abschreibung erfolgt nämlich dann über fünf Jahre anstatt über die in
den amtlichen AfA-Tabellen enthaltene Nutzungsdauer von 13 Jahren.
410 EUR-Grenze
bei den Überschusseinkünften
Die Wahlrechte gelten nur ihm Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit).
Bei den Überschusseinkünften (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen) gilt eine Nettogrenze von
410 EUR, bis zu der die Aufwendungen sofort als Werbungskosten abgezogen
werden können. Die Sammelposten-Methode ist nicht zulässig (BMF-Schreiben vom 30.9.2010, Az. IV C 6 - S
2180/09/10001).
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15.11.2010
Lohnsteuerkarte 2010
gilt auch für das Jahr 2011
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat darauf
hingewiesen, dass in diesem Jahr keine neuen Lohnsteuerkarten für das Jahr 2011
versandt werden. Grund hierfür ist, dass der Gesetzgeber entschieden hat,
das Lohnsteuerabzugverfahren auf ein elektronisches Verfahren umzustellen.
Mit der Umstellung auf da neue Verfahren soll die
Kommunikation zwischen Bürger, Unternehmen und Finanzamt vereinfacht und
beschleunigt werden. Ab 2012 werden die für die Berechnung der Lohnsteuer
benötigten Daten in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und den
Arbeitgebern in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt. Mit dem neuen
elektronischen Verfahren ist die bisher von den Gemeinden ausgestellte
Lohnsteuerkarte in Papierform nicht mehr notwendig.
Bis zum Start des elektronischen Verfahrens wird es im
Jahr 2011 einen Übergangszeitraum geben. Ansprechpartner für Auskünfte zu
den gespeicherten steuerlichen Daten sowie für deren Änderungen wird
bereits ab dem Jahr 2011 unmittelbar das zuständige Finanzamt sein.
Hinsichtlich der Meldedaten bleibt es allerdings - wie bisher - bei der
Zuständigkeit der Gemeinden.
Die Lohnsteuerkarte 2010 behält auch für das Jahr 2011
ihre Gültigkeit. Dies bedeutet u.a.:
Für Arbeitnehmer entfällt bei einem fortbestehenden
Dienstverhältnis die Verpflichtung, für das Kalenderjahr 2011 eine neue
Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010
nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern muss die darauf
enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011
zugrunde legen.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers in 2011 legen
Arbeitnehmer die vom bisherigen Arbeitgeber ausgehändigte Lohnsteuerkarte
2010 dem neuen Arbeitgeber vor.
Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010
eingetragen sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im
Jahr 2011 weiter.
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Steuerklasse und
die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch
das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen
zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen.
Um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
2011 zu vermeiden, kann die Herabsetzung von Freibeträgen beim Finanzamt
beantragt werden.
Während des Jahres 2010 wird eine Lohnsteuerkarte noch
von der Gemeinde ausgestellt.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte
benötigt, stellt grundsätzlich das zuständige Finanzamt auf Antrag eine
Ersatzbescheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte aus.
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15.10.2010
Grundsteuer: BFH
fordert Neuordnung
Trotz verfassungsrechtlicher Zweifel hatte der Bundesfinanzhof
die Einheitsbewertung des Grundvermögens bislang als verfassungsgemäß
beurteilt. In einem aktuellen Urteil hat er daran jedenfalls für Stichtage
bis zum 1.1.2007 festgehalten, aber zusätzlich darauf hingewiesen, dass es
nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn eine Neubewertung des
Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer weiterhin unterbleibt.
Hintergrund
Eigentümer von Haus- und Grundbesitz müssen an die Gemeinden Grundsteuer
zahlen. Die Festsetzung erfolgt dabei in drei Stufen. Die Finanzämter
ermitteln die Einheitswerte und setzen die Grundsteuermessbeträge fest. Die
eigentliche Grundsteuer wird dann im dritten Schritt von den Gemeinden
festgesetzt.
Kritikpunkte
Hauptkritikpunkt ist seit langem die Feststellung der Einheitswerte, da
hierbei die Wertverhältnisse bzw. Preise zum 1.1.1964 maßgebend sind. In
den neuen Bundesländern wird sogar auf die Wertverhältnisse zum 1.1.1935
abgestellt.
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs sind die Vorschriften über die
Einheitsbewertung des Grundvermögens nur noch für Stichtage bis zum
1.1.2007 verfassungsgemäß, weil die Festschreibung der Wertverhältnisse auf
den Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 anschließend wegen Überschreitung
einer angemessenen Dauer nicht mehr als sachgerecht hinnehmbar ist. Die
über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung verfehlt vor
allem die sich aus dem Grundgesetz ergebenden Anforderungen an eine
realitätsgerechte Bewertung.
Insbesondere in den neuen Bundesländern ist eine neue Hauptfeststellung
verfassungsrechtlich geboten, weil dort die Wertverhältnisse noch auf den
1.1.1935 festgeschrieben sind. Der sich daraus ergebende gleichheitswidrige
Zustand kann nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach der
Wiedervereinigung gerechtfertigt werden.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof musste den jetzt entschiedenen Fall nicht dem
Bundesverfassungsgericht vorlegen, weil es um einen Einheitswert auf den
1.1.2005 und somit um einen noch tolerierbaren Zeitraum ging.
Ausblick
Derzeit werden mehrere Reformpläne diskutiert. Nach einem Entwurf der
Finanzminister Hessens, Bayerns und Baden-Württembergs sollen z.B. die
Grundstücksfläche, die Art und der Umfang der Bebauung maßgebend sein.
Damit würden zwei Grundstücke mit gleicher Nutzungsart und identischen
Flächenmerkmalen innerhalb der Kommune unabhängig von ihrem Wert gleich
hoch belastet werden. Das Verfahren soll es zudem ermöglichen, dass nur
noch wenige Grundstückseigentümer eine Steuererklärung zur Ermittlung der
Grundsteuer abgeben müssen. Insbesondere die vielen Ein- und
Zweifamilienhäuser, die knapp drei Viertel der Gesamtzahl der Grundstücke
ausmachen, sollen automatisch erfasst werden.
Ob dieses Reformpapier umgesetzt wird oder ob eine andere Regelung präferiert wird, ist offen. Viele Fachleute gehen davon
aus, dass es eine Neuregelung erst dann geben wird, wenn das
Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber dazu auffordert (BFH-Urteil vom
30.6.2010, Az. II R 60/08; Hessisches Ministerium der Finanzen, Mitteilung
vom 16.8.2010).
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15.09.2010
Verbilligte Vermietung
an Angehörige
Häufig steht bei Mietverträgen mit Angehörigen (z. B.
bei Ehegatten, Lebenspartnerschaften, Kindern, Eltern) die vereinbarte
Miete in einem Missverhältnis zur ortsüblichen Miete, wobei sich dann die Frage
stellt, ob das Mietverhältnis überhaupt steuerlich anzuerkennen ist Nach
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei Vermietung an Angehörige
das Mietverhältnis grundsätzlich auch dann steuerlich wirksam, wenn die
vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Miete (Mietpreisspanne,
Mietspiegel) liegt.
Liegt die vereinbarte Wohnungsmiete unterhalb der
ortsüblichen Miete einschließlich der umlagefähigen Kosten, gilt
Folgendes:
Beträgt die Miete mindestens 75 % der
ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten grundsätzlich in voller Höhe zu
berücksichtigen.
Bei einer Miete von weniger als 75 %, aber mindestens
56 % der Marktmiete (siehe § 21 Abs. 2 EStG) wird der
Werbungskostenabzug von der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht abhängig
gemacht; nur bei einer positiven Überschussprognose ist eine
ungekürzte Berücksichtigung der Werbungskosten möglich.
Bei negativer Überschussprognose - oder bei einer
vereinbarten Miete unterhalb von 56 % - wird der Werbungskostenabzug anteilig
gekürzt: Beträgt die Miete z. B. ein Viertel der Marktmiete, kann dann
auch nur ein Viertel der Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei die
Mieteinnahmen in der tatsächlichen Höhe anzusetzen sind.
Hinweis:
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung
eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vornimmt, wenn es aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte
Miete zu erhöhen, um die oben genannten Grenzen einzuhalten.
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15.08.2010
Neuregelung der
steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers ist
verfassungswidrig
Die Neuregelung in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG verstößt
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung
ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist
verpflichtet, rückwirkend auf den 1.1.2007 durch Neufassung der Vorschrift
den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielt als Hauptschullehrer Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Zur Vorbereitung seines Unterrichts diente ihm
zuletzt täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes
häusliches Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung eines
Arbeitsplatzes in der SchuIe zwecks Vor- und
Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt worden.
Der Kläger beantragte in der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2007 die Berücksichtigung von Aufwendungen für das häusliche
Arbeitszimmer i.H.v. 892 € und weiterer
Werbungskosten i.H.v. insgesamt 736 €. Das
Finanzamt ließ die Aufwendungen des Klägers für das häusliche Arbeitszimmer
allerdings unberücksichtigt.
Das FG war davon überzeugt, dass die Vorschrift des § 4
Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes
2007 insoweit verfassungswidrig sei, als die Aufwendungen eines
Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht die
Einkünfte mindern dürften, wenn für die betriebliche oder berufliche
Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Es legte die Sache
gem. Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur
Entscheidung vor.
Das BVerfG erklärte die
Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen
Arbeitszimmers als verfassungswidrig.
Die Gründe:
Die Neuregelung in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG verstößt
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung
ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist
verpflichtet, rückwirkend auf den 1.1.2007 durch Neufassung der Vorschrift
den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und
Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten
Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren
sind auszusetzen.
Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen
Gründe sind nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen
Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt
für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von
einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher
Belastungsentscheidungen dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient
jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung.
Darüber hinaus verfehlt die Neuregelung das Gebot einer hinreichend
realitätsgerechten Typisierung, soweit Aufwendungen für das häusliche
Arbeitszimmer auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn für die
betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. Denn der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der
sich durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ohne weiteres
nachweisen lässt, liefert eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis für die
Feststellung der tatsächlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung und damit
die Möglichkeit einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und
Privatsphäre.
Dagegen ist die Ermittlung und Bestimmung der nach der
Neuregelung vom Abzugsverbot ausgenommenen Kosten eines Arbeitszimmers, das
den "qualitativen Mittelpunkt" der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit bildet, offenkundig aufwendig und streitanfällig.
Gemessen an den Zielen des Gesetzes - Vereinfachung, Streitvermeidung und
Gleichmäßigkeit der Besteuerung - wird das Abzugsverbot, soweit es die
Fallgruppe "kein anderes Arbeitszimmer" betrifft, den
Anforderungen einer realitätsgerechten Typisierung daher nicht gerecht.
Hintergrund:
Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG die
steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich
betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine Ausnahme
vom grundsätzlich geregelten Verbot des Abzugs galt danach dann, wenn die
betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die
Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte
Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
bildete. Das BVerfG bejahte in seinem Urteil vom
7.12.1999 die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung.
Mit dem Steueränderungsgesetz
2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr.
6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
sowie die Kosten der Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
BVerfG 6.7.2010, 2 BvL 13/09
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15.07.2010
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale: Einführung
erst ab 2012
Durch das
Jahressteuergesetz 2008 wurde die Papier-Lohnsteuerkarte abgeschafft und
auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Die für den Lohnsteuerabzug
relevanten Merkmale (wie z.B. die Steuerklasse) werden für den Arbeitgeber
zukünftig in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern zur
Verfügung stehen. Nach der gesetzlichen Regelung sollen die elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM) bereits in
2011 eingeführt werden. Aus dem Regierungsentwurf zum Jahresteuergesetz
2010 geht nun allerdings hervor, dass die Einführung infolge von
Verzögerungen beim Entwicklungsstand erst ab dem Kalenderjahr 2012 erfolgen
soll bzw. kann. Demzufolge enthält der Regierungsentwurf einige
Übergangsregeln, die nachfolgend vorgestellt werden:
Übergangsregeln
Aufgrund der geltenden Gesetzeslage wurde die Papier-Lohnsteuerkarte
letztmalig für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt. In dem so entstehenden
Übergangszeitraum von 2011 bis 2012 sind die allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens grundsätzlich weiterhin
anzuwenden.
Der Arbeitgeber soll die Lohnsteuerkarte nicht nach Ablauf des
Kalenderjahres 2010 vernichten, sondern erst nach Ende des Übergangszeitraums.
Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung
nicht elektronisch übermittelt, sondern die Bescheinigung auf der
Lohnsteuerkarte 2010 erteilt und diese dem Arbeitnehmer herausgibt, wird
die Steuerkarte für die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2010
benötigt.
In diesen Fällen sollen die auf der Lohnsteuerkarte vermerkten Angaben über
2010 hinaus weiter gelten, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber
schriftlich bestätigt, dass die Abzugsmerkmale auch für den Lohnsteuerabzug
im Übergangszeitraum zutreffend sind. Bei Änderungen muss der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Finanzamtes vorlegen.
Dieses sogenannte Ersatzverfahren soll auch in
den folgenden Fällen gelten:
• Es ist überhaupt keine Lohnsteuerkarte für 2010 ausgestellt worden.
• Die Lohnsteuerkarte ist abhanden gekommen.
• Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte vernichtet oder an das
Finanzamt zurückgesandt.
• Der Arbeitnehmer begründet ein neues Dienstverhältnis.
Hinweis: Die Zuständigkeit für
diese Änderungsangaben sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2011
vollumfänglich auf das Finanzamt übergehen. Die derzeit bestehende
teilweise Zuständigkeit der Gemeinden soll entfallen.
Sonderregelung
Bei ledigen Arbeitnehmern, die ab dem Kalenderjahr 2011 eine Ausbildung als
erstes Dienstverhältnis beginnen, dürfen Arbeitgeber unterstellen, dass
Lohnsteuerkarten für 2010 nicht ausgestellt wurden und dass regelmäßig die
Steuerklasse I in Betracht kommt. Es wird sich nämlich vornehmlich um
Schulabgänger handeln, die erstmalig berufstätig werden.
Starttermin von ELStAM
Der erstmalige Einsatz der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und der
Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der Merkmale durch den Arbeitgeber sollen
in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt werden.
Übernahme in das Lohnkonto
Der Arbeitgeber soll verpflichtet werden, die elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale in das Lohnkonto zu übernehmen und gemäß der
ebenso übermittelten Gültigkeitsangabe anzuwenden (Jahressteuergesetz 2010:
Regierungsentwurf vom 19.5.2010).
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15.06.2010
Kapitaleinkünfte: Abgeltungssteuer
Steuererklärung: Muss bzw. sollte eine Anlage KAP
abgegeben werden?
Seit 2009 führen Banken und
Finanzinstitute auf Zinserträge und andere Gewinne aus Kapitalanlagen
pauschal 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und
gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf
Kapitalerträge damit abgegolten und die Anlage KAP muss bei der
Steuererklärung nicht eingereicht werden.
Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. Liegen die Kapitalerträge
über dem Sparer-Pauschbetrag (bei Einzelpersonen beträgt dieser 801 EUR und
bei Verheirateten 1.602 EUR) besteht eine Erklärungspflicht insbesondere
dann, wenn kein Steuerabzug auf die Kapitalerträge erfolgt ist. Das ist
beispielsweise der Fall bei Auslandskonten und -depots, Zinsen aus
Privatdarlehen und Steuererstattungszinsen. Eine Anlage KAP ist auch dann
mit der Steuererklärung abzugeben, wenn keine Kirchensteuer auf
Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, der Antrag auf Einbehalt der
Kirchensteuer beim jeweiligen Kreditinstitut also nicht gestellt worden
ist. Ehegatten müssen ab 2009 jeweils eine eigene Anlage KAP einreichen.
Zum anderen gibt es Fälle, in denen ein Veranlagungswahlrecht besteht.
Steuerpflichtige sollten die Anlage KAP vor allem dann abgeben, wenn kein
oder ein zu geringer Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt wurde. Eine
weitere Variante ist die neue Möglichkeit, auf der Anlage KAP die
Günstigerprüfung zu beantragen. Dies lohnt sich, wenn der persönliche
Steuersatz unter 25 % liegt. Voraussetzung ist allerdings, dass auf der
Anlage KAP sämtliche Kapitalerträge erklärt werden.
Hinweis: Der Steuersatz liegt in der Regel unter 25 %, wenn das zu
versteuernde Einkommen von rund 15.000 EUR bei Einzelpersonen und rund
30.000 EUR bei Verheirateten nicht überschritten ist.
Besonderheiten bei der Kirchensteuer in der
Veranlagung 2009
Kapitalanleger können die
Kirchensteuer auf Antrag mit abgeltender Wirkung durch die Bank einbehalten
lassen. In vielen Fällen müssen die Kapitaleinnahmen und die einbehaltene
Kapitalertragsteuer jedoch weiterhin in der Steuererklärung 2009 angegeben
werden, um hierauf die Kirchensteuer erstmals festsetzen zu lassen. Handelt
es sich um Gemeinschaftskonten, gilt Folgendes:
• Bei Gemeinschaftskonten ist der Einbehalt durch die Bank nur
möglich, wenn alle die gleiche Konfession haben. Gehören Kontoinhaber (mit
Ausnahme von Ehegatten) verschiedenen Religionsgemeinschaften an oder ist
nur einer konfessionslos, kann die Bank die Kirchensteuer nicht
einbehalten.
• Für zusammenveranlagte Ehegatten sind
Besonderheiten zu beachten: Soll die Bank die Kirchensteuer einbehalten,
müssen sie übereinstimmend erklären, in welchem Verhältnis ihnen die
Kapitalerträge gehören. Machen die Eheleute keine
Angaben, verteilt die Bank nach Köpfen. Diese Regelung gilt auch für
Eheleute mit unterschiedlicher Konfession. Ist einer der Ehegatten
konfessionslos, wird nur auf den Anteil des kirchensteuerpflichtigen
Ehepartners Kirchensteuer abgeführt.
Abgeltungsteuer: Zur Behandlung von Stückzinsen
Stückzinsen werden durch den Käufer eines festverzinslichen Wertpapiers an
den Verkäufer gezahlt. Beim Kauf einer Anleihe ist dem bisherigen Inhaber
also nicht nur der Kurswert, sondern auch dessen Anteil am Kupon (dem
Zinsertrag des Wertpapiers) zu bezahlen, da der Verkäufer diesen Anspruch
wirtschaftlich und rechtlich bereits erworben hat, der Käufer die Zinsen
letztlich aber voll vereinnahmen wird.
Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer waren Stückzinsen beim Verkäufer als
Zinsertrag zu versteuern. Diese Norm ist ab dem 1.1.2009 nicht mehr
anwendbar. Vielmehr stellen Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer
einen Teil des Veräußerungserlöses dar.
In dem jetzt veröffentlichten Entwurf des Bundesfinanzministeriums wird
angeordnet, dass die gesetzliche Änderung auch bei vor dem 1.1.2009
angeschafften Papieren greifen soll. Diese Aussage steht nach Ansicht des
Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. jedoch im Widerspruch mit den
gesetzlich geregelten Übergangsvorschriften. Diese sehen vor, dass die
neuen Regeln zur generellen Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen nicht
für Papiere gelten, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden. Für diese
Anlagen bleiben vielmehr die bisherigen Regeln bestehen, die Kursgewinne
aus Wertpapiere im Privatvermögen außerhalb der einjährigen
Spekulationsfrist steuerfrei stellen.
Hinweis: Für Stückzinsen außerhalb der vorgenannten Regeln besteht eine
Besteuerungslücke, die jedoch nicht mittels eines Verwaltungsschreibens
geschlossen werden kann. Dies ist Aufgabe des Gesetzgebers.
Abgeltungsteuer: Anwendungserlass
liefert wichtige Aspekte für Ehegatten
Das Bundesfinanzministerium hat
rund ein Jahr nach Einführung der Abgeltungsteuer einen Anwendungserlass
veröffentlicht, der wichtige Einzelfragen regelt. Nachfolgend sind wichtige
Aspekte für Ehegatten aufgeführt:
Depotüberträge
Der Übertrag von Wertpapieren zwischen Einzel- und Gemeinschaftskonten bei
Ehegatten gilt als unentgeltliche Übertragung und löst damit keinen
Kapitalertragsteuerabzug als Veräußerungsvorgang aus. Die Bank muss diesen
Vorgang allerdings dem Finanzamt melden. Eine Meldung muss nicht erfolgen,
sofern Altbestände übertragen werden, die nicht der Abgeltungsteuer
unterliegen.
Das Jahr der Eheschließung
Eine rückwirkende Erstattung bereits einbehaltener
Kapitalertragsteuer ist auch im Jahr der Eheschließung aufgrund eines gemeinsamen
Freistellungsauftrages möglich. Damit wird das Paar rückwirkend ab dem 1.
Januar als verheiratet eingestuft, unabhängig vom Hochzeitstermin.
Verlustverrechnung
Die Verrechnung von negativen Kapitaleinnahmen aus dem Depot des einen
Ehepartners mit positiven Erträgen des anderen Ehepartners bei der gleichen
Bank ist ab 2010 möglich, wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt
wurde. Daher kann ein Freistellungsauftrag über 0 EUR notwendig sein,
sofern das Volumen bereits bei einem anderen Institut ausgeschöpft ist (BMF-Schreiben vom 22.12.2009, Az. IV C 1 - S
2252/08/10004).
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15.05.2010
Vermietung und Verpachtung
Vermietungsabsicht: Erhöhte Nachweise bei
langjährigem Leerstand
Bei einer leer stehenden Wohnung kommt es nur dann zu vorweggenommen
Werbungskosten im Bereich der Vermietung und Verpachtung, wenn die
Vermietungsabsicht feststellbar ist und konkret besteht. Bei langjährigem
Leerstand stellt die erfolglose stereotype Wiederholung von
Vermietungsanzeigen nach der Überzeugung des Finanzgerichts München keine
ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühung dar.
Steht eine zur Vermietung beabsichtigte Wohnung über längere Zeit leer - im
Urteilsfall über zehn Jahre - müssen besondere Anstrengungen unternommen
werden, um nachweisen zu können, dass die Vermietungsabsicht besteht und
die Suche nach neuen Mietern nachhaltig erfolgt. Bloße langjährige Anzeigen
reichen hierzu nicht aus. So ist es bei einem längeren Leerstand naheliegend, etwa einen Makler mit der Vermietung zu
beauftragen. Wenn die Mietersuche lange erfolglos bleibt, kann jedoch
verlangt werden, dass der Hausbesitzer sowohl bei der geforderten Miethöhe
als auch im Hinblick auf die für ihn akzeptablen Mieter entsprechende
Zugeständnisse macht. Gegen ein ernsthaftes Bemühen spricht, wenn in den
geschalteten Anzeigen im Laufe der Jahre sogar kontinuierlich eine höhere
Miete gefordert wird.
Hinweis: Die Entscheidung deckt sich mit der aktuellen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Hausbesitzer bei bislang
vergeblicher Vermietungsbemühung besonders intensiv darauf hinwirken muss,
den Zustand der Immobilie zu verbessern bzw. marktgerechter zu machen.
Bleibt er untätig, spricht das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht
(FG München, Urteil vom 14.10.2009, Az. 1 K 845/09, Revision unter VIII R
51/09; BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. IX R 54/08).
Verbilligte Vermietung: Werbungskosten nur
anteilig absetzbar
Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken
weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten nur
im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen
werden.
Die Gesetzesvorschrift findet nach Auffassung der Oberfinanzdirektion
Rheinland hingegen keine Anwendung, wenn Räume zu anderen Zwecken als zu
Wohnzwecken, z.B. zu gewerblichen Zwecken, vermietet werden. Bei einer
verbilligten Vermietung zu Nicht- Wohnzwecken ist in jedem Fall ein
Werbungskostenabzug nur im Verhältnis der vereinbarten Miete zur
ortsüblichen Miete zulässig.
Vermietung zu Wohnzwecken: Sofern zwar 56 %, aber weniger als 75 % der
ortsüblichen Miete vereinbart sind, muss durch eine Überschussprognose
ermittelt werden, ob ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann wird
der volle Werbungskostenabzug anerkannt. Um Probleme zu vermeiden, sollte
die Miete über der 75-%-Grenze liegen (OFD Rheinland vom 18.12.2009,
Kurzinfo Ertragsteuer Nr. 63/2009).
Schönheitsreparaturen: Wertung als
anschaffungsnahe Herstellungskosten
Nach der gesetzlichen Regelung gehören zu den Herstellungskosten eines
Gebäudes seit 2004 auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der
Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen 15 %
der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Konsequenz: Die
Aufwendungen können nicht sofort, sondern lediglich über die
Gebäudeabschreibung als Werbungskosten angesetzt werden.
Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, gehören nach der
gesetzlichen Klarstellung nicht zu den anschaffungsnahen
Herstellungskosten. Welche Aufwendungen als Erhaltungsarbeiten in diesem
Sinne gelten, ist im Schrifttum umstritten. Insbesondere ist unklar, ob
auch Schönheitsreparaturen (wie z.B. das Tapezieren, Anstreichen oder
Kalken der Wände und Decken) darunterfallen.
In seiner ersten Entscheidung zum Tatbestand der anschaffungsnahen
Herstellungskosten führte der Bundesfinanzhof aus, dass er diese
Streitfrage nicht zu beantworten braucht. Sofern alle Aufwendungen im
Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung anfallen, können
sie nämlich nur im Zusammenhang betrachtet werden. Der typisierenden
Regelung würde es nämlich widersprechen, wenn im Rahmen einer einheitlichen
Modernisierungsmaßnahme einzelne Arbeiten isoliert betrachtet würden.
Hinweis: Um den sofortigen Werbungskostenabzug von üblichen
Erhaltungsaufwendungen zu erreichen, müssen diese Maßnahmen demnach
isoliert durchgeführt werden. Der Hausbesitzer muss sie also - sofern das
möglich ist - in einem anderen Jahr durchführen. Alternativ muss er darauf
achten, dass die 15-%-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nicht
überschritten wird. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung
der Maßnahmen (BFH-Urteil vom 25.8.2009, Az. IX R 20/08).
Mieteinnahmen: Bei Überlassung eines
Antennenstandorts
Einnahmen aus der Überlassung eines Grundstücks an einen Mobilfunkbetreiber
zur Nutzung als Antennenstandort stellen Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung dar. Dass von der betriebenen Anlage möglicherweise eine
Gesundheitsgefährdung ausgeht, beeinträchtigt nicht die steuerliche
Wesensart der Einnahmen. Auch wenn es für diese Risiken ein erhöhtes
Mietentgelt geben sollte, handelt es sich nicht um Schadenersatz. Der
könnte lediglich vorliegen, wenn die Nachbarn eine Ausgleichszahlung
erhalten.
Hinweis: Die Auffassung des Finanzgerichts Saarland entspricht auch
der Meinung des Bundesgerichtshof, der die Überlassung von Dachflächen zum
Betrieb einer Mobilfunkanlage als Vermietung betrachtet (FG Saarland vom
20.10.2009, Az. 2 K 1260/07; BGH-Urteil vom 2.11.2005, Az. VIII ZR 310/04).
Keine Werbungskosten: Leerstand bei nicht
marktgerechter Immobilie
Ist eine Immobilie aufgrund ihrer baulichen Gestaltung nicht vermietbar,
müssen unter Umständen auch bauliche Umgestaltungen vorgenommen werden, um
vorweggenommene Werbungskosten geltend machen zu können, so der Tenor des
Bundesfinanzhofs in einem aktuellen Urteil.
Im Streitfall ging es um ein Wohn- und Geschäftsgrundstück, auf dem 1976
ein dreigeschossiges Gebäude errichtet wurde. Im Erdgeschoss, Keller und
ersten Obergeschoss waren ein Ladengeschäft, Lager- und Personalräume
gewerblich vermietet. Demgegenüber standen seit der Fertigstellung einige
Räume leer. Die auf die leer stehenden Räumlichkeiten entfallenden
Aufwendungen erkannte der Bundesfinanzhof bei der
Einkommensteuerveranlagung 2003 nicht als Werbungskosten an, da keine
ernsthafte Vermietungsabsicht bestand.
Hinweis: In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass
Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung als vorab entstandene
Werbungskosten abziehbar sein können, wenn der Steuerpflichtige sich
endgültig entschlossen hat, daraus Einkünfte zu erzielen (Einkünfteerzielungsabsicht). Sofern die
Vermietungsbemühungen allerdings zeigen, dass für das Objekt kein Markt
besteht, muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirken einen
vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt
er den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen die
Vermietungsabsicht (BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. IX R 54/08).
Nahe Angehörige: Wechselseitige Vermietung
oftmals unzulässig
Vermieten sich Eltern und Kinder gegenseitig ihre Eigentumswohnungen, wird
dies steuerlich oftmals nicht anerkannt. Das Finanzamt vermutet nämlich
einen Gestaltungsmissbrauch, der nur durch wirtschaftliche oder sonstige
beachtliche nichtsteuerliche Gründe widerlegt werden kann.
Da die Vermietung im Streitfall nur die Einkommensteuerbelastung mindern
sollte, erkannte das Finanzgericht Münster die Vertragsbeziehungen nicht
an. Denn unter fremden Dritten würde der Eigentümer einer Wohnung diese
nicht vermieten und zugleich von einem Mieter dessen Wohnung anmieten (FG
Münster, Urteil vom 20.1.2010, Az. 10 K 5155/05).
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15.04.2010
Steuerermäßigung für haushaltsnahe
Dienstleistungen
Das aus dem Jahr 2007 stammende Anwendungsschreiben zur
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,
haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat das
Bundesfinanzministerium (BMF) aktualisiert. Wichtige Aspekte, die auch für
die Steuererklärung 2009 verwendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt:
Ab 2009: Erhöhte und vereinheitlichte Förderung
Zum 1.1.2009 wurde die Steuerermäßigung auf einheitlich 20 % der
Aufwendungen erweitert. Im Einzelnen können:
• Maximal 4.000 Euro für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen,
• maximal 510 Euro für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
• Maximal 1.200 Euro für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
(nur Lohnkosten) für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.
Die erhöhte Förderung ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009
gezahlte Aufwendungen anzuwenden, soweit die Leistungen nach 2008 erbracht
worden sind. Für in 2009 bezahlte Leistungen aus 2008 gilt daher noch die
geringere Steuerermäßigung. Das betrifft auch die Jahresabrechnung für
2008, die Wohnungseigentümern und Mietern erst 2009 zugegangen ist.
Hinweis: Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts
Rheinland-Pfalz kann auch die von 600 Euro auf 1.200 EUR erhöhte
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht bereits in 2008, sondern
erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 beansprucht werden. Nach Auffassung
des Gerichts handelt es sich bei der strittigen Übergangsregelung zum
verdoppelten Höchstbetrag lediglich um ein erkennbares Redaktionsversehen
des Gesetzgebers. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Ab 2009 kann die Steuerermäßigung auch für Aufwendungen
für Haushaltshilfen beansprucht werden. Eine Förderung als außergewöhnliche
Belastungen scheidet aus.
Wann sind die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen?
Die Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Jahr
steuerlich zu erfassen, in dem sie auch tatsächlich geleistet worden sind.
Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
• Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. monatliche
Vorauszahlungen einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von
bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres
fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Jahr der
wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugerechnet.
• Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben
für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst
am 15.1. des Folgejahres fällig werden, noch zu den Aufwendungen des
Vorjahres.
• Bei Wohnungseigentümern und Mietern werden regelmäßig wiederkehrende
Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Treppenhauses und Gartenpflege)
grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlungen, einmalige Aufwendungen (z.B.
Handwerkerrechnungen) hingegen erst im Jahr der Genehmigung der
Jahresabrechnung berücksichtigt. Es wird von der Finanzverwaltung aber auch
nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die gesamten Aufwendungen erst
im Jahr der genehmigten Jahresabrechnung geltend macht.
Pflege und Betreuungsleistungen
Die Finanzverwaltung äußert sich detailliert zu dem neu geregelten Abzug
von Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Feststellung und der Nachweis einer
Pflegebedürftigkeit, der Leistungsbezug der Pflegeversicherung sowie eine
Unterscheidung nach Pflegestufen ist ab 2009 nicht
mehr erforderlich.
Es ist ausreichend, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege (z.B. Ernährung und
Körperpflege) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die
Steuerermäßigung steht dem Pflegebedürftigen selbst und auch anderen
Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen,
die in einem im EU- oder EWR-Raum liegenden Haushalt durchgeführt werden.
Leistungen der Pflegeversicherung sind auf die Steuerermäßigung
anzurechnen, soweit sie zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen
sowie haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden. Dies gilt sowohl für
professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen als auch für den
Kostenersatz bei zusätzlichen Betreuungsleistungen für Menschen mit
erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf.
Das Pflegegeld ist dagegen nicht anzurechnen, weil es nicht zweckgebunden
für professionelle Pflegedienste bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn
Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie
weitergeleitet wird.
Hinweis: Der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro kommt jetzt auch zum
Abzug, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und
Betreuungsleistungen beantragt wird. Beide Steuervorteile können
nebeneinander greifen. Zu beachten ist jedoch, dass ein Pflege-Pauschbetrag
nicht beansprucht werden kann, wenn die Pflegeperson durch die
Weiterleitung des Pflegegeldes Einnahmen erzielt und sie das Pflegegeld
nicht nur treuhänderisch verwaltet, um daraus Aufwendungen des
Pflegebedürftigen zu bestreiten.
Weitere Details
Wenn der Haushalt in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt
wird, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige
Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z.B. Renovierungsarbeiten) noch
als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem
engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen.
Eine Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn für das entsprechende Jahr
keine Einkommensteuer anfällt. Demzufolge kann eine Steuerermäßigung weder
zu einer negativen Einkommensteuer führen noch
kann sie in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden.
Die Steuerermäßigung kann auch beim abgekürzten Zahlungsweg in Anspruch
genommen werden. Somit muss eine Handwerkerrechnung nicht zwingend vom
Konto desjenigen bezahlt werden, der die Kosten geltend machen will (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 4 - S
2296-b/07/0003; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.1.2010, Az. 3 K 2002/09).
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15.03.2010
Abzugsfähigkeit von gemischten Aufwendungen
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat in einem
Grundsatzbeschluss seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von gemischt
veranlassten Aufwendungen geändert. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen
für beruflich und privat veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Aus dem Wortlaut des Gesetzes hatte die Rechtsprechung
ein grundsätzliches Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen abgeleitet.
Diese Grundsätze wurden aber bereits in der Vergangenheit nicht konsequent
umgesetzt und etwa beim Computer, Telefon oder Pkw durchbrochen. Aktuell
kippte der Große Senat des Bundesfinanzhofs das Aufteilungs- und damit das
Abzugsverbot für gemischt veranlasste Reisekosten.
Im Urteilsfall besuchte ein Arbeitnehmer eine Fachmesse in Las Vegas. Der
USA-Aufenthalt dauerte sieben Tage, von denen nur vier Tage einem
eindeutigen beruflichen Anlass zugeordnet werden konnten. Strittig war nun
der Abzug der Flugkosten. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt,
dass die Flugkosten als gemischt veranlasste Aufwendungen insgesamt nicht
abzugsfähig seien. Dem widersprach der Bundesfinanzhof und berücksichtigte
die Kosten für den Hin- und Rückflug zu 4/7 als Werbungskosten.
Zeitanteile als sachgerechter Aufteilungsmaßstab
Demzufolge können Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise grundsätzlich
nach den jeweiligen Zeitanteilen der Reise in Werbungskosten oder
Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Privataufwendungen aufgeteilt
werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die beruflichen Zeitanteile
feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Dabei kommt es
nicht zwingend darauf an, dass der berufliche Teil der Reise länger ist als
der private Teil.
Im Einzelfall kann es jedoch erforderlich sein, einen anderen
Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
Ein Abzug der Aufwendungen scheidet insgesamt aus, wenn die für sich
gesehenen jeweils nicht unbedeutenden beruflichen und privaten Anteile so
ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist.
Nachweispflichten
An die Nachweispflichten werden vermutlich hohe Anforderungen gestellt
werden. Der Große Senat verweist nämlich darauf, dass an der Grenzlinie
zwischen Berufs- und Privatsphäre ein Anreiz besteht, Privataufwendungen
als beruflich veranlasst darzustellen. Dem sollen Finanzverwaltung und
Finanzgerichte bei der Ermittlung des Sachverhalts besonders Rechnung
tragen. Lassen sich keine Gründe feststellen, die eine berufliche
Veranlassung der Reise belegen, gehen entsprechende Zweifel zulasten des
Steuerpflichtigen.
Infolgedessen sollten die beruflich veranlassten Teile anhand von
Unterlagen besonders gründlich dokumentiert werden.
Abzugsverbot für Brille, Armbanduhr ... bleibt
In seiner Urteilsbegründung stellte der Bundesfinanzhof klar, dass sich
beispielsweise auch Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, für eine Brille
oder für eine Armbanduhr theoretisch aufteilen ließen.
In diesen Fällen hält der Große Senat jedoch an einem Abzugsverbot als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben fest. Denn hierbei handelt es sich um
grundsätzlich nicht abziehbare und nicht aufteilbare Aufwendungen für die
Lebensführung, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des
steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten bzw. als Sonderausgaben
oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind
(BFH-Urteil vom 21.9.2009, GrS
1/06).
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15.02.2010
Neues zur doppelten Haushaltsführung
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
liegt eine steuerlich begünstigte doppelte Haushaltsführung auch dann vor,
wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit-
oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen
Beschäftigung weiter nachgeht. Diese neue Rechtsprechung wendet das
Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt in allen offenen Fällen an. Die anders
lautenden Lohnsteuer-Hinweise 2009 sind nicht mehr zu beachten.
Ist hingegen bereits zum Zeitpunkt der Verlegung des Lebensmittelpunktes
ein Rückumzug zum Beschäftigungsort geplant,
handelt es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung. Der Zeitraum
zwischen dem Hin- und Rückumzug ist dabei unerheblich. Das gilt etwa, wenn
eine Familie über die Sommermonate oder während der Ferien ihren bisherigen
Lebensmittelpunkt in ein Ferienhaus verlegt und die Wohnung am Beschäftigungsort nur noch tageweise vom Berufstätigen
genutzt wird. In diesen Fällen kann für die Fahrten zwischen der jeweils
tatsächlich genutzten Wohnung und der Arbeitsstätte nur die
Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
Ferner stellt die Finanzverwaltung klar, dass die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit notwendige
Mehraufwendungen sind, als sie die ortsübliche Durchschnittsmiete einer
60-qm-Wohnung nicht überschreiten.
Hinweis: Ein Mangel an kleineren Wohnungen spielt ebenso wenig eine
Rolle wie das Argument, dass die Wohnungswahl unter Zeitdruck erfolgte.
Umzugskosten
Wird der Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort
wegverlegt, ist bei den Umzugskosten wie folgt zu unterscheiden:
• Aufwendungen gehören zur privaten Lebensführung und unterliegen dem
steuerlichen Abzugsverbot, sofern der Umzug in eine Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes erfolgt.
• Werbungskosten liegen hingegen vor, wenn die Aufwendungen für den
Umzug in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte
Wohnung am Beschäftigungsort entstanden sind.
• Entstehen die Aufwendungen durch die endgültige Aufgabe der
Zweitwohnung am Beschäftigungsort, sind sie nur
dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Auflösung etwa bei einem
Arbeitsplatzwechsel ausschließlich beruflich veranlasst ist.
• Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen kommt nicht in
Betracht.
Verpflegungsmehraufwendungen
Verpflegungsmehraufwendungen sind auch dann absetzbar, wenn der
Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort
wegverlegt wird. Das gilt aber nur, wenn der Berufstätige am Beschäftigungsort zuvor nicht bereits drei Monate
gewohnt hat; die Dauer eines unmittelbar vor der Begründung der
Zweitwohnung am Beschäftigungsort
vorausgegangenen Aufenthalts am Ort der Zweitwohnung ist auf die
Dreimonatsfrist anzurechnen.
Hinweis: Derzeit sind zwei Revisionen zu der Frage anhängig, ob die
Dreimonatsfrist bei doppelter Haushaltsführung mit dem Grundgesetz vereinbar
ist, wenn beide Ehegatten berufstätig sind. In vergleichbaren Fällen kann
Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (BMF-Schreiben vom 10.12.2009, Az. IV C 5 - S 2352/0; FG
Baden-Württemberg vom 8.5.2007, Az. 4 K 230/06, Revision unter Az. VI R
10/08, Az. 4 K 300/06, Revision unter Az. VI R 11/08).
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15.01.2010
Aufbewahrungspflichten: Das kann 2010 vernichtet
werden
Nach Handels- und Steuerrecht müssen Kaufleute bzw. Unternehmer
Geschäftsunterlagen sechs oder zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Der
Fristlauf beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem beispielsweise
die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht, der Abschluss
festgestellt, das Inventar aufgestellt oder Handels- und Geschäftsbriefe
empfangen bzw. abgesandt worden sind. Die
Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und alle, die nach Steuer-
oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen
verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Folgende Aspekte sind zu beachten:
• 2010
können Geschäftsunterlagen vernichtet werden, die 1999 oder früher erstellt
wurden. Das gilt etwa für Anlagevermögenskarteien, Kassenberichte,
Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte und Inventare,
Buchungsbelege sowie Änderungsnachweise und Arbeitsanweisungen der
EDV-Buchführung.
• 2003 oder früher erstellte Lohnkonten, Handels- oder Geschäftsbriefe
und sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Belege wie Ein- und
Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen,
Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge können ebenfalls nach
dem Jahreswechsel vernichtet werden. Betriebsinterne Aufzeichnungen wie
Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig, Lohnunterlagen
für die Sozialversicherung hingegen bis zum Ablauf des auf die letzte
Prüfung folgenden Jahres.
• Über das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz gibt es zwar neue
Nachweispflichten zu Geschäftsbeziehungen mit Ländern, die keine
steuerlichen Auskünfte nach OECD-Standard erteilen. Derzeit steht aber kein
Staat auf der schwarzen Liste der Steueroasen, sodass die Neuregelung erst
einmal nicht zur Anwendung kommt.
• Empfänger von Bau- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit
einem Grundstück sind verpflichtet, Rechnungen, Zahlungsbelege, Bauverträge
oder Abnahmeprotokolle zwei Jahre lang in lesbarer Form aufzubewahren. Der
Zeitraum beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung
ausgestellt wurde, und nicht bereits mit Erbringung der Leistung.
• Die neue Aufbewahrungspflicht bei den privaten Überschusseinkünften
(Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) muss noch
nicht beachtet werden. Zwar ist für die Summe der positiven Einkünfte von
500.000 EUR die Veranlagung 2009 maßgebend, die Pflicht zur Aufbewahrung
besteht jedoch erstmals ab 2010.
Hinweis: Vor der Entsorgung ist jedoch in jedem Fall zu beachten,
dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die
Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind.
Das gilt etwa dann, wenn die Unterlagen noch benötigt werden könnten für
eine begonnene Außenprüfung, für eine vorläufige Steuerfestsetzung, für
anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein
schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes
Rechtsbehelfverfahren oder zur Begründung von Anträgen, die an das
Finanzamt gerichtet sind.
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15.12.2009
Umsatzsteuer-IDNr.:
Überprüfung im Internet möglich
Die
EU-Kommission bietet im Internet einen neuen Online-Dienst zur Überprüfung
von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (Umsatzsteuer-IdNrn.)
an. Unter ec.europa.eu/taxation_customs/vies/lang.do?fromWhich Page=vieshome& selectedLanguage=DE
können Umsatzsteuer-IdNrn. auf ihre Gültigkeit
überprüft werden.
Der Steuerpflichtige erhält hierüber eine Bescheinigung, die als Nachweis
verwendet werden kann, dass auf Lieferungen an Unternehmen in anderen
Mitgliedstaaten zurecht keine Mehrwertsteuer
erhoben wurde. Somit kann der Unternehmer belegen, dass er in gutem Glauben
gehandelt hat.
Hinweis: Es ist jedoch zu beachten, dass die Gültigkeitsüberprüfung
einer Umsatzsteuer-IdNr. und deren Zuordnung zu
einer bestimmten steuerpflichtigen Person nur eines der Elemente bei der
Nachweisführung hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit ist.
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15.11.2009
Anwendungsschreiben
zur Pendlerpauschale
In
einem aktuellen Anwendungserlass erläutert das Bundesfinanzministerium
die Neuregelungen zur Entfernungspauschale, die durch die gesetzliche
Änderung rückwirkend ab 2007 gelten. Im Folgenden werden wichtige
praxisrelevante Aspekte dargestellt:
• Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR für jeden vollen
Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und
wird unabhängig vom Verkehrsmittel einmal pro Tag gewährt. Ausgenommen von
der Entfernungspauschale sind Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung
durch den Arbeitgeber und Flüge. Bei Flugreisen gilt die
Entfernungspauschale nur für die Hin- und Rückfahrten zum bzw. vom
Flughafen. Für die eigentliche Flugstrecke sind die tatsächlichen
Aufwendungen anzusetzen.
• Grundsätzlich sind sämtliche Aufwendungen, die durch die Wege zwischen
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten
entstehen, durch die Pauschale abgegolten. Dies gilt beispielsweise für
Parkgebühren, Finanzierungskosten, Versicherungsbeiträge sowie Mautgebühren
für die Benutzung von Tunnel oder Straße. Unfallkosten auf der Strecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder während einer Familienheimfahrt bei
doppelter Haushaltsführung sind jedoch als außergewöhnliche Aufwendungen im
Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Pauschale zu berücksichtigen.
• Die Fahrpreise für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind
gesondert absetzbar, soweit die Entfernungspauschale überschritten wird.
Hierbei ist ein tageweiser Abgleich zwischen den
Preisen für Bus und Bahn und der Entfernungspauschale erlaubt.
• Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale pro Arbeitstag nur
einmal angesetzt werden. Bei mehreren Dienstverhältnissen wird sie
allerdings für jeden Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte berücksichtigt,
wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt.
Denn die Einschränkung gilt nur für eine, nicht aber für mehrere
regelmäßige Arbeitsstätten. Werden täglich mehrere regelmäßige
Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung angefahren, darf die anzusetzende
Entfernung höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen (BMF-Schreiben vom 31.8.2009, Az. IV C 5 - S
2351/09/10002).
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15.10.2009
Neues
zum häuslichen Arbeitszimmer
Das
Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat vorläufigen Rechtsschutz zur
einschränkenden einkommensteuerlichen Neuregelung
der Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gewährt.
Mit Beschluss vom 25.8.2009 - VI B 69/09 - hat der Bundesfinanzhof (BFH)
diese Entscheidung bestätigt und damit eine Beschwerde des zuständigen Finanzamts
zurückgewiesen. Hintergrund: Seit 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer nur noch ausnahmsweise abzugsfähig, wenn ein Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung bildet.
Aufwendungen können deshalb i.d.R. nur noch
geltend gemacht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer der einzige Betätigungsort ist. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die
auch am Sitz des Arbeitgebers über einen Arbeitsplatz verfügen, sind die
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer damit seit Anfang 2007 nicht
mehr abzugsfähig.
In dem o.a. Verfahren hatten BFH und FG das
Finanzamt verpflichtet, die von einem Lehrerehepaar beantragten Freibeträge
für Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer im Wege des vorläufigen
Rechtsschutzes auf den Lohnsteuerkarten 2009 einzutragen.
Zur Begründung führte das Nds. FG erhebliche Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der ab 2007 geltenden Neuregelung an: Die Kosten der
häuslichen Arbeitszimmer seien für das Lehrerehepaar beruflich veranlasst.
Sie seien zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn wer als Lehrer seiner
Dienstverpflichtung nicht folge und seinen Unterricht - mangels
angemessenen Arbeitsplatzes in der Schule - zu Hause nicht vor- und
nachbereite, könne seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen und
demgemäß auch keine Einkünfte erzielen. Vor allem nach dem aus dem
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entwickelten Gebot der
Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit
und dem Gebot der Folgerichtigkeit handele es sich um Erwerbsaufwendungen.
Die ab 2007 geltende Regelung begegne verfassungsrechtlichen Zweifeln; dies
werde auch durch einen erst kürzlich veröffentlichten Vorlagebeschluss des
Finanzgerichts Münster an das Bundesverfassungsgericht bestätigt (FG
Münster, Beschl. v. 08.05.2009 - 1 K 2872/08).
Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
nach der gesetzliche Regelungen oftmals zwar für mit dem Grundgesetz
unvereinbar erklärt werden, dem Gesetzgeber jedoch Übergangsfristen zur
Gesetzesänderung eingeräumt werden, hielt das Nds. FG die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes für geboten.
Neu: Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung an und geht noch
darüber hinaus:
In einem aktuellen Erlass vom 6.10.2009 (IV A 3 - S 0623/09/10001) weist
das BMF die Finanzämter an, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, in
denen ab Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer geltend gemacht werden, stattzugeben. Voraussetzung dafür
ist, dass die betriebliche/berufliche Nutzung des Arbeitszimmers -
entsprechend der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage - mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Aufwendungen sind dann
höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 EUR zu berücksichtigen.
In einem Punkt geht das BMF noch über die Rechtsprechung der Finanzgerichte
hinaus: Aussetzung der Vollziehung - also vorläufiger Rechtsschutz -
ist auch dann zu gewähren, wenn dies zu einer vorläufigen Erstattung
entrichteter Vorauszahlungen bzw. anzurechnender Steuerabzugsbeträge führt.
Niedersächsisches Finanzgericht Az.: 7 V 76/09
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15.09.2009
Verbilligte
Vermietung an Angehörige
Häufig steht bei Mietverträgen mit
Angehörigen (z. B. bei Ehegatten, Lebenspartnerschaften, Kindern, Eltern)
die vereinbarte Miete in einem Missverhältnis zur ortsüblichen Miete, wobei
sich dann die Frage stellt, ob das Mietverhältnis überhaupt steuerlich
anzuerkennen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei
Vermietung an Angehörige das Mietverhältnis grundsätzlich auch dann
steuerlich wirksam, wenn die vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Miete
(Mietpreisspanne, Mietspiegel) liegt.
Liegt die vereinbarte Wohnungsmiete unterhalb
der
ortsüblichen
Miete (einschließlich
der umlagefähigen Kosten), gilt Folgendes:
• Beträgt die Miete mindestens
75 % der
ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten grundsätzlich in voller Höhe zu
berücksichtigen.
• Bei einer Miete von weniger als 75 %,
aber mindestens
56 % der
Marktmiete (siehe § 21 Abs. 2 EStG) wird der Werbungskostenabzug von der
Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht abhängig gemacht; nur bei einer
positiven Überschussprognose ist
eine ungekürzte Berücksichtigung der Werbungskosten möglich.
• Bei negativer Überschussprognose
– oder bei einer vereinbarten Miete unterhalb von 56 % – wird der
Werbungskostenabzug anteilig gekürzt: Beträgt die Miete z. B. ein Viertel
der Marktmiete, kann dann auch nur ein Viertel der Werbungskosten geltend
gemacht werden, wobei die Mieteinnahmen in der tatsächlichen Höhe
anzusetzen sind.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die
Finanzverwaltung eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann
vornimmt, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich
ist, die vereinbarte Miete
zu erhöhen, um die oben genannten
Grenzen einzuhalten.
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15.08.2009
Bürgerentlastungsgesetz
ab 2010
Am
10.7.2009 hat der Bundesrat dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen
Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (kurz: Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung) zugestimmt. Somit können Steuerpflichtige ab 2010
insbesondere ihre Aufwendungen zur Krankenversicherung steuerlich besser
absetzen. Im Folgenden werden wichtige praktische Neuregelungen
vorgestellt.
1. Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen
gehören - z.B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und
Unfallversicherungen - können bis dato nur bis zu einer Höhe von 2.400 EUR
bzw. 1.500 EUR steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die
Höchstgrenze von 2.400 EUR gilt für diejenigen, die ihre
Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, also z.B. für
Selbstständige. Die Grenze von 1.500 EUR betrifft Steuerpflichtige, die
einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten.
Ab 2010 werden die Höchstbeträge um jeweils 400 EUR erhöht. Überdies wurde
geregelt, dass die Beiträge für eine (Basis-)Kranken- und
Pflegepflichtversicherung ohne Beschränkungen abzugsfähig sind.
Aufwendungen für Komfortleistungen - z.B. Einbettzimmer oder
Chefarztbehandlung - sind von dem unbeschränkten Abzug allerdings genauso
ausgenommen wie die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung,
sofern sie der Finanzierung des Krankengeldes dienen. Hat der
Steuerpflichtige Anspruch auf Krankengeld, so ist der geleistete Beitrag
pauschal um 4 % zu kürzen.
Demnach können Steuerpflichtige, deren Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge unter 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR liegen, in Höhe
der Differenz zu den Höchstbeträgen auch andere Versicherungsbeiträge, wie
z.B. Beiträge für Unfallversicherungen, steuerlich geltend machen.
Berechnungsbeispiel:
Ein lediger Unternehmer (ohne Anspruch auf Krankengeld) hat im Jahr 2010
für sonstige Vorsorgeaufwendungen folgende Beträge gezahlt:
• Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung: 2.400 EUR
• Krankenzusatzversicherung (Chefarztbehandlung): 200 EUR
• Unfallversicherung: 200 EUR
Da für die Kranken- und Pflegeversicherung 2.400 EUR geleistet wurden, kann
der Steuerpflichtige noch weitere 400 EUR für andere Versicherungen steuermindernd geltend machen. Die Beiträge für die
Krankenzusatz- und die Unfallversicherung sind somit als Sonderausgaben
abzugsfähig.
Abwandlung des Beispiels:
• Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung: 3.000 EUR
• Versicherung für Chefarztbehandlung: 200 EUR
• Unfallversicherung: 200 EUR
Da die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig abzugsfähig
sind, kann der Steuerpflichtige 3.000 EUR als Sonderausgaben geltend
machen. Die restlichen Beiträge wirken sich aufgrund der bereits
überschrittenen Höchstgrenze nicht mehr aus.
2. Weitere Maßnahmen
• Volljährige Kinder können ab 2010 höhere Einkünfte und Bezüge
erhalten, ohne dass die Eltern den Anspruch auf Kindergeld oder den
Kinderfreibetrag verlieren. Das Gleiche gilt für die Höchstgrenze bei
Unterhaltsleistungen. Der Grenzbetrag wird ab 2010 an den jeweils geltenden
Grundfreibetrag angepasst. Damit steigt er von 7.680 EUR auf 8.004 EUR.
• Im Gegensatz zur Versteuerung nach vereinbarten Entgelten
(Soll-Besteuerung) muss die Umsatzsteuer bei der Versteuerung nach
vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) erst dann an das Finanzamt
abgeführt werden, wenn der Leistungsempfänger gezahlt hat. Um in den Genuss
eines Liquiditätsvorteils zu kommen, darf z.B. ein gewisser Gesamtumsatz
nicht überschritten werden. Die Umsatzgrenze wird bundesweit auf das
bisherige Ost-Niveau von 500.000 EUR verdoppelt. Die Maßnahme gilt ab dem
1.7.2009, jedoch nur bis zum 31.12.2011.
• Die Frist für den Antrag auf die Arbeitnehmer-Sparzulage wird von
zwei auf vier Jahre erweitert und hierdurch an die allgemeine Frist für die
Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern angeglichen.
• Jeweils zum Schuljahresbeginn erhalten Schüler aus
einkommensschwachen Haushalten eine zusätzliche Leistung für den
Schulbedarf. Den bisher auf Schüler bis zur 10. Klasse beschränkten
Jahresbetrag von 100 EUR erhalten ab 2009 nunmehr auch Schüler der
Jahrgangsstufen 11 bis 13 (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum
Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von
Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom
19.6.2009, BT-Drucksache 567/09).
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15.07.2009
Neue
Kraftfahrzeugsteuer ab 01.07.2009
Bereits
mit dem Konjunkturpaket I wurde eine Kfz-Steuerbefreiung für Pkw
eingeführt, die zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 erstmals
zugelassen wurden bzw. werden. Ab dem 1.7.2009 orientiert sich die Höhe der
Kraftfahrzeugsteuer für Personenkraftwagen vor allem am Ausstoß von
Kohlenstoffdioxid (CO2). Außerdem wird eine befristete Steuerbefreiung für
Diesel-Pkw eingeführt, wenn sie die Euro-6-Abgasvorschrift erfüllen.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und
Änderung anderer Gesetze.
Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1.7.2009 bemisst sich die Höhe der
Kraftfahrzeugsteuer anhand der Kohlendioxidemissionen. Nur ein Sockelbetrag
wird noch nach dem Hubraum berechnet, indem für Benziner 2 EUR und für
Diesel 9,50 EUR pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum maßgebend sind.
Diese Differenzierung erfolgt wegen der unterschiedlichen Mineralölsteuer.
Bei der neuen Berechnung gilt ein Freibetrag für den CO2-Ausstoß von bis zu
120 Gramm je Kilometer. Insoweit fällt keine
Kfz-Steuer an. Die Schwelle sinkt bei Neuzulassungen ab 2012 auf 110 Gramm und ab 2014 auf die Endstufe von 95 Gramm. Auf den darüber hinausgehenden
CO2-Ausstoß werden linear 2 EUR pro Gramm und Kilometer fällig. Die
Änderung gilt für alle Fahrzeuge, die zulassungsrechtlich als Pkw
eingestuft sind, also auch Geländewagen, Quads, Trikes und unechte Wohnmobile, die nicht die
gesetzlichen Kriterien erfüllen.
Für bis zum 30.6.2009 zugelassene Pkw soll es ab 1.1.2013 zu einer
Überführung in die neue Systematik kommen, über die Regelung für
Bestandsfahrzeuge wird aber erst später entschieden. Dabei gibt es eine
Günstigerprüfung für Pkw, die ab dem 5.11.2008 erstmals zugelassen wurden.
Nach Auslaufen der Steuerbefreiung vergleicht das Finanzamt zwischen der
bisherigen reinen Hubraumbesteuerung und der neuen Kraftfahrzeugsteuer nach
CO2-Emission und setzt den günstigeren Tarif fest. Diese Prüfung erfolgt
von Amts wegen.
Für
Diesel-Fahrzeuge, die bei erstmaliger Zulassung zwischen Juli 2009 und
Dezember 2013 die Werte der Euro-6-Norm erfüllen, wird eine weitere
befristete Steuerbefreiung in Höhe von 150 EUR eingeführt. Die neue
Steuerbefreiung beginnt mit der erstmaligen Zulassung, frühestens jedoch am
1.1.2011. Sie kann von dem Halter in Anspruch genommen werden, auf den der
Pkw an diesem Tag zugelassen ist. Die Steuerbefreiung endet spätestens am
31.12.2013, unabhängig davon, ob der Betrag von 150 EUR bis dahin
verbraucht ist (Bayerisches Landesamt für Steuern 17.3.2009, Fachthema
Kraftfahrzeugsteuer
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15.06.2009
Kontrollmitteilungen
anlässlich Bankprüfung generell möglich
Kontrollmitteilungen
anlässlich einer Bankenprüfung mit Bezug auf legitimationsgeprüfte
Guthabenkonten oder Depots sind dann zulässig, wenn sich ein unter
Berücksichtigung des gesetzlich geschützten Bankgeheimnisses zu
bestimmender hinreichender Anlass für die Nachprüfung der steuerlichen
Verhältnisse ergibt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das zu prüfende
Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen
und banküblichen Geschäfte hervorheben und eine erhöhte Wahrscheinlichkeit
der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht.
Der Sachverhalt: Das Finanzamt hatte bei dem
klagenden Kreditinstitut eine Außenprüfung durchgeführt, die unter anderem
die Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer 2001 umfasste. Gegenstand der
Prüfung war auch ein Aufwandskonto "Wertpapier-Fehlgeschäfte".
Auf diesem Konto wurden Schadensersatzzahlungen gebucht, die die Klägerin
etwa wegen fehlerhaft ausgeführter Wertpapieraufträge an ihre Kunden
geleistet hatte.
Die
Klägerin legte dem Finanzamt zu diesem Konto Belege vor, unter denen sich
auch Schriftwechsel mit ihren Kunden sowie Auszüge über die gemäß § 154
Abs.2 AO legitimationsgeprüften Depots der Kunden befanden. Nach Auswertung
der Unterlagen kündigte das Finanzamt an, zu den Steuerakten von 34 Kunden
Kontrollmitteilungen anzufertigen und an die Wohnsitzfinanzämter der Kunden
weiterzuleiten. Der Umfang der vorgefundenen Unterlagen und die Höhe der
erstatteten Gebühren ließen Schlussfolgerungen auf vermeintliche
Veräußerungsgewinne zu.
Das
FG wies die gegen die Ankündigung des Finanzamts gerichtete Klage ab. Auf
die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe: Die vom FG getroffenen
Feststellungen reichen unter Berücksichtigung des § 30a Abs.3 AO nicht aus,
einen hinreichenden Anlass für die Ausfertigung der beabsichtigten
Kontrollmitteilungen zu bejahen.
Grundsätzlich
sind Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung mit Bezug auf
legitimationsgeprüfte Guthabenkonten oder Depots zulässig und wahren
gleichwohl den Kernbestand des Bankgeheimnisses gemäß § 30a Abs.3 AO, wenn
sich ein zu bestimmender hinreichender Anlass für die Nachprüfung der
steuerlichen Verhältnisse anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall
und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen
verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse nachvollziehbar ergibt. Dies ist
etwa dann der Fall, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten
aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte
hervorheben und eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter
Steuerfälle besteht.
Den
Feststellungen des FG konnte allerdings nicht entnommen werden, welche
Umstände den Prüfer im Einzelnen veranlasst hatten, die umstrittenen
Kontrollmitteilungen zu fertigen. Es reicht hierbei nicht aus, pauschal von
hohen Schadensersatzzahlungen für Wertpapierfehlkäufe auf nicht
unerhebliches Kapitalvermögen und hieraus erzielte höhere Kapitaleinnahmen
als vom Steuerpflichtigen angegeben zu schließen und dies damit zu
untermauern, dass gerade im Bereich der Kapitaleinkünfte das
Erklärungsverhalten vieler Steuerpflichtiger alles andere als vorbildlich
sei.
Das
Finanzamt kann im weiteren Verfahren die Kriterien darlegen, aus denen sich
möglicherweise ein hinreichender Anlass für die beabsichtigten
Kontrollmitteilungen ergibt.
Hintergrund: Mit dem Urteil hat sich der VII.
Senat einer früheren Entscheidung des VIII. Senats des BFH angeschlossen.
In der Vergangenheit waren sich die Senate des BFH in der hier
entschiedenen Frage nicht völlig einig. Zwar bestand Übereinstimmung darin,
dass Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall
begründen, auch hinsichtlich legitimationsgeprüfter Konten mitgeteilt
werden dürfen. Allerdings gingen die Meinungen für den Regelfall, in dem
die Mitteilungen nur der Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung
dienen, auseinander.
Während
der VIII. Senat § 30a Abs.3 AO dahin auslegte, dass auch solche
Kontrollmitteilungen durch den Außenprüfer bei hinreichendem Anlass
gefertigt und ausgeschrieben werden dürfen, war der VII. Senat bei der bloß
summarischen Prüfung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in dem
unbeschadet entsprechender Zweifel von der Verfassungsmäßigkeit der Norm
auszugehen war der Auffassung, dass eine solche Auslegung eine
ungerechtfertigte Aushöhlung des Bankgeheimnisses bedeute, da ein
hinreichender Anlass Voraussetzung für jede Anfertigung von
Kontrollmitteilungen sei.
BFH
09.12.2009, VII R 47/07
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15.05.2009
Ehrenamt:
Neues Anwendungsschreiben und Übergangsfrist
Das
Bundesfinanzministerium hat Ende 2008 ein Schreiben zur Anwendung der 2007 eingeführten
steuerfreien Ehrenamtspauschale veröffentlicht. Danach ist die
Steuerbefreiung von 500 EUR im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag nicht
auf bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich
beschränkt. Begünstigt sind z.B. die Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern,
von Kassierern, Bürokräften, des Reinigungspersonals, des
Aufsichtspersonals, der Betreuer oder Platzwarte. Die Tätigkeit von
Amateursportlern ist nicht begünstigt.
Der
Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag
einer der im Einkommensteuergesetz genannten Personen erfolgt. Auftraggeber
kann danach eine gemeinnützige Körperschaft oder eine juristische Person
des öffentlichen Rechts sein. Eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer
steuerbegünstigten Körperschaft muss für deren ideellen Bereich
einschließlich ihrer Zweckbetriebe ausgeübt werden und der Erfüllung des
Satzungszwecks zumindest mittelbar zugute kommen.
Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr
- nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren
Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen
nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf
ausüben, z.B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.
Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Dieser wird auch dann nur einmal
gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist nicht
zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige
Monate ausgeübt wird.
Die Steuerbefreiung ist bei Ehegatten personenbezogen vorzunehmen. Auch bei
der Zusammenveranlagung von Ehegatten kann der Freibetrag demnach von jedem
Ehegatten bis zur Höhe der Einnahmen, höchstens 500 EUR, die er für eine
eigene begünstigte Tätigkeit erhält, in Anspruch genommen werden. Eine
Übertragung des nicht ausgeschöpften Teils des Freibetrags eines Ehegatten
auf höhere Einnahmen des anderen Ehegatten aus der begünstigten
nebenberuflichen Tätigkeit ist nicht zulässig.
Mit
Schreiben vom 22.4.2009 weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass
ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands
erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige
Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, gegen das Gebot der
Selbstlosigkeit verstößt und demnach nicht als gemeinnützig behandelt
werden kann. Zur Bezahlung des Vorstands gehören auch Vergütungen, die
beispielsweise wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende
nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. Von
der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins wird jedoch abgesehen,
wenn die Zahlungen nach dem 10.10.2007 geleistet wurden, nicht unangemessen
hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der
Vorstandsmitglieder zulässt.
Hinweis: Das Bundesministerium hat den Stichtag, bis zu dem die
satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Zahlung vorliegen müssen, nun bereits
zum zweiten Mal geändert. Ursprünglich war als Stichtag der 31.3.2009
vorgesehen, der durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom
9.3.2009 um drei Monate - demnach bis zum 30.6.2009 - verlängert worden
ist. Durch das aktuelle Schreiben vom 22.4.2009 müssen die satzungsmäßigen
Voraussetzungen nunmehr bis zum 31.12.2009 erfüllt sein (BMF-Schreiben vom 9.3.2009, Az. IV C 4 - S 2121/07/0010
DOK 2009/0149389 sowie BMF-Schreiben vom
22.4.2009, Az. IV C 4 - S 2121/07/0010 DOK 2009/0243856).
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15.04.2009
Handwerkerrechnungen:
Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung
Bei
der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-
und Modernisierungsmaßnahmen wird die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag
um 20 % - höchstens aber 600 EUR (seit 2009: 1.200 EUR) - der
Lohnaufwendungen verringert.
Voraussetzung
für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung
erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung
erfolgt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die gesetzlichen Anforderungen und führte
aus, dass die vorausgesetzte unbare Zahlung nicht
gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Grundgesetzes verstößt. Denn
auch ohne eigenes Bankkonto können Steuerpflichtige die Voraussetzungen
erfüllen, indem sie den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahlen
und im Anschluss unbar auf das Konto des Leistungserbringers überweisen.
Hinweis: Ab 2008 müssen Rechnung und Zahlungsbeleg nicht mehr der
Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Materiell-rechtliche
Voraussetzung sind diese Nachweise für die Steuervergünstigung aber
weiterhin. Sie müssen daher auf Nachfrage vorgelegt werden
(BFH-Urteil
vom 20.11.2008, Az. VI R 14/08).
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15.03.2009
Neuregelungen
bei Elterngeld und Elternzeit
Das für ab dem 1.1.2007 geborene Kinder geltende
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde nun zum ersten Mal
geändert. Folgende Neuregelungen sind zu beachten:
- Berechnungsgrundlage für das Elterngeld ist bei
Arbeitnehmern das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der
Geburt des Kindes erzielte Arbeitsentgelt. Dabei werden Monate, in denen
die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind oder
Mutterschaftsgeld bezogen hat, nicht berücksichtigt, sondern durch weiter
in der Vergangenheit liegende Monate ersetzt. Diese Regelung gilt nun auch
für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Wehrdienst oder
Zivildienst geleistet hat, wenn dadurch Erwerbseinkommen ganz oder
teilweise weggefallen ist.
- Elterngeld wird für zwölf Monate gewährt. Der
Bezugszeitraum kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn auch der
andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit im Rahmen von Partnermonaten
reduziert. Bislang gab es hier keinen Mindestbezugszeitraum. Nunmehr wird
eine einheitliche Mindestbezugsdauer von zwei Monaten für alle Elternteile
eingeführt.
- Nach den bisherigen Regelungen hatten die Eltern
zum Zeitpunkt der Antragstellung verbindlich eine Erklärung darüber abzugeben,
welcher Elternteil in welchen Monaten das Elterngeld beziehen möchte. Eine
andere Aufteilung konnte nur einmalig in Fällen einer besonderen Härte
vorgenommen werden. Die engen Grenzen werden gelockert, indem eine
einmalige Änderung auch ohne Angabe von Gründen und darüber hinaus eine
weitere Änderung in besonderen Härtefällen möglich ist.
- Nunmehr können auch Großeltern Elternzeit
beanspruchen, wenn sie mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben und das
Enkelkind selbst betreuen und erziehen. Dies gilt aber nur, wenn ein
Elternteil noch minderjährig ist oder sich im letzen oder vorletzten Jahr
einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde. Die
Elternzeit für Großeltern kommt hingegen nicht in Betracht, wenn einer der
Elternteile Elternzeit beansprucht.
- Arbeitgeber waren bisher verpflichtet, ihren
Beschäftigten Angaben zur Entgelthöhe und zur Arbeitszeit sowie zu
abgezogenen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen zu bescheinigen,
wenn es zum Nachweis des Einkommens oder der wöchentlichen Arbeitszeit
erforderlich ist. Nunmehr besteht diese Bescheinigungspflicht auch
gegenüber den Behörden, die für das Elterngeld zuständig sind. Dies kommt
bei einer nachträglichen Überprüfung des Anspruchs und gleichzeitig
fehlender Mitwirkung der berechtigten Person in Betracht (Erstes Gesetz zur
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 17.1.2009, BGBl I
2009, 61)
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15.02.2009
Betriebliche
Unterlagen: Das kann 2009 vernichtet werden
Nach Handels- und Steuerrecht müssen Kaufleute bzw.
Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs bzw. zehn Jahre lang geordnet
aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die
letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die
Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der
Konzernabschluss aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
Dabei können die Unterlagen – mit Ausnahme von Jahresabschluss, Eröffnungsbilanz
und Zollanmeldung – auch als Wiedergabe auf Datenträgern aufbewahrt werden,
wenn die Wiedergabe jederzeit verfügbar und sichergestellt ist.
Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und
alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und
Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von
Bedeutung sind. Das betrifft beispielsweise Einnahmen-Überschuss-Rechner
für umsatzsteuerliche Zwecke.
Nachfolgende schriftliche und elektronische Geschäftsunterlagen
können im Jahr 2009 vernichtet werden:
- Aufzeichnungen aus 1998 oder früher, wie
Anlagevermögenskarteien, Bewertungs- und Bewirtungsunterlagen oder
Kassenberichte,
- Geschäftsbücher mit letzter Eintragung in 1998
und früher,
- Jahres-, Konzern-, Zwischenabschlüsse,
Eröffnungsbilanzen, Lageberichte und Inventare, die 1998 oder früher
erstellt wurden. Hierzu zählen auch die zu ihrem Verständnis erforderlichen
Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
- Buchungsbelege, wie Rechnungen, Lieferscheine,
Steuerbescheide, Lohn- und Gehaltslisten oder Kontoauszüge aus 1998 oder
früher,
- Änderungsnachweise und Arbeitsanweisungen der
EDV-Buchführung,
die 1998 oder früher erstellt wurden,
- Für die Umsatzsteuer: Kopien jeder
Ausgangsrechnung und die Originale jeder Eingangsrechnung bei Zugang bis
Ende 1998. Rechnungen auf Thermopapier müssen dabei während des gesamten
Aufbewahrungszeitraums lesbar sein. Bei mittels elektronischer
Registrierkasse erstellten Rechnungen reicht die Aufbewahrung des
Tagesendsummenbons aus,
- Lohnkonten und die in diesem Zusammenhang
aufzubewahrenden Belege mit Eintragungen aus 2002 und früher,
- Lohnunterlagen für die Sozialversicherung bis zum
Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres, die Aufbewahrungsfrist
für DDR-Lohnunterlagen gilt bis Ende 2011,
- erhaltene (im Original) und versendete Handels-
oder Geschäftsbriefe (in Kopie), die 2002 oder früher empfangen oder abgesandt wurden,
- sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Belege,
wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel,
Preisauszeichnungen, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge
aus 2002 oder früher.
Hinweis: Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder
Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Der Zeitpunkt der
Vernichtung richtet sich daher nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit.
Vor der Entsorgung ist aber in jedem Fall zu prüfen, dass die
Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, solange die Unterlagen für noch nicht
verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt etwa für
schwebende Außenprüfungen, für anhängige steuerstraf- oder
bußgeldrechtliche Ermittlungen, für Anträge zur Begründung ans Finanzamt
und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
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15.01.2009
Neuerungen
im Steuerrecht zum 01.01.2009
Zum
01.01.2009 treten einige wichtige Änderungen im Steuerrecht in Kraft,
insbesondere das Erbschaftsteuerreformgesetz und das Jahressteuergesetz
2009. Außerdem gilt erstmals die neue Abgeltungsteuer mit der Folge, dass
Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen oder Kurs- und Währungsgewinne
pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Ein Steuergeschenk kommt vom BVerfG, das die Neuregelung der Pendlerpauschale rückwirkend
für verfassungswidrig erklärt hat.
Die wichtigsten Änderungen im
Überblick:
Erbschaftsteuerreform / Familien: Die Reform begünstigt insbesondere
die Kernfamilie. Für selbst genutztes Wohneigentum entfällt die
Erbschaftsteuer, wenn der überlebende Ehepartner oder die Kinder die
Immobilie mindestens zehn Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
Außerdem gelten für nahe Angehörige höhere Freibeträge, die unter anderem
die Höherbewertung von Grundvermögen ausgleichen sollen.
Erbschaftsteuerreform / Unternehmen:
Familienbetriebe
können steuerfrei vererbt werden, wenn sie mindestens zehn Jahre lang unter
Erhalt der Arbeitsplätze fortgeführt werden. Wer das Unternehmen sieben
Jahre lang fortführt und 65 Prozent der Arbeitsplätze erhält, bleibt in
Höhe von 85 Prozent von der Besteuerung verschont. In beiden Fällen gibt es
keine so genannte "Fallbeil-Regelung" mehr. Bei Verkauf oder
Aufgabe des Unternehmens innerhalb der Zehn- oder Sieben-Jahres-Frist
fallen daher nur anteilig Steuern an.
Pendlerpauschale: Das BVerfG
hat mit Urteil vom 09.12.2008 (Az.: 2 BvL 1/07) die Kürzung der
Pendlerpauschale rückwirkend zum 01.01.2007 für verfassungswidrig erklärt.
Für die Jahre 2007 bis 2009 können daher auch Fahrtkosten für die ersten 20
Kilometer
wie Werbungskosten abgezogen werden. Alle neu ergehenden Steuerbescheide
werden dem Rechnung tragen. Alle Bescheide, die
unter Berücksichtigung der gekürzten Pauschale vorläufig ergangen sind,
werden von den Finanzämtern automatisch geändert. Ein diesbezüglicher
Antrag ist nicht erforderlich.
Abgeltungsteuer: Ab dem 01.01.2009 werden Zinsen,
Dividenden, Fondsausschüttungen oder Kurs- und Währungsgewinne pauschal mit
25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer
besteuert. Die Abgeltungsteuer wird allerdings nur dann fällig, wenn die
Kapitakerträge den Sparerpauschbetrag von 801 Euro beziehungsweise 1.602
Euro für Verheiratete übersteigen. Das neue Verfahren ersetzt die bisherige
Kapitalertragsteuer.
Verjährung der Steuerhinterziehung: Entgegen den ursprünglichen
Planungen wird die Verfolgungsverjährungsfrist für Steuerhinterziehungen
nicht allgemein von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die zehnjährige
Verjährungsfrist gilt vielmehr nur in den besonders schweren Fällen des §
376 Abs.3 AO.
Neue Besteuerung für Ehegatten: Ab 2010 wird für
Doppelverdiener-Ehepaare ein so genanntes "optionales
Faktorverfahren" eingeführt. Danach sollen Ehepaare nicht nur die
Kombination der Steuerklassen III/V oder IV/IV wählen, sondern auch
gemeinsam nach der neuen Steuerklasse "IV-Faktor" besteuert
werden können. Hierdurch soll der Splitting-Vorteil auf beide Eheleute
verteilt werden.
Schulgeld: Schulgeld für den Besuch privater
Schulen im In- oder EU-Ausland sind zu 30 Prozent - allerdings maximal bis
zu 5.000 pro Jahr - als Sonderausgaben abziehbar. Der ursprüngliche Plan,
die Absetzbarkeit des Schulgelds stufenweise abzuschmelzen und schließlich
ganz abzuschaffen, wurde aufgegeben.
Neue Altersgrenze für Kinder bei
der Eigenheimzulage: Die
Kinderzulage wird weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Die
zwischenzeitliche Absenkung der Altersgrenze auf 25 Jahre soll
unberücksichtigt bleiben.
Steuerfreiheit für betriebliche
Gesundheitsförderung:
Betriebsinterne Maßnahmen eines Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung
seiner Mitarbeiter sind künftig steuerfrei.
Bessere Förderung haushaltsnaher
Dienstleistungen: Die
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder
Dienstleistungen (zum Beispiel Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen) wird
auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen ausgeweitet, die Höchstgrenze
liegt bei 4.000 Euro pro Jahr. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
bei geringfügigen Beschäftigungen beträgt die Steuerermäßigung höchstens
510 Euro.
Höhere Steuerermäßigung für
Handwerkerleistungen: Ab
dem 01.01.2009 sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen in stärkerem Umfang als bisher von der Steuer
absetzbar. Der bisherige Steuerbonus von bis zu 600 Euro pro Jahr wird auf 1.200
Euro verdoppelt. Das heißt 20 Prozent von 6.000 Euro Arbeitskosten (1.200
Euro) können bei der Steuer geltend gemacht werden.
Abschreibungen für
Wirtschaftsgüter: Befristet
auf zwei Jahre wird zum 01.01.2009 die so genannte degressive Abschreibung von
25 Prozent auf bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt. Für kleinere
Firmen sind zudem erweiterte Sonderabschreibungsmöglichkeiten vorgesehen.
Kfz-Steuerbefreiung beim
Neuwagenkauf: Wer bis zum
30.06.2009 einen Neuwagen kauft, wird mindestens ein Jahr lang von der
Kfz-Steuer befreit. Erfüllt der Neuwagen darüber hinaus auch die Abgasnorm
Euro-5 oder Euro-6, verlängert sich die Steuerbefreiung auf maximal zwei
Jahre, wobei die Steuerbefreiung jedenfalls am 31.12.2010 endet. Wer
bereits vor dem 05.11.2008 einen Neuwagen erworben hat, der die Abgasnorm
Euro-5 erfüllt, wird ab dem 01.01.2009 ebenfalls für ein Jahr von der
Kfz-Steuer befreit.
Anhebung von Kindergeld und
Kinderfreibetrag: Das Kindergeld
steigt ab dem 01.01.2009 für das erste und zweite Kind um zehn Euro auf 164
Euro im Monat. Für das dritte Kind steigt das Kindergeld um 16 Euro auf 170
Euro, ab dem vierten Kind auf 195 Euro monatlich. Gleichzeitig steigt der
steuerliche Kinderfreibetrag von bisher 5.808 Euro auf 6.024 Euro pro Kind.
Höhere Freigrenzen für
Reisemitbringsel: Seit dem
01.12.2008 gelten höhere Freigrenzen für Reisemitbringsel aus dem Ausland:
Wer mit dem Flugzeug oder Schiff einreist, darf Waren für den persönlichen
Bedarf, für Familienangehörige oder als Geschenk im Wert bis zu 430 Euro
mitbringen. Für die Einreise auf anderen Verkehrswegen gilt eine Freimenge
von 300 Euro. Für Reisende unter 15 Jahren bleibt es bei der bisherigen
Grenze von 175 Euro.
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